V O R B L A T T

Problem:

Zurzeit ist die gerichtliche Strafbarkeit bestimmter Tathandlungen in Zusammenhang mit Doping in § 84a (in Verbindung mit § 5a) des Arzneimittelgesetzes normiert. Daneben ist gemäß § 22 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 Blut- und Gendoping als Verwaltungsübertretung strafbar. Da Blutdopimg in gleicher Weise Gesundheitsschädigungen nach sich ziehen kann, wie Doping mit verbotenen Wirkstoffen (z.B. die Einnahme von rekombinanten Erythropoietin (rhEPO), das aus Hamsterzelllinien gewonnen wird), ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt.

Umgekehrt ist derzeit Gendoping nicht nachweisbar (siehe Beitrag SCHULZ, SMOLNIKAR, DIEL, MICHNA, abrufbar unter „www.dshs-koeln.de/biochemie/rubriken/00_home/gendoping.pdf“). Damit ist derzeit eine wesentliche Voraussetzung für die Strafverfolgung von Gendoping nicht gegeben.

Nach den international geltenden Anti-Doping-Regelungen dürfen u.a. wegen Dopingvergehens gesperrte Sportler nicht zu Wettkämpfen zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass generell bekannt ist, welche Sportler von einer solchen Sperre betroffen sind. Im geltenden Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 besteht keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung dieser Sperren.

Derzeit können die im § 68a Arzneimittelgesetz vorgesehenen Kontrollen u.a. bei Fitnessstudios nach Vorhandensein von anabolen Steroiden in Einzelfällen nicht wirksam durchgeführt werden, da hierzu keine Polizeiorgane zur Hilfeleistung zugezogen werden können.

Lösung:

-       Zusammenfassung der gerichtlichen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Doping im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 unter gleichzeitiger Einbeziehung von Blutdoping und Entfall der derzeitigen Verwaltungsstrafbestimmung.

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Veröffentlichung der wegen eines Dopingvergehens gesperrten Sportler.

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Polizeiorganen bei Kontrollen nach § 68a Arzneimittelgesetz (neu § 22 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007).

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Neue Informationsverpflichtungen im Sinne der Standardkosten-Modellrichtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, werden nicht normiert.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt im Bereich der Budgets der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein, da keine zusätzlichen Aufgaben diesen Einrichtungen übertragen werden. Die im § 22a des Entwurfes vorgesehenen gerichtlichen Strafbestimmungen wurden lediglich aus dem Arzneimittelgesetz übernommen, präzisiert und der Strafrahmen nach den Erfordernissen angepasst.

Die vorgesehene Möglichkeit der Heranziehung von Polizeiorganen bei Kontrollen nach § 22 Abs. 5 Arzneimittelgesetz wird nur in Einzelfällen notwendig sein und stellt daher eine vernachlässigbare Mehrbelastung dar, die kein zusätzliches Personal erfordern wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Übersichtlichkeit des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 wird das Gesetz nach den sachlich zusammengehörigen Regelungen in Abschnitte gegliedert.

Der vorliegende Entwurf verfolgt zunächst das Ziel, in § 22a alle Strafbestimmungen gegen Doping im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 zu konzentrieren. Damit soll auch der mit der Einordnung im Arzneimittelgesetz verbundene Nachteil der geltenden Rechtslage beseitigt werden, dass nur Formen des Dopings erfasst werden, die in der Anwendung von Arzneimitteln bestehen. Im Wesentlichen soll die vorgeschlagene gerichtliche Strafbestimmung folgende Verbesserungen gegenüber der geltenden Rechtslage bringen:

-       Der neue Tatbestand soll unmittelbar an die auf internationaler Ebene beschlossene Verbotsliste anknüpfen.

-       Neben dem Substanzmissbrauch soll nun auch Blutdoping ausdrücklich erfasst werden.

-       Der Grundsatz, dass Sportler, die selbst dopen, nicht strafbar sind, soll beibehalten werden. Es soll daher auch weiterhin nur gerichtlich strafbar sein, wer Doping bei anderen Personen anwendet oder wer auf der Verbotsliste stehende Substanzen in Verkehr bringt. Um der besonderen Gefährlichkeit von Anabolika, Hormonen und Stimulanzien Rechnung zu tragen, soll allerdings für Taten in Bezug auf diese drei Gruppen die Strafbarkeit vorverlagert werden. Es soll neben dem In-Verkehr-Setzen und der Anwendung bei anderen auch schon das bloße „Vorrätighalten“ (Besitz mit dem Vorsatz, dass sie in Verkehr gesetzt oder angewendet werden) strafbar sein.

-       Auch die Strafdrohungen sollen besser ausdifferenziert werden. Einerseits soll neben der (bereits im geltenden Recht vorgesehenen) Qualifikation der Abgabe oder Anwendung an Minderjährige auch eine Qualifikation bei mehrmaliger Begehung und Gewerbsmäßigkeit eingeführt werden. Andererseits sollen für die drei Gruppen von besonders gefährlichen Substanzen strengere Strafdrohungen gelten. Bei größeren Mengen soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre möglich sein.

Zur wirksamen Umsetzung der Regelung des § 18 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5 sowie des § 19 Abs. 1 Z 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 ist es unabdingbar, dass den Sportorganisationen, den Veranstaltern von Wettkämpfen und Meisterschaften und schließlich den Sportlern selbst bekannt ist, welche Personen (Sportler, Betreuer usw.) wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind. In § 4 Abs. 2 Z 11 des vorliegenden Entwurfes (Art. 1 Z 9) wird daher eine entsprechende Veröffentlichungsregelung vorgeschlagen.

Weiters werden geringfügige Anpassungen im sportrechtlichen Teil des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 vorgenommen.

Derzeit werden von der World Anti-Doping Agency (WADA) u.a. die Regelungen über den internationalen Standard für Kontrollen einer Überarbeitung unterzogen. Nach Vorliegen deren endgültigen Fassung wird eine weitere Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 erforderlich sein.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes sind in erster Linie durch die Übernahme der Strafbestimmungen in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bedingt.

Kompetenzgrundlagen:

Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 14 (Organisation und Führung der Bundespolizei) und Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007):

Zu Z 1 bis 4 (Gliederung des Gesetzes in 4 Abschnitte):

Die vorgesehene Gliederung in Abschnitte dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Die derzeitige Bestimmung wird präzisiert, indem die Anlage I des UNESCO-Übereinkommens zitiert wird, in der die Liste der verbotenen Wirkstoffe (Verbotsliste) enthalten ist. Derzeit sind in der Anti-Doping-Konvention des Europarats (BGBl. Nr. 451/1991 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/2007) und im UNESCO-Übereinkommen unterschiedliche Verbotslisten für verbindlich erklärt. Da das UNESCO-Übereinkommen weltweite Gültigkeit hat, wurde die Verbotsliste des UNESCO-Übereinkommens für maßgeblich bestimmt. Weiters wird nunmehr die Fundstelle im Bundesgesetzblatt angegeben, unter der das UNESCO-Übereinkommen kund gemacht worden ist.

Zu Z 6 (§ 1 Abs. 2 Z 7):

Die Änderung ist erforderlich, da die gerichtlichen Strafbestimmungen vom Arzneimittelgesetz in § 22a des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 übernommen wurden.

Zu Z 7 (§ 1 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Anlagen des UNESCO-Übereinkommens zur Anwendung kommen. Nur die Anlagen und nicht auch die Anhänge des UNESCO-Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens. Für die Änderung der Anlagen und somit auch für die Änderung der Verbotsliste ist in Art. 34 des Übereinkommens zwar ein abgekürztes Verfahren vorgesehen, jede rechtswirksame Änderung der Verbotsliste wird aber im Bundesgesetzblatt kundzumachen sein. Aufgrund der Regelung im § 1 Abs. 4 gilt damit für das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 die Verbotsliste des UNESCO-Übereinkommens in der jeweils zuletzt im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 3):

An den Special Olympics können nur Sportler teilnehmen, die eine schwere mentale Behinderung oder kognitive Entwicklungsstörung aufweisen und daher eine speziell ausgerichtete Begleitung benötigen. Auf Anregung des Österreichischen Anti-Doping Comitees (ÖADC) wurden die Special Olympics seinerzeit in das Gesetz aufgenommen. Die betreffenden Sportler unterliegen jedoch medizinisch indiziert meist einer Polymedikation mit Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe enthalten. Von den Sportverbänden wurde daher die berechtigte Forderung erhoben, die Special Olympics aus dem Anwendungsbereich des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 auszunehmen. Sie sind nämlich nicht mit den Kriterien des Leistungs- und Spitzensports zu messen, da bei den Special Olympics im Wesentlichen soziale Komponenten im Vordergrund stehen.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2 Z 11):

Gemäß Punkt 14.2 des im Anhang 1 des UNESCO-Übereinkommens enthaltenen Welt Anti Doping Codes „muss die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation öffentlich über die Entscheidung in dieser Angelegenheit berichten“.

„Öffentlich“ im Sinne des Welt Anti Doping Codes ist nicht eingeschränkt auf die Sportöffentlichkeit, sondern auf die allgemeine Öffentlichkeit zu verstehen. Diese Auffassung wird auch durch die Leitgedanken des UNESCO-Übereinkommens bestätigt, wonach

                es für die Verhütung des Dopings wichtig ist, Athleten, Athletenbetreuer und die Gesellschaft im Allgemeinen ständig aufzuklären;

                staatliche Behörden und für Sport zuständige Organisationen eine einander ergänzende Verantwortung bei der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und entsprechend dem Grundsatz des Fairplay durchgeführt werden;

                Behörden und Organisationen zum Zwecke des Kampfs gegen Doping zusammenarbeiten und dabei auf allen geeigneten Ebenen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Transparenz sicherstellen müssen.

Die vorgeschlagene Ergänzung ist erforderlich, damit in der Praxis Sportverbände, Sportler usw. den aus § 18 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5 sowie aus § 19 Abs. 1 Z 7 resultierenden Verpflichtungen nachkommen können.

Die im Begutachtungsverfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen geforderte Einschränkung, die Sperren nur den Sportlern und den Sportverbänden bekannt zu geben, erfordert eine Registrierung der Sportler und der Wettkampfveranstalter bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, um den Zugang zu den Informationen einzuräumen. In der Praxis ist aber damit jedermann, der von sich behauptet, Sportler oder Wettkampfveranstalter zu sein, der Zugang einzuräumen, da vom Gesetz keine besonderen Anforderungen an die Eigenschaft „Sportler“ oder „Wettkampfveranstalter“ geknüpft sind. In Wahrheit ist daher die Empfehlung nur eine scheinbar datenschutzgerechtere Lösung.

Zu bemerken ist, dass in § 2 Abs. 3 u.a. die Bundessportfachverbände angeführt sind. Für diese erläßt gemäß § 15 Abs. 1 die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Disziplinarmaßnahmen. Über die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ausgesprochenen Sperren ist daher ebenfalls nach dieser Bestimmung zu informieren.

Der letzte Halbsatz soll aus datenschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass aus den veröffentlichten Gründen der Sperre nicht auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

Nach Art. 8 der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und nach § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 sind Gesundheitsdaten sensible Daten, für die strengere Regelungen über deren Verwendung bestehen. Weder die Richtlinie noch das Datenschutzgesetz 2000 enthält eine Definition des Begriffes Gesundheitsdaten. Gemäß § 2 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes, BGBl. I Nr. 179/2004, versteht man unter Gesundheitsdaten die Daten über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der medizinischen Vorsorge oder Versorgung, der Pflege, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (GP XXII RV 693) ist die Definition des Begriffes „Gesundheitsdaten“ von der WHO-Definition des Begriffes „Gesundheit“ abgeleitet. Die Veröffentlichung der Sperre unter Bekanntgabe des verbotenen Wirkstoffes, der sich in der Dopingprobe befunden hat, würde somit einen Rückschluss auf die Gesundheitsdaten des Betroffenen im Sinne dieser Definition zulassen und ist daher unzulässig.

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist das Faktum der „Sperre“. Welches Verfahren der Sperre vorangegangen ist, ist unmaßgeblich. Wird die Sperre etwa vom IOC oder ÖOC ausgesprochen, ist diese so zu verstehen, dass der Betroffene von den olympischen Spielen auf die Dauer der Sperre oder von der Entsendung durch das ÖOC zu den olympischen Spielen ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Hinweis in der Information aufzunehmen.

Auch noch nicht rechtskräftige Sperren sind zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang wird auf die vorgeschlagene Ergänzung des § 17 Abs. 2 verwiesen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 4):

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nunmehr alle Kommissionen, die bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einzurichten sind, in Abs. 4 aufgezählt.

Die vorgesehene Änderung in Z 1 soll eine größere Flexibilität bei der Zusammenstellung der Ethikkommission ermöglichen.

Die vorgesehene Änderung der Zusammensetzung der Rechtskommission (derzeit in § 15 Abs. 6 geregelt) entspricht dem Wunsch der Unabhängigen Schiedskommission, die gute Erfahrungen mit einem fachlich gemischt zusammengesetzten Entscheidungsgremium hat.

Die zeitliche Befristung der Bestellung soll die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder verstärken, da eine Abberufung nur aus wichtigen Gründen zulässig ist. Ein wichtiger Grund ist etwa eine schwere dauernde Erkrankung, die einer ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion entgegensteht; ebenso ein Dopingverstoß oder wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Sitzungen der Kommission. Die Kommissionsmitglieder können jedoch die Funktion jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen.

Die kurze Bestelldauer von einem Jahr für die Mitglieder der Auswahlkommission soll eine routinemäßige Auswahl der Sportler, Wettkämpfe, Meisterschaften, Kader-Trainings für Dopingkontrollen vermeiden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 9):

Da Sachverhalte, die ein Dopingvergehen begründen, auch für Behörden relevant sein können, bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Behörden.

Die Regelung ist im Wesentlichen dem § 25 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz nachgebildet. Unter Behörden sind u.a. auch die nach den Standesregeln vorgesehenen Disziplinarbehörden zu verstehen (z.B. die Disziplinarkommission nach dem Ärztegesetz).

Zu Z 12 bis 14 (§ 5 Abs. 1 Z 4 bis 6):

Die derzeitige Regelung wird vom ÖADC als zu weit erachtet, so dass eine Einschränkung der dem Nationalen Testpool angehörigen Sportler vorgenommen wurde.

Zu Z 15 (§ 8 Abs. 1):

Aufgrund der Ergänzung muss ein Sportler nicht mehr für ein und dieselbe medizinische Behandlung eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn er z.B. bereits eine vom Internationalen Sportverband oder der WADA ausgestellte besitzt.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 3):

Die Änderung ist durch die neue Fassung des § 4 Abs. 4 bedingt.

Zu Z 17 (§ 9 Abs. 6):

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass nicht nur Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören, für Dopingkontrollen ausgewählt werden können.

Zu Z 18 (§ 9 Abs. 9):

Die Änderung ist durch die neue Fassung des § 4 Abs. 4 bedingt.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 6):

Die Änderung ist durch die neue Fassung des § 4 Abs. 4 bedingt. Da die Rechtskommission für den Bundessportfachverband entscheidet, ist die Einräumung der Möglichkeit der Entsendung eines Mitglieds sachlich geboten. Die Unabhängigkeit der Rechtskommission wird dadurch nicht beeinträchtigt, da die Kommission aus fünf Mitgliedern besteht und mit Stimmenmehrheit entscheidet.

Zu Z 20 (§ 16 Abs. 5):

Da die Unabhängige Schiedskommission bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet und damit nicht Bestandteil dieser ist, bedarf es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung zur Datenweitergabe wie im § 4 Abs. 9 für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Zu Z 21 (§ 17 Abs. 2):

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Entscheidung der Rechtskommission weiterhin Gültigkeit hat, selbst wenn dagegen bei der Unabhängigen Schiedskommission Einspruch erhoben wurde.

Zu Z 22 (§ 17 Abs. 6):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass nach Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission auch die Anrufung des CAS zulässig ist.

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 2 Z 4):

Die vorgesehene Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Außerdem soll durch lit. d eine Lücke geschlossen werden, dass auch Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, sich u.a. zur Anerkennung der Anti-Doping-Regelungen verpflichten müssen, wenn sie an einem Wettkampf teilnehmen wollen.

Zu Z 24 und 25 (§ 18 Abs. 8 und § 19 Abs. 3):

Die Ergänzungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 3 Z 3):

Die Änderung der Bezeichnung soll der Aufgabenstellung der Kommission besser gerecht werden.

Zu Z 27 (§ 22 und 22a):

Zu § 22:

Die vorgesehene Regelung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 68a Arzneimittelgesetz. Sie wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit  in das gegenständliche Gesetz übernommen. Zusätzlich wurde in Abs.  1 die Möglichkeit der Beauftragung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit der Durchführung der Kontrollen nach § 22 vorgesehen. Diese Beauftragung ist unabhängig von der Beauftragung gemäß § 4 Abs. 1 zu sehen und hat gesondert zu erfolgen. Weiters wurde in Abs. 2 eine Legitimationsverpflichtung normiert, wobei die Legitimation durch den Bundeskanzler auszustellen ist. Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 5 ist § 82 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz nachgebildet.

Die Strafbestimmung in Abs. 7 entspricht dem derzeitigen § 84b Arzneimittelgesetz.

Zu § 22a:

Allgemeines:

Das Robert Koch Institut hat gemeinsam mit dem Deutschen Statistischen Bundesamt einen umfangreichen Bericht über Doping im Freizeit- und Breitensport in Deutschland veröffentlicht (siehe Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 34, erschienen September 2006), dessen Feststellungen auch vor allem hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Folgen von Doping Allgemeingültigkeit haben.

Generell ergibt sich aus dem Bericht und aus den im Anhang des Berichtes angeführten Studien, dass die länger dauernde Einnahme von anabolen Steroiden, Hormonen und Stimulanzien besondere Gesundheitsgefahren birgt. Dies auch deshalb, da bei Doping meistens nicht nur ein Wirkstoff, sondern 2 bis 4 Wirkstoffe gleichzeitig oder aufeinanderfolgend, eingenommen werden und der Zeitraum der Einnahme sich in der Regel über mehrere Wochen erstreckt. So werden z.B. mit Anabolika meist Diuretika eingenommen, um die durch Anabolika verursachte Einlagerung von Gewebewasser in der Haut durch medikamentöse Erhöhung der Urinausscheidung zu kompensieren, damit sich die Muskulatur besser darstellt bzw. definiert.

Bereits bei der Einnahme von Anabolika über einen kürzeren Zeitraum können folgende schädliche Nebenwirkungen auftreten:

-       Extreme Muskelhypertrophie (Missverhältnis der Belastungsfähigkeit von Muskeln, Sehnen und Knochen – es kommt z.B. zu Sehnenausrissen);

-       Psychische Effekte in Form von Aggressionen während der Einnahme und Depressionen (Suizidgefahr) beim Absetzen.

Bei längerfristiger Einnahme von Anabolika ist mit Leberschäden bis zum Leberkarzinom, Herz-Kreislaufschäden bis hin zum Infarkt und mit nachhaltigen Hormonstörungen bei Männern und Frauen zu rechnen. So wurde in einer Untersuchung des weiteren Lebensweges von 62 Gewichthebern, von denen man sicher war, dass sie anabole Wirkstoffe missbrauchten, festgestellt, dass die Mortalität der Gewichtheber im Vergleich zur Normalbevölkerung sehr stark erhöht war (durch Selbstmord, akuter Herzinfarkt, hepatitische Koma und Lymphon).

Die Einnahme von Hormonen ist gesundheitsgefährdend, weil dadurch die Eigenproduktion nachhaltig gestört werden kann. Die Nebenwirkungen der anabolen Hormone sind ähnlich jenen, wie bei der Einnahme von Anabolika. Hinzu kommen noch irreversible Schäden, wie Acromegalie (Wachstum der Akren). Bei rhEPO kommt es zu einer deutlichen Zunahme der Erythrozytenzahl und damit zur Eindickung des Blutes (Viskosität steigt). Dies bedeutet eine erhöhte Belastung für das Herz-Kreislaufsystem und kann bis zum Infarkt führen.

Stimulanzien putschen auf, erhöhen die Aggressivität, ermöglichen das „Überspringen“ der Erschöpfungsschwelle und damit das Eindringen in die autonom geschützte Reserve. Stimulanzien führen immer wieder zu gefährlichen Kreislaufproblemen und häufig auch zum Tod.

Unter Blutdoping versteht man die Verabreichung von Eigenblut (autologe Transfusion) oder Fremdblut (homologe Transfusion) mit dem Ziel der Leistungssteigerung. Entnommenes Blut kann unter Anwendung der Glyceringefriertechnik bei –85°C langfristig konserviert werden. In Versuchen konnte eine Zeitverbesserung bei einem Lauf über 15 km von 5,3 % festgestellt werden. Der Anreiz des Blutdopings ist daher bei Ausdauersportarten besonders groß. Bluttransfusionen führen zum Anstieg von HB, HKT und Viskosität des Blutes. Das Risiko eines kardiovaskulären Todes steigt exponentiell mit der Konzentration von HB oder HKT. Das relative Risiko in der Bevölkerungsgruppe mit den höchsten Konzentrationen ist 6-fach höher als bei Gruppe mit den niedrigsten Werten.

Aufgrund der mit Doping, vor allem langfristig und oft irreversibel, verbundenen Gesundheitsstörungen ist es angezeigt, der Möglichkeit des Zugangs zu Doping durch geeignete gerichtliche Strafbestimmungen entgegen zu wirken.

Beibehalten werden muss das Tatbestandsmerkmal „zu Zwecken des Dopings im Sport“, da zahlreiche auf der Verbotsliste stehende Substanzen als Arzneimittel zu medizinischen Zwecken verwendet werden (vgl. auch den geltenden § 5a Abs. 2 Arzneimittelgesetz). Ohne die Beschränkung des Tatbestandes auf Dopingzwecke würden Verhaltensweisen, die weder mit Sport noch mit Doping zu tun haben, unter die Tatbestände fallen. Dies wäre überschießend und würde zu einer Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung führen.

„Zu Zwecken des Dopings im Sport“ bedeutet, dass die Anwendung auf eine Steigerung der Leistung(sfähigkeit) im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit „Bodybuilding“. Unerheblich ist, ob die intendierte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.

Die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts (allgemeiner Teil des StGB) gelten auch für die gerichtlichen Strafbestimmungen in strafrechtlichen Nebengesetzen. Demnach sind Versuch und Beitragstäterschaft (§§ 12, 15 StGB) auch nach der vorgeschlagenen Strafbestimmung zu ahnden.

Unter dem Begriff des „In-Verkehr-Setzens“ ist wie nach der Definition des § 2 Abs. 11 Arzneimittelgesetzes auch das Vorrätighalten, Feilhalten (sprich Anbieten) oder die Abgabe zu verstehen. Das Bewerben von Dopingmitteln und deren Anbieten zum Verkauf im Internet ist daher von der gegenständlichen Strafbestimmung erfasst, sofern dies zu Dopingzwecken im Sport geschieht. Bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen würden Betreiber solcher Internetseiten dementsprechend auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Der Vertrieb von Doping- bzw. Arzneimitteln im Internet ist jedoch auch sehr eng mit dem Problem der „Arzneimittelfälschungen“ verknüpft. Mit diesem Thema ist auf österreichischer Ebene die ressortübergreifende Austrian Medicines Enforcement Group (AMEG) und auf internationaler Ebene eine Expertengruppe des Europarates befasst, wo in absehbarer Zeit Ergebnisse – auch im Hinblick auf die noch auszubauende internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Doping – zu erwarten sind.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält den Grundtatbestand. Gerichtlich strafbar sollen (wie bisher) das In-Verkehr-Setzen von Wirkstoffen und deren Anwendung bei anderen sowie (neu) Blutdoping sein.

Die Bestimmung knüpft unmittelbar an die in Anlage I des UNESCO-Übereinkommens enthaltene Verbotsliste an. Es ist die jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachte Fassung anzuwenden (§ 1 Abs. 4), derzeit daher (noch) die Verbotsliste 2005.

Die Verbotsliste unterscheidet zwischen verbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden.

Abs. 1 Z 1 betrifft die verbotenen Wirkstoffe im Sinn der Verbotsliste. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 84a Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz. Erfasst werden sowohl die Wirkstoffe in Reinsubstanz als auch jegliche Substanzen, die einen Wirkstoff enthalten, ob es sich um Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder andere Erscheinungsformen handelt. Wirkstoffe, die unter den Begriff des Suchtmittels im Sinn des Suchtmittelgesetzes (SMG) fallen, sollen – wie schon derzeit (§ 84a Abs. 1 Arzneimittelgesetz) – nicht auch vom Doping-Straftatbestand erfasst werden. Damit werden Zweifelsfragen aus der Konkurrenz mehrerer Bestimmungen vermieden. Im Übrigen werden die Strafbestimmungen im SMG in der Regel strenger sein als die hier vorgesehenen, so dass sich auch schon nach der Subsidiaritätsklausel (Abs. 6) der Vorrang des SMG ergeben würde.

Die Regelung in Abs. 1 Z 2 soll dazu dienen, die bisher nur im Verwaltungsstrafrecht zu ahndende Methode des „Blutdoping“ unter gerichtliche Strafe zu stellen. Unter Blutdoping sind die unter Abschnitt M1 der Verbotsliste angeführten Methoden zu verstehen. Näheres siehe auch oben.

Zu Abs. 2:

Nicht nur im Spitzen- und Leistungssport, sondern auch und vor allem im Breitensport (insbesondere Bodybuilding und Fitnesssport) hat die Verbreitung und unkritische Einnahme von Substanzen in einer Weise um sich gegriffen, dass bereits von einem volksgesundheitspolitischen Problem gesprochen werden kann. Dies betrifft vor allem die oben genannten drei Gruppen von besonders gefährlichen Wirkstoffen, nämlich Anabolika, Hormone und Stimulanzien. Angesichts der gesundheitlichen Risken wird vorgeschlagen, über die schon nach Abs. 1 Z 1 strafbaren Verhaltensweisen (In-Verkehr-Setzen und Anwendung bei anderen) hinaus auch schon das bloße „Vorrätighalten“ einer gewissen Menge von solchen Wirkstoffen strafbar zu machen. Gerichtlich strafbar soll demnach sein, wer diese Wirkstoffe ohne gesetzliche Befugnis in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

Auch diese neue Bestimmung soll nicht mit den Mitteln des Strafrechts in den selbstverantwortlichen Umgang des einzelnen Sportlers mit seinem Körper eingreifen: Der vorausgesetzte Zweck des In-Verkehr-Setzens schließt den Eigengebrauch aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Die Bestimmung zielt vielmehr auf Trainer, Ausbildungsleiter, Funktionäre, Fitnesscenterbetreiber und ganz allgemein auf Händler ab, soweit diese solche Wirkstoffe zur Abgabe an Sportler vorrätig halten. Damit soll rücksichtsloses und die Gesundheit von Sportlern aufs Spiel setzendes Verhalten, das meist aus eigennützigen Motiven (neben Gewinnerzielung etwa auch Steigerung des Marktwertes des Sportlers) begangen wird, besser bekämpft werden können. Die Grenzmengen dieser besonders gefährlichen Wirkstoffe (Anabolika, Hormone und Stimulanzen) sollen mit Verordnung festgesetzt werden (Abs. 7). Umfasst sollen nur Personen sein, die solche Wirkstoffe ohne gesetzliche Befugnisse inne haben. Apotheken, Ärzte etc. sollen daher explizit ausgeklammert werden, sofern sie solche Stoffe nicht zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr setzen oder bei anderen anwenden (Abs. 1 Z 1).

„Vorschriftswidrig“ wäre der Besitz etwa dann, wenn der Betroffene entgegen den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes oder Rezeptpflichtgesetzes in den Besitz von Anabolika, Hormonen oder Stimulanzien in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gelangt ist.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 sieht eine strengere Strafdrohung für das in Abs. 1 Z 1 genannte Delikt vor, wenn dieses in Bezug auf die besonders gefährlichen Wirkstoffe (Anabolika, Hormone und Stimulanzen) begangen wird.

Zu Abs. 4:

Die Bestimmung des Abs. 4 sieht Qualifikationen für die Tathandlungen nach Abs. 1 vor.

Abs. 4 Z 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 84a Abs. 1 Z 2 Arzneimittelgesetz (Minderjährige).

Die Qualifikation des Abs. 4 Z 2 soll insbesondere Personen umfassen, die sich durch den Handel mit Dopingwirkstoffen, durch die Anwendung solcher Methoden oder durch die Anwendung von Blutdoping eine fortlaufende Einnahme verschaffen. Vorausgesetzt soll hier sein, dass innerhalb der letzten zwölf Monate vor der nunmehrigen Anlasstat bereits zumindest drei solche Taten (nach Abs. 1) begangen worden sind.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 sieht eine strengere Strafdrohung für die beiden in Abs. 4 genannten Delikte vor, wenn diese in Bezug auf die besonders gefährlichen Wirkstoffe (Anabolika, Hormone und Stimulanzien) begangen werden: Vorgeschlagen wird eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Übersteigt die Menge des Wirkstoffs die nach Abs. 7 festgesetzte Grenzmenge, so kommt eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung.

Die Bestimmung ist als besser fokussierte Nachfolgebestimmung zu § 84a Abs. 1 Z 3 Arzneimittelgesetz anzusehen.

Zu Abs. 6:

Abs. 6 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 84a Abs. 2 Arzneimittelgesetz.

Zu Abs. 7:

Abs. 7 beinhaltet – in Anlehnung an § 28b bzw. 31b SMG – eine Verordnungsermächtigung: Es können die Grenzmengen der besonders gefährlichen Wirkstoffe (Anabolika, Hormone und Stimulanzen) festgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV), BGBl. I  S. 2607, verwiesen.

Zu Z 28 (§ 23):

Die Änderungen sind in erster Linie rechtstechnischer Natur und auf Grund der Übernahme der Strafbestimmungen aus dem Arzneimittelgesetz in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 erforderlich. Nach 5 Abs. 2 Z 7 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Leistungssteigerung, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuzuführen. In § 38 leg. cit. sind die Strafbestimmungen hierzu enthalten. Durch das gegenständliche Gesetz sollen in diesen Regelungen keine Änderungen eintreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Zu 1 bis 9 (§§ 5a, 68a, 76a, 84a, 84b, 87, 94 bis 96):

Die Änderungen sind durch die Übernahme der Strafbestimmungen und der Kontrollbestimmungen gemäß § 68a in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bedingt.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

§ 1. (1)

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,

           2. - 6.

           7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, verstoßen.

(3)

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Geltungsbereich

§ 1. (1)

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage I des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007 (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,

           2. - 6.

           7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a verstoßen.

(3)

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

Dopingprävention

§ 2. (1)

(2)

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité - ÖOC; ÖPC  - Österreichisches Paralympisches Commitee; Special Olympics Österreich; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Dopingprävention

§ 2. (1)

(2)

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité - ÖOC; ÖPC  - Österreichisches Paralympisches Commitee; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1)

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre  usw.) insbesondere über:

           1. - 9.

         10. die Regelungen über den Nationalen Testpool.

(3)

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

           1. die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

           2. die Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegenheiten.

           3. die Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

(5) – (8)

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1)

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

           1. - 9.

         10. die Regelungen über den Nationalen Testpool;

         11. die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einen ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3)

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

           1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

           2. die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;

           3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;

           4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

           5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;

           6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(5) – (8)

(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

           1. -3.

           4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;

           5. Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 suspendiert oder gesperrt sind;

           6. Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

           1. -3.

           4. Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;

           5. Sportler gemäß Z 1 bis 4 die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;

           6. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. – 5.

(2)

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. – 5.

(2)

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 9. (1) – (5).

(6) Außerhalb von Meisterschaften sind nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an  Trainingslagern) auszuwählen sind.

(7) – (8)

(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 9. (1) – (5).

(6) Außerhalb von Meisterschaften sind unbeschadet von § 5 nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (z.B. im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.

(7) – (8)

(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Auswahlkommission (§ 4 Abs. 4 Z 6) heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Disziplinarmaßnahmen

§ 15. (1) – (5)

(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren zu bestehen hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Disziplinarmaßnahmen

§ 15. (1) – (5)

(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 4 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden - das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.

Unabhängige Schiedskommission

§ 16. (1) – (4)

Unabhängige Schiedskommission

§ 16. (1) – (4)

(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 17. (1)

(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden.

(3) – (5)

(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 17. (1)

(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.

(3) – (5)

(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) als auch der Zivilrechtsweg offen.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) (2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben

           1. - 3.

           4. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:

               a.- b.

                c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6.

Sieht eine Vereinbahrung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

(3) – (7)

(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) (2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben

           1. - 3.

           4. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:

                a. - b.

                c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6;

                d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

(3) – (7)

(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) – (2)

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) – (2)

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) – (2)

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

          1.- 2.

           3. die Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) – (2)

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. 2.

           3. über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) – (3)

2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) – (3)

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 22. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen

3. Abschnitt

Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen

Besondere Kontrollbestimmungen

§ 22. (1) Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

           1. verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder

           2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers bei anderen anwendet (Blutdoping),

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

           1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder

           2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 2a und 6a, bleiben unberührt.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.

Vollziehung

 

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. im Übrigen der Bundeskanzler.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;

           5. im Übrigen der Bundeskanzler.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 27.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) bis (6)

(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:

           1. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.

           2. Die Bestelldauer der vor dem in Kraft treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2008, bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.

Arzneimittelgesetz

§ 5a. (1) Es ist verboten,

           1. Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder

           2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3 zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.

§ 5a. entfällt.

§ 68a. (1) Die Organe des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport sowie vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport beauftragte Sachverständige sind zum Zweck der Überwachung des Verbots nach § 5a befugt, in sämtlichen Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder wo Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Organe und Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die mit der Überwachung beauftragten Organe (Abs. 1) sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Stoffe im Sinne des § 5a enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Organen und Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und die bei der Durchführung der Überwachung tätigen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Behälter und Behältnisse zu bezeichnen, den Zutritt zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(5) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

§ 68a. entfällt.

§ 76a. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Nahrungsergänzungsmitteln, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind (im Folgenden als „Waren“ bezeichnet), und die sich nach der Herstellung im Einzelhandel befinden, obliegt dem Landeshauptmann.

(2) – (6)

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung die in Betracht kommende Untersuchungsanstalt oder die in Betracht kommenden Untersuchungsanstalten gemäß Abs. 6 - sofern es sich um die Vornahme von Untersuchungen auf Stoffe im Sinne des § 5a handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - festzulegen.

§ 76a. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Nahrungsergänzungsmitteln, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind oder verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthalten (im Folgenden als „Waren“ bezeichnet), und die sich nach der Herstellung im Einzelhandel befinden, obliegt dem Landeshauptmann.

(2) – (6)

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung die in Betracht kommende Untersuchungsanstalt oder die in Betracht kommenden Untersuchungsanstalten gemäß Abs. 6 - sofern es sich um die Vornahme von Untersuchungen auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - festzulegen.

§ 76b. (1) Aufsichtsorgane nach § 76a Abs. 2 haben Ware vorläufig zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe im Sinne des § 5a enthält, oder diese eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

§ 76b. (1) Aufsichtsorgane nach § 76a Abs. 2 haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthält, oder diese eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

§ 84a. (1) Wer entgegen § 5a Abs. 1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, zu Dopingzwecken im Sport

           1. in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,

           2. an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,

           3. in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 84a. entfällt.

§ 84b. Wer

           1. den in § 68a genannten Organen entgegen § 68a Abs. 4 das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

           2. entgegen § 5a Abs. 1 Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, zumindest grob fahrlässig in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 84b. entfällt

§ 87. Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme solcher nach § 5a und § 68a - sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.

§ 87. Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.

§ 95. (1) – (10)

§ 95. (1) – (10)

 

(11) § 5a, § 68a, § 76a Abs. 1 und 7, § 76b Abs. 1, § 84a, § 84b, § 87 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. § 15 Abs. 2 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 5, § 16 Abs. 4 Z 7, § 16a Abs. 2 Z 8, § 17 Abs. 1 Z 9 und § 17a Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 96. (1)

(2) Mit der Vollziehung

           1. des § 5a und § 68a sowie des § 76a Abs. 6 und 7 - soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 5a handelt - ist der Bundeskanzler und

           2. des § 76b Abs. 3 - sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 handelt - und der §§ 84a und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

                betraut.

§ 96. (1)

(2) Mit der Vollziehung

           1. des § 68a Abs. 1 bis 5, sowie des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler; des § 68a Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

           2. des § 76b Abs. 3 - sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 handelt - und der § 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

                betraut.

Rezeptpflichtgesetz

§ 2a. Es ist verboten, Arzneimittel im Sinne des § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zu Zwecken des Dopings zu verschreiben.

§ 2a. Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.

§ 8. (1) – (8)

§ 8. (1) – (8)

(9) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.