Vorblatt

1. Problem:

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 3. Mai 2008 bestand kein internationales, universelles Rechtsinstrument speziell zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bis zum Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am gleichen Tage bestand kein internationales Individual- und Gruppenbeschwerdeverfahren, das Menschen mit Behinderungen mit Bezug auf Ihre spezifische Situation offen steht. Österreich ist noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls.

2. Ziel:

Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird Österreich Vertragspartei eines universellen Menschenrechtsinstruments und eines Verfahrensmechanismus, die die Gewährleistung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu allen allgemeinen Menschenrechten und einen umfassenden Diskriminierungsschutz von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen wurde im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung bereits weitestgehend entsprochen, sodass durch die Ratifikation des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen entstehen. Es ist aber auf die allgemeine Tendenz zur längerfristigen, stetigen Verbesserung der Menschenrechtsstandards, die mit Kosten verbunden sein kann, hinzuweisen. Die Umsetzung von Art. 33 des Übereinkommens, der die Bestimmung oder Schaffung eines nationalen Überwachungsmechanismus vorsieht, soll durch eine Novelle zum Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idgF, erfolgen; in den Materialien zur entsprechneden Regierungsvorlage wurden die finanziellen Auswirkungen dieses Vorhabens angeführt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhte Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich durch Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

5.2. 3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Positive Auswirkungen auf Grund der Erweiterung der  Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu erwarten.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Umwelt- und konsumentenschutzpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Positive Auswirkungen in sozialer Hinsicht sind auf Grund der Stärkung der Rechte und des Diskriminierungsschutzes von Menschen mit Behinderungen zu erwarten.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Positive Auswirkungen auf die Wahrnehmung und Bekämpfung der  Diskriminierung von Frauen mit Behinderungen, einschließlich der Fälle, in denen sich diese als Mehrfachdiskriminierung äußert.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein gemischtes Abkommen, das sowohl Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft als auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten berührt. Aus diesem Grund ist, den Prinzipien der geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung nach außen sowie der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts folgend, die Ratifikation sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch die Mitgliedstaaten notwendig. Durch die Europäische Gemeinschaft wurde das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Eine Unterzeichnung des Fakultativprotokolls durch die Europäische Gemeinschaft erfolgte bislang nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist hinsichtlich des nichtgemeinschaftsrechtlichen Teiles der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass diesbezüglich ein Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 47 Abs. 3 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen stellt das erste weltweite zwischenstaatliche Vertragswerk dar, das sich ausschließlich mit der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen befasst. Durch das Übereinkommen sollen inhaltlich im VN-Bereich keine „neuen“ Menschenrechte geschaffen, sondern die bestehenden Menschenrechte präzisiert, und der diskriminierungsfreie Zugang von Menschen mit Behinderungen zu diesen  Menschenrechten gewährleistet werden. Das Übereinkommen enthält insbesondere Diskriminierungsverbote in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Zugang zu Information und öffentlichen Einrichtungen. Das Übereinkommen geht besonders auch auf die Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen ein.

In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht ist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein gemischtes Abkommen, das sowohl Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft als auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten berührt. Aus diesem Grund ist, den Prinzipien der geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung nach außen sowie der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts folgend, die Ratifikation sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch die Mitgliedstaaten notwendig. Durch die Europäische Gemeinschaft wurde das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Eine Unterzeichnung des Fakultativprotokolls durch die Europäische Gemeinschaft erfolgte bislang nicht. Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft bestehen insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet, wurde in Österreich mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz , BGBl. I Nr. 82/2005, umgesetzt.

Den sich aus dem Übereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung bereits weitestgehend entsprochen. Dazu wird auch die Novelle zum Bundesbehindertengesetz in Entsprechung von Art. 33 des Übereinkommens (innerstaatliche Durchführung und Überwachung) beitragen, deren Entwurf am 28. Mai 2008 vom Ministerrat genehmigt wurde und als RV 587 BlgNR XXIII GP vom Nationalrat behandelt wird. Durch einen Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG wird ausgeschlossen, dass Einzelpersonen oder Personengruppen unmittelbar aus dem Übereinkommen Rechte geltend machen können.

Dadurch, dass – wie erwähnt – den sich aus dem Übereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung bereits weitestgehend entsprochen wurde, entstehen durch die Ratifikation des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Es ist aber auf die allgemeine Tendenz zur längerfristigen, stetigen Verbesserung der Menschenrechtsstandards, die mit Kosten verbunden sein kann, hinzuweisen. Die Umsetzung von Art. 33 des Übereinkommens, der die Bestimmung oder Schaffung eines nationalen Überwachungsmechanismus vorsieht, soll durch eine Novelle zum Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idgF, erfolgen; in den Materialien zur entsprechenden Regierungsvorlage wurden die finanziellen Auswirkungen dieses Vorhabens angeführt.

Ein auf Basis des Übereinkommens einzurichtender Überwachungsausschuss, der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wird die in periodischen Abständen vorzulegenden Staatenberichte prüfen. Durch Unterzeichnung und Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen können Staaten auch die Zuständigkeit des Überwachungsausschusses zur Prüfung von Beschwerden von Einzelpersonen und Gruppen anerkennen.

Zweck des Fakultativprotokolls ist es, zusätzlich zu innerstaatlichen Mechanismen einen internationalen Mechanismus für Individual- und Gruppenbeschwerden zur Sicherstellung der Konventionsrechte zu schaffen, der bei Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann. Weiters enthält das Fakultativprotokoll auch ein ex officio-Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention in Fällen schwerer oder systematischer Konventionsverletzungen.

Insofern, als im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen EU-Rechtsnormen von Österreich in Form nationaler Gesetze umgesetzt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen und Gruppen die Beschwerdemöglichkeit nach Fakultativprotokoll auch hinsichtlich behaupteter Verletzungen von EU-Recht nutzen.

Das Beschwerde- sowie das Untersuchungsverfahren des Fakultativprotokolls orientiert sich an den Bestimmungen und der Praxis z. T. bereits seit ca. 30 Jahren auf der Basis universeller Menschenrechtskonventionen eingerichteter ähnlicher Verfahren und insbesondere stark am Text des am 22. Dezember 2000 in Kraft getretenen Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women - CEDAW), BGBl. III Nr. 206/2000.

Die Arbeiten an der Erstellung des Übereinkommens erfolgten, unter aktiver österreichischer Beteiligung, in den Jahren 2002 bis 2006 im Rahmen eines Ad Hoc Ausschusses der Vereinten Nationen. Hervorzuheben ist insbesondere der österreichische Beitrag während Österreichs EU-Ratsvorsitz im ersten Halbjahr 2006 im Rahmen der 7. Tagung des Ad Hoc Ausschusses (16. Jänner bis 4. Februar 2006). Im Rahmen dieser Tagung konnte unter den verhandelnden Staaten Einigkeit über einen Großteil der meritorischen Bestimmungen erzielt werden.

Das Übereinkommen wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 61/106 am 13. Dezember 2006 mit Konsens angenommen. Es wurde am 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt und am gleichen Tag von Österreich unterzeichnet.

Bisher haben folgende Staaten  das Übereinkommen  ratifiziert: Ägypten, Bangladesch, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Honduras, Indien, Jamaika, Jordanien, Katar, Kroatien, Kuba, Mali, Mexiko, Namibia, Nicaragua, Panama, Peru, Philippinen, San Marino, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn.

Folgende Staaten haben (auch) das Fakultativprotokoll ratifiziert: Bangladesch, Ecuador, El Salvador, Guinea, Kroatien, Mali, Mexiko, Namibia, Panama, Peru, San Marino, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn (Stand 18. Mai 2008).

Das Übereinkommen trat gemäß Art. 45 Abs. 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 3. Mai 2008 in Kraft. Das Fakultativprotokoll trat am gleichen Tage gemäß Art. 13 Abs. 1 auf Grund der Hinterlegung von 10 Ratifikationsurkunden und des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

Besonderer Teil

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zu Art. 1 (Zweck):

Das Übereinkommen soll dazu beitragen, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber Menschen mit Behinderungen beachtet werden und Menschen mit Behinderungen mit Respekt behandelt werden. Die Definition von Menschen mit Behinderungen ist bewusst weit gehalten, dies deckt sich auch mit den Definitionen des österreichischen Gleichstellungsrechts.

Zu Art. 2 (Begriffsbestimmungen):

Eine bewusst weite Fassung des Begriffs der Kommunikation stellt sicher, dass insbesondere sinnes­behinderten Menschen durch geeignete Maßnahmen (Braille-Textur, Sprachausgabe, Gebärdensprache) die Teilhabe in allen maßgeblichen Lebensbereichen ermöglicht wird.

Die Definitionen von Diskriminierung und angemessenen Vorkehrungen harmonieren mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Österreichs.

Zu Art. 3 (Allgemeine Grundsätze):

Art. 3 formuliert allgemeine Grundsätze des Übereinkommens. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre lässt sich eine große Konkordanz der Grundsatzpolitiken der internationalen Organisationen feststellen. Die genannten Grundsätze (Nichtdiskriminierung, größtmögliche Teilhabe, Chancen­gleichheit, Zugänglichkeit) lassen sich auch im Kontext von Europarat und Europäischer Union wieder finden. Insbesondere durch die Beschlussfassung des Bundes-Behindertengleichstellungspakets 2005 haben sie zuletzt konkret Niederschlag in der materiellen Rechtsordnung Österreichs gefunden.

Wesentliche Grundsätze der gegenwärtigen Behindertenpolitik wurden bereits im Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung im Jahr 1992 festgehalten, wobei die dort formulierten Grundsätze laufend inhaltlich weiterentwickelt wurden. Seit 2001 ist die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen. Sie ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie 2003, dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen, erstmals einen umfassenden, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Bericht veröffentlicht hat (am 26. November 2003 vom Sozialausschuss des NR zur Kenntnis genommen; III-20 d. Blg. zur XXII.GP). Das aktuelle Regierungsprogramm der Bundesregierung legt einen neuerlichen Schwerpunkt auf die Verbesserung der Lage von Menschen mit Behinderungen und betont dabei insbesondere die Bereiche Beschäftigung, Behindertengleichstellung und die Absicherung der Betreuung und Pflege behinderter Menschen.

Zu Art. 4 (Allgemeine Verpflichtungen):

Dieser Artikel formuliert die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Diese befinden sich in Gleichklang mit Art. 7 Abs. 1 B‑VG. Besondere Bedeutung haben dabei flankierende Maßnahmen wie Forschungsförderung und die Schaffung von behinderungsspezifischem Know-how.

Art. 4 Abs. 4 legt fest, dass das Übereinkommen zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt lässt (Günstigkeitsprinzip).

Zu Art. 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung):

Gegenständlicher Artikel formuliert die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung im Behindertengleichstellungsrecht wieder finden, insbesondere im Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 67/2008, im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2008, sowie in den zahlreichen Anti-Diskriminierungsbestimmungen der Länder.

Zu Art. 6 (Frauen mit Behinderungen):

Hier wird hervorgehoben, dass Frauen mit Behinderungen oft Mehrfachdiskriminierungen ausgesetzt sind. Die österreichische Rechtsordnung trägt dem durch einen eigenen Tatbestand im Anti­diskriminierungsrecht Rechnung (vgl. z.B. § 11 BundesbehindertengleichstellungsG). Die öffentlichen Stellen, die sich mit den einzelnen möglichen Diskriminierungstatbeständen auseinandersetzen, sind untereinander vernetzt, es erfolgt anlassbezogen qualifizierte Weiterverweisung.

Zu Art. 7 (Kinder mit Behinderungen):

Dieser Artikel legt den Schwerpunkt auf Zugang zu allen Menschenrechten und Grundfreiheiten, das Kindeswohl, das im Vordergrund zu stehen hat, sowie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung. Kinder mit Behinderungen genießen in der österreichischen Rechtsordnung die gleichen Rechte wie nicht behinderte Kinder und haben darüber hinaus einen rechtlichen Anspruch auf besondere Förderung. Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurden die Rechte von Kindern neuerlich gestärkt. Die integrativen und inklusiven Ansätze in der Schulpolitik garantieren die größtmögliche Teilhabe im Bereich des Bildungswesens.

Zu Art. 8 (Bewusstseinsbildung):

Die Ziele dieses Artikels harmonieren mit Aktivitäten Österreichs der letzten Jahre. Es wurden zahlreiche Projekte gefördert, die das Ziel verfolgten, Menschen mit Behinderungen vermehrt als aktive, an allen Bereichen der Gesellschaft teilhabende Mitglieder einer Gesellschaft der Vielfalt zu präsentieren. Auch das aktuelle Regierungsprogramm misst diesem Ziel erneut eine hohe Bedeutung zu. Über die Prinzipien integrativer und inklusiver Schulbildung hat dieser Zugang auch Eingang in das Schulsystem gefunden.

Zu Art. 9 (Zugänglichkeit):

Der hier gebrauchte Begriff der Zugänglichkeit deckt sich weitgehend mit dem Begriff der Barriere­freiheit, wie er in der österreichischen Rechtsordnung definiert ist. Die Gewährleistung eines weitgehend barrierefreien Zuganges zu den einzelnen Bereichen gesellschaftlichen Lebens sind teilweise durch konkretes materielles Recht bestimmt (z.B. Bauordnungen), teilweise kann ein Recht auf barrierefreie Zugänglichkeit aus den Grundsätzen des Gleichstellungsrechts abgeleitet werden. Betreiber öffentlichen Verkehrs sind verpflichtet, Etappenpläne über die Herstellung barrierefreier Zugänglichkeit ihrer Leistungsangebote zu erstellen. Der Bund hat sich selber verpflichtet, einen solchen Etappenplan für die von ihm genutzten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Gebäude zu erstellen. Das Behindertengleichstellungsrecht als solches verpflichtet nicht zur Barrierefreiheit, leistet allerdings aufgrund des Diskriminierungsverbotes einen wesentlichen Beitrag zur faktischen Herstellung von Barrierefreiheit, da die Ursachen von Diskriminierungen im Behindertenbereich häufig in mangelnder Barrierefreiheit bzw. Zugänglichkeit liegen. Im Diskriminierungsfall steht betroffenen behinderten Menschen Schadenersatz zu, was den Druck auf die diskriminierende Stelle erhöht, die Barriere zu beseitigen. Betreiber öffentlichen Verkehrs sind nach dem Behindertengleichstellungsrecht verpflichtet, Etappenpläne über die Herstellung barrierefreier Zugänglichkeit ihrer Leistungsangebote zu erstellen (Etappenpläne Verkehr). Der Bund musste ebenfalls einen Etappenplan für die von ihm genutzten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Gebäude erstellen (Etappenplan Bundesbauten).

Zu Art. 10 (Recht auf Leben):

Das Recht auf Leben ist in Art. 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBR), BGBl. Nr. 591/1978, sowie in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, verankert. Art. 14 EMRK ordnet an, den Genuss der in der EMRK festgelegten Rechte „ohne Benachteiligung“ (Diskriminierung) zu gewährleisten. Für Österreich kommt das Benachteiligungsverbot aus dem Grund der Behinderung gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG hinzu.

Zu Art. 11 (Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen):

Der besondere Schutz von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen und humanitären Notlagen, einschließlich bewaffneter Konflikte und Naturkatastrophen ist ein seit längerem insbesondere von der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verfolgtes Ziel im Rahmen der Bestrebungen zur effektiveren Umsetzung des humanitären Völkerrechts und des Ausbaus des internationalen Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe. Der jährlich von der internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften herausgegebene Weltkatastrophenbericht befasste sich in seiner Ausgabe von 2007 speziell mit  der Situation von diskriminierungs- und marginalisierungsgefährdeten Menschengruppen in Katastrophen: Menschen mit Behinderungen, Frauen, Kinder, Alte und Angehörige ethnischer Minderheiten. Der Bericht betont die Wichtigkeit der vollen Einbeziehung der Angehörigen dieser Gruppen in Maßnahmen der Katastrophenvorsorge, der Katastrophenhilfe und des Wiederaufbaus.

Zu Art. 12 (Gleiche Anerkennung vor dem Recht):

Die in Abs. 1 erwähnte Anerkennung jedes Menschen und daher auch jedes Menschen mit Behinderung als Rechtssubjekt ergibt sich in Österreich aus Art. 7 B-VG und § 16 ABGB. Art. 7 B-VG enthält zudem ein Benachteiligungsverbot bezüglich von Menschern mit Behinderungen.

Der Begriff „Rechts- und Handlungsfähigkeit“ nach Absatz 2 ist eine „übereinkommensautonome“ Übersetzung des Begriffes „legal capacity“ aus dem englischen Text der Konvention. „Legal capacity“ könnte an sich auch mit bloßer „Rechtsfähigkeit“ übersetzt werden; im Zuge der Verhandlungen über den Text des Übereinkommens war aber stets klar, dass mit der „legal capacity“ nicht nur die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sondern auch die rechtliche Handlungsfähigkeit gemeint ist.

Abs. 3 drückt aus, dass Menschen mit Behinderungen rechtlich handlungsfähig sind, aber zur Ausübung dieser Handlungsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmaß Hilfe benötigen können. Diese Hilfe wird nach österreichischem Recht durch den/die frei gewählte/n Vorsorgebevollmächtigte/n, den/die gerichtlich zu bestellende/n Sachwalter/in oder die nächsten Angehörigen geleistet, wie es die §§ 268, 273 bis 284h ABGB idF Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, vorsehen.

In Abs. 4 werden Grundsätze aufgezählt, nach denen die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin und die Ausübung seiner/ihrer Funktionen erfolgen soll bzw. Sicherungen, die Missbräuche verhindern sollen. Dazu gehören die Achtung der Rechte, des Willens und der Präferenzen der betreffenden Person; der Ausschluss von Interessenskonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme seitens des Vertreters/der Vertreterin, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und ihre Angepasstheit an die Umstände der Person, die möglichst kurze Dauer der Maßnahmen und ihre regelmäßige Überprüfung durch eine unabhängige, unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle. Diese Grundsätze sind in Österreich durch die oben genannten Regelungen und die §§ 117 bis 131 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 68/2008, verwirklicht.

Die in Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen werden in Österreich durch die bei Abs. 3 genannten Rechtsinstitute gesetzt. Sie verfolgen den Zweck, Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung von Eigentumsrechten und der Abwicklung von Rechtsgeschäften, wie in diesem Absatz angesprochen, zu unterstützen.

Zu Art. 13 (Zugang zur Justiz):

Die österreichischen Gesetze über gerichtliche Verfahren gewährleisten den im Abs. 1 vorgesehenen gleichberechtigten unmittelbaren oder – etwa bei Menschen, die wegen ihrer geistigen Behinderung vertreten werden müssen - mittelbaren Zugang zur Justiz. Menschen mit Behinderung steht im Strafverfahren sowohl als Beschuldigte als auch als Opfer einer Tat das Recht auf Verfahrenshilfe zu (Beigabe einer Verteidigerin/eines Verteidigers oder einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes als Opfervertreter; s. §§ 61 Abs. 2 Z 2 und 67 Abs. 7 StPO idgF). Im Fall von Verständigungsproblemen ist ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte Übersetzungshilfe (§§ 56 und 66 Abs. 1 Z 5 StPO) zu gewähren (z.B. durch Bestellung eines Dolmetsch aus dem Fachgebiet der Gebärdensprache). Ausdrückliche Regelungen, die auch auf behinderte Personen zutreffen, sehen  die schonende Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen vor (s. § 165 Abs. 3 StPO – Pflicht zur Rücksichtnahme auf den seelischen oder gesundheitlichen Zustand). Selbstverständlich wird Österreich auch seiner Verpflichtung zur entsprechenden Aus- und Fortbildung des Personals nach Abs. 2 nachkommen.

Zu Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person):

Art. 14 verpflichtet die Vertragsstaaten zum Schutz der Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen durch gesetzliche, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehende Garantien. Abs. 1 lit. b bestimmt, dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Die explizite Erwähnung der Selbst- oder Fremdgefährdung als Voraussetzung der Freiheitsentziehung ist unterblieben, weil die verhandelnden Staaten- nicht zuletzt auf Drängen von Behindertenorganisationen - es mit dem Geist des Übereinkommens für unvereinbar hielten, Menschen mit Behinderungen in dem Übereinkommen über ihre Rechte gleichsam als gefährliche Personen zu stigmatisieren. Dessenungeachtet hindert der Art. 14 Freiheitsentziehungen von Personen nicht, die zur Abwehr von Fremd- oder Selbstgefährdungen dienen, selbst wenn sie aus einer Behinderung resultieren.

Die Verpflichtungen aus diesem Artikel sind in Österreich durch das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, sowie in den Bestimmungen über die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§§ 21, 45, 47 StGB, §§ 429 ff. StPO und §§ 157 ff. StVG, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I Nr. 109/2007) verwirklicht und im Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004 idF BGBl. I Nr. 94/2006, sowie im Unterbringungsgesetz,  BGBl. Nr. 155/1990 idF BGBl. I Nr. 12/1997, näher ausgestaltet.

§ 1 HeimaufenthaltsG legt den Grundsatz des „besonderen Schutzes“ der persönlichen Freiheit von Menschen fest, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen. § 4 HeimaufenthaltsG nennt die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung und bestimmt, dass diese zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein muss. Die Freiheitsbeschränkung darf zudem nur bei Nichtanwendbarkeit  gelinderer Maßnahmen vorgenommen werden. § 11 HeimaufenthaltsG normiert die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung aller Maßnahmen der Freiheitsbeschränkung.

§ 1 UnterbringungsG legt den Grundsatz des „besonderen Schutzes“ der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, fest.

§ 3 UnterbringungsG nennt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt. Demnach darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise außerhalb einer Anstalt ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. § 18 bestimmt, dass ein Gericht über die Zulässigkeit einer Unterbringung zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung ist aber die Unterbringung einer bloß behinderten Person, die nicht einmal die Symptome einer psychischen Krankheit hat, nach dem UnterbringungsG nicht zulässig.

§ 429 StPO sieht vor, dass zwingend ein Verteidiger/eine Verteidigerin zu bestellen, der Betroffene durch mindestens einen Sachverständigen zu untersuchen und er nach seinem Gesundheitszustand schonend zu vernehmen ist. §§ 164 und 165 StVG regeln Zweck und Vollzug der Unterbringung unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der Betroffenen.

Zu Art. 15 (Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe):

Der Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einschließlich medizinischer und wissenschaftlicher Versuche ohne Einwilligung des Betroffenen ist in Österreich durch die EMRK, durch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, und durch das StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 112/2007, gewährleistet. Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 74/1989, hat einen Präventionsmechanismus gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eingerichtet. Dieser umfasst das Recht des im Übereinkommen eingerichteten Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Besuche in allen Orten behördlichen Freiheitsentzugs aller Mitgliedsstaaten durchzuführen.

§ 166 StPO enthält ein ausdrückliches Verbot von Folter sowie anderer unerlaubter Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder anderer unzulässige Vernehmungsmethoden, das durch ein Beweisverwertungsverbot abgesichert wird.

Es mag zweifelhaft sein, ob unter „medizinische oder wissenschaftliche Versuche“ auch seriöse und ethischen Grundsätzen verpflichtete wissenschaftliche Forschung fällt. Jedenfalls ist durch §§ 284 Satz 2 ABGB idF Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, § 52 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2005, und § 43 Abs. 1 Z 2 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 idF BGBl. I Nr. 52/2008, die ausschließlich fremdnützige medizinische Forschung an Personen unter Sachwalterschaft verboten.

Zu Art. 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch):

Der Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Personen mit Behinderungen, die sich in Heimen und medizinischen Einrichtungen aufhalten, wird in Österreich in erster Linie durch die Patientenanwaltschaften und -vertretungen der Bundesländer gewährleistet.

Auf europäischer Ebene ist Österreich in den Präventionsmechanismus des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingebunden, in dessen Rahmen Besuche auch in Einrichtungen wie psychiatrischen Anstalten und Behindertenheimen durchgeführt werden.

Darüber hinaus besteht in Österreich ein effektives System der staatlichen Reaktion auf häusliche Gewalt, insbesondere gegenüber Frauen und Kindern, das auch den Schutz Behinderter umfasst.

Menschen mit Behinderungen, die Opfer von Gewalt oder einer gegen ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichteten Tat waren, haben Anspruch auf Prozessbegleitung im Strafverfahren (psychosoziale Betreuung und Begleitung sowie juristische Vertretung durch eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt).

Zu Art. 17 (Schutz der Unversehrtheit der Person):

Art. 17 fasst das Gebot der Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Menschen mit Behinderungen nochmals zusammen (vgl. dazu bereits Art. 14 bis 16).

Zu Art. 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit):

Das Recht auf Staatsbürgerschaft ergibt sich bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 4/2008. Das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes ergibt sich aus Art. 4 und Art. 6 StGG 1867 sowie aus dem Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 434/1969 idF BGBl. III Nr. 30/1998. Die Eintragung neu geborener Kinder in ein Register (Geburtenbuch) ist nach Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 100/2005, vorgeschrieben. Das Gebot, Menschen mit Behinderungen in allen Rechtsbereichen und somit auch in den durch diesen Artikel angesprochenen gleich zu behandeln ist in Art. 7 B-VG enthalten.

Zu Art. 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft):

Im Sinne der Prinzipien des Behindertenprogramms der Bundesregierung steht Menschen mit Behinderungen in Österreich größtmögliche Wahlfreiheit bei der Gestaltung ihres Lebens einschließlich der Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen offen.

Zu Art. 20 (Persönliche Mobilität):

Die Förderung der persönlichen Mobilität insbesondere von schwer gehbehinderten und sinnes­behinderten Menschen wird seit vielen Jahren durch ein Bündel an rechtlichen und finanziellen Maß­nahmen auf Bundes- und Länderebene unterstützt. Diese Maßnahmen reichen von Mobilitätshilfen, über Mobilitätsschulungen, Fahrkostenzuschüsse, Fahrpreisermäßigungen, PKW-Zuschüsse, Steuer­erleichterungen, Parkerleichterungen bis hin zu barrierefreien Baumaßnahmen und sollen die Teilhabe behinderter Menschen sowohl am öffentlichen Verkehr als auch am Individualverkehr ermöglichen.

Zu Art. 21 (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen):

Die Gebärdensprache ist in Österreich in Art. 8 Abs. 3 B-VG als eigenständige Sprache anerkannt. Aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Bundes-BehindertengleichstellungsG ergibt sich für den Bund und für private Rechtsträger durch die bei Verletzung des Diskriminierungsverbots vorbehaltlich einer Zumutbarkeitsprüfung drohende Schadensersatzpflicht eine de-facto-Verpflichtung zur Beseitigung von Barrieren unter anderem auch im Rahmen von Systemen der Informationsverarbeitung.

Österreich trägt die Politik der  EU im Bereich der Maßnahmen der Erleichterung des Zugangs zu Webseiten (Web Accessibility Initiative) mit. Am 11. Juni 2006 verabschiedeten auf einer vom österreichischen EU-Ratsvorsitz und der Europäischen Kommission veranstalteten Konferenz in Riga zuständige Minister aus 34 europäischen  Staaten eine Erklärung, in der sie sich verpflichteten, bis 2010 die digitale Kluft, d. h. Defizite hinsichtlich des Zugangs zu Internetinformationen, von denen  unter anderem Menschen mit Behinderungen   überproportional betroffen sind, zu reduzieren.

§ 1 Abs. 3 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 59/2008, normiert, dass bei der Umsetzung seiner Ziele Vorsorge zu treffen ist, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten, oder Verfahren elektronisch unterstützen, so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.

Im Übrigen ist die Freiheit der Meinungsäußerung durch Art. 10 EMRK gewährleistet.

Zu Art. 22 (Achtung der Privatsphäre):

Der rechtliche Schutz der in diesem Artikel angesprochenen Rechte ist in Österreich durch das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts bzw. Art. 9 StGG, durch Art. 8 EMRK, durch das Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, und durch die Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die Ehre des StGB gewährleistet. Zu spezifischen Gefährdungen der einschlägigen Rechte von Menschen mit Behinderungen kann es insbesondere bei in Heimen aufhältigen Behinderten kommen. In diesem Zusammenhang kommt den Bewohnervertretern gem. § 8 HeimaufenthaltsG  und den Patientenanwaltschaften und –vertretungen der Bundesländer eine Schutzfunktion zu. Ebenso kommt dem Präventionsmechanismus gemäß Europäischem Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Schutzfunktion zu.

Zu Art. 23 (Achtung der Wohnung und der Familie):

Dieser Artikel befasst sich mit dem Recht auf Familie und den daraus abgeleiteten Rechten. Der Titel des Artikels lautet in der englischen Fassung “Respect for home and the family“. Für den Begriff „home“ wurde die Übersetzung „Wohnung“ gewählt, um den missverständlichen Begriff „Heim“ zu vermeiden. Gemeint ist damit nicht das Hausrecht (vgl. dazu bereits die Erläuterungen zu Art. 22), sondern ein Leben der behinderten Person in einem familienähnlichen Umfeld.

Das in Abs. 1 lit. a) vorgesehene Recht Geschäftsfähiger, eine Ehe zu schließen, ist durch §§ 1 bis 3 EheG gewährleistet. Die §§ 146d und 284 erster Satz ABGB gewährleisten Schutz vor Sterilisation, wie es Absatz 1 lit. c) verlangt. Der in Absatz 4 und 5 vorgesehene Vorrang der Familie  bei der Kinderbetreuung ist im Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989 idF BGBl. I Nr. 41/2007, und den Ausführungsgesetzen der Länder ebenso fixiert, wie in § 176 ABGB.

Zu Art. 24 (Bildung):

In Österreich besteht seit 1993 für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (mit Behinderungen) das Wahlrecht, sich für den integrativen Unterricht in der Grundschule, der Hauptschule oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder den Besuch einer Sonderschule zu entscheiden. Durch den integrativen Unterricht soll die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen am gemeinsamen Lernen und Leben mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen ermöglicht werden mit dem Ziel, Diskriminierung zu verhindern, neue Lernzugänge zu eröffnen und bestehende Barrieren abzubauen. Die schulische Integration ist damit ein unverzichtbares Mittel, die in unserer Gesellschaft vorherrschende Separation von Menschen mit Behinderungen langfristig zu verändern und die notwendigen Grundlagen für eine umfassende gesellschaftliche Integration aller Menschen zu schaffen.

Seit einigen Jahren findet das aus dem angloamerikanischen Sprachraum kommende Modell der Inklusion, der „Education for all“, auch bei österreichischen Expert/innen aus dem Bildungsbereich immer mehr Befürworter/innen. Während Integration darauf abzielt, Schüler/innen mit besonderem Lernbedarf im bestehenden System zu unterstützen, geht der inklusive Ansatz - ausgehend vom inklusiven Menschenbild (die Verschiedenheit liegt im Gemeinsamen) einen Schritt weiter: Inklusion setzt nicht an den Lernenden sondern am Lernsystem selbst an. Inklusive Bildung beseitigt Segregation und schafft gleichen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten für alle.

Das Übereinkommen verankert in Art. 24  ebenso wie in seinen allgemeinen Artikeln Verpflichtungen und Ziele, die mit den Zielsetzungen des österreichischen Unterrichtswesens auf diesem Gebiet voll im Einklang stehen.

Das Recht auf Bildung ist im Übrigen durch Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet.

Zu Art. 25 (Gesundheit):

Das öffentliche Gesundheitssystem einschließlich von Maßnahmen der Diagnostik und Prävention steht in Österreich Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt offen, entweder als Leistung der Sozialversicherung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, subsidiär als Leistung der Sozialhilfe der Länder.

Zu Art. 26 (Habilitation und Rehabilitation):

Die umfassende und vernetzte medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation einschließlich von Maßnahmen der Prävention ist seit Jahrzehnten Kern der Österreichischen Behindertenpolitik. Das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“ besagt, dass das Individuum in erster Linie in die Lage versetzt werden soll, seine Möglichkeiten der Teilhabe voll zu nutzen und zu entwickeln. Betreffend dazu bestehende Technologien gibt es umfassende Fördermöglichkeiten. Das System der Rehabilitation wird flankiert von einem System der Pflegevorsorge. Eines der diesem System der Pflegevorsorge immanenten Ziele ist es, für pflegebedürftige Menschen einerseits durch eine direkte Geldleistung und andererseits durch ein Angebot an sozialen Dienstleistungen die Möglichkeit zu einer selbständigen und bedürfnis­orientierten Lebensführung und zur Teilnahme am sozialen Leben zu verbessern.

Zu Art. 27 (Arbeit und Beschäftigung):

Arbeit als auch wichtiger identitätsstiftender Bereich menschlichen Lebens spielt in allen Konzepten der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen eine zentrale Rolle. In Österreich existiert – auch mit bestimmt durch den Schweregrad der Beeinträchtigung einer betroffenen Person – die Palette der Beschäftigungsmöglichkeiten von der tagesstrukturierenden gemeinnützigen Einrichtung über geschützte Strukturen des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsmarkts bis hin zu den Möglichkeiten, am so genannten freien Arbeitsmarkt – mit oder ohne Förderungen, mit oder ohne unterstützende Dienst­leistungen – zu partizipieren.

Im Bereich der gesamten Arbeitswelt unterliegen Menschen mit Behinderungen dem umfassenden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung.

Zu Art. 28 (Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz):

Menschen mit Behinderungen haben in Österreich den gleichen Zugang zu Angeboten und Maßnahmen des sozialen Schutzes wie nicht behinderte Menschen. Die Systeme der Sozialhilfe der Länder werden derzeit in einem gemeinsamen Projekt von Bund und Ländern auf einheitliche Mindeststandards harmonisiert. Menschen mit Behinderungen, die nicht in die Systeme von Sozialversicherung und Arbeitsmarkt integriert sind, werden auch in den Genuss der im Zuge dieses Projekts erzielten Verbesserungen der Standards kommen. Pflegebedürftigen Menschen steht das System der Pflegevorsorge offen. Unter dem Aspekt, dass Pflege für alle Betroffenen leistbar sein soll und nicht zu finanzieller Abhängigkeit und Armut führen darf, leistet auch das Pflegegeld, das in erster Linie den unteren Einkommensschichten zugute kommt, einen wesentlichen Beitrag zur Armutsbekämpfung.

Zu Art. 29 (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben):

Die Nationalratswahlordnung, die übrigen Wahlgesetze, sowie das Volksabstimmungsgesetz, das Volksbefragungsgesetz und das Volksbegehrengesetz enthalten Bestimmungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren ohne Diskriminierung ermöglichen sollen. Siehe dazu beispielshalber § 66, 72 und 73 NRWO, BGBl. Nr. 471/1992  idF BGBl. I Nr. 28/2007.

Zu Art. 30 (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport):

Die umfassende Teilnahme an und der Zugang zu Angeboten in diesem Bereich werden in der österreichischen Rechtsordnung auch durch das Behindertengleichstellungsrecht sichergestellt. Dieses verursacht in der Praxis laufende Verbesserungen, so werden beispielsweise bauliche Gegebenheiten von Veranstaltungsorten barrierefrei gestaltet und umgestaltet, Websites so programmiert, dass sie auch für blinde Menschen nutzbar sind und Gebärdensprachdolmetscher/innen im öffentlichen Fernsehen oder bei Großveranstaltungen eingesetzt.

Behindertensport hat in Österreich einen hohen Stellenwert und wird entsprechend gefördert. Sport hilft – in seinen vielfältigen Formen als Rehabilitations-, Breiten- und Leistungssport –, dass Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft teilhaben können. Der Einzelne gewinnt durch den Sport wichtiges Vertrauen in seine eigenen Fähigkeiten. Dies ist für behinderte Menschen von zentraler Bedeutung. Wesentliche Instrumente hierzu sind das Bundessportförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2007, und der Fonds zur Förderung des Behindertensports.

Zu Art. 31 (Statistik und Datensammlung):

In Österreich ist allein schon aus historischen Gründen die Sammlung von Daten über Menschen mit Behinderungen eine hoch sensible Herausforderung. Die Verfassungsbestimmung des Art. 1 DatenschutzG, BGBl. I Nr. 165/1999, verankert den Anspruch des Einzelnen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Datenschutzrecht erlaubt Daten­sammlungen nur auf gesetzlicher Grundlage und nur insoweit die Sammlung dieser Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufträge unerlässlich ist. Diese Daten stehen betroffenen Menschen mit Behinderungen insbesondere über die regelmäßig veröffentlichten „Berichte über die soziale Lage“ des Bundes­ministeriums für Soziales und Konsumentenschutz und die „Berichte der Bundesregierung über die Lage der Menschen mit Behinderungen“ zur Verfügung.

Zu Art. 32 (Internationale Zusammenarbeit):

Art. 32 behandelt internationale Zusammenarbeit, womit in erster Linie Entwicklungszusammenarbeit gemeint ist.

         Abs. 1 zählt demonstrativ verschiedene Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit auf.

         Abs. 2 ist im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 zu lesen. Beide Bestimmungen gemeinsam markieren ein rechtliches Spannungsfeld. In Art. 4 Abs. 2 ist die Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten festgelegt, die im Übereinkommen festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach und nach zu verwirklichen. Dieses Prinzip der „Verwirklichung nach und nach“ bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ist international anerkannt und findet sich auch in anderen universellen Menschenrechtsinstrumenten. Damit wird der unterschiedlichen Ressourcenausstattung von Staaten Rechnung getragen. Art. 32 Abs. 2 soll aber deutlich machen, dass Ressourcenmangel bzw. Bedarf an internationaler Zusammenarbeit von Regierungen nicht als Argument dafür verwendet werden darf, Menschen mit Behinderungen Rechte willkürlich vorzuenthalten.

Die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Entwicklungspolitik, insbesondere in die Erreichung der 2000 von der VN-Generalversammlung beschlossenen „Millenium Development Goals“ ist seit langem ein im Rahmen der Vereinten Nationen verfolgtes Ziel. Bereits 1982 verabschiedete die VN-Generalversammlung ein Weltaktionsprogramm betreffend behinderter Menschen (World Programme of Action concerning persons with disabilities), das seither regelmäßig auf neuen Stand gebracht wurde und zahlreiche entwicklungspolitische Empfehlungen an die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten enthält. Die VN-Generalversammlung verabschiedet in zweijährigen Abständen, zuletzt am 18. Dezember 2007, eine Resolution mit dem Titel: „Implementierung des Weltaktionsprogramms betreffend behinderter Menschen: Die Milleniums-Entwicklungsziele für Menschen mit Behinderungen umsetzen“ (A/RES/62/127). In der Resolution vom 18. Dezember 2007 werden unter Anderem die Organisationseinheiten des VN-Systems, einschließlich Agenturen, Fonds und Programme aufgefordert, und internationale und regionale Finanzinstitutionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit eingeladen, die Perspektive von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Zugänglichkeitserfordernissen in Entwicklungszusammenarbeits- und Entwicklungsfinanzierungsaktivitäten zu inkorporieren.

In Österreich legt das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-Gesetz), BGBl. I Nr. 65/2003 idgF, die sinnvolle Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung als eines der leitenden Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik fest (§ 1 Abs. 4 lit. 4 EZA-G). Auf dieser Basis fördert die österreichische Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit (OEZA) in Projekten die Beteiligung und die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung. Der Ansatz der OEZA orientiert sich dabei insbesondere an den Empfehlungen der Europäischen Kommission:

                         - Menschen mit Behinderung sind eine inhomogene Gruppe und müssen auch als solche gesehen und berücksichtigt werden.

                         - Menschen mit Behinderung werden als Akteure der OEZA in die Entscheidungen mit einbezogen.

                         - Menschen mit Behinderung sind Träger von Rechten und nicht Hilfsempfänger.

                         - Ein zweigleisiger Ansatz ist sinnvoll, im Sinne von spezifischen Projekten für Menschen mit Behinderung und als transversales Thema.

                         - In Projektevaluierungen wird überprüft, ob auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung Rücksicht genommen wurde.

                         - Die OEZA fördert einen nachhaltig ausgerichteten Ansatz, der vor allem das soziale Umfeld (Familie) mit einschließt und dadurch langfristig positive Auswirkungen auf die Situation von Menschen mit Behinderung und auf das Entwicklungspotenzial eines Landes hat.

                         - Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt im Bereich der Förderung von Frauen und Kindern mit Behinderung.

Zu Art. 33 (innerstaatliche Durchführung und Überwachung):

In einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz wird zeitgleich mit der Ratifizierung dieses Übereinkommens eine Struktur zur Überwachung, zur Förderung und zum Schutz der Durchführung des Übereinkommens sowie zur Benennung einer Anlaufstelle und Errichtung eines Koordinierungs­mechanismus geschaffen.

Zu Art. 34 (Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen):

Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird als ein, im Rahmen internationaler universeller Menschenrechtsinstrumente übliches, Vertragsüberwachungsorgan eingesetzt. Das Wahlverfahren ist  dem anderer Menschenrechtsinstrumente nachgebildet. Die Bestimmung, dass sich die anfängliche Anzahl der Ausschussmitglieder nach der Erreichung einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen weiter erhöht, findet sich auch in der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women - CEDAW), BGBl. Nr. 443/1982, und dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (von Österreich noch nicht ratifiziert). Der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von geographischen Regionen, verschiedenen Kulturkreisen und hauptsächlicher Rechtssysteme durch die Ausschussmitglieder findet sich auch in anderen universellen Menschenrechtsinstrumenten; im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens kommt noch die Beachtung der Beteiligung von Menschen mit Behinderung dazu.

Zu Art. 35 (Berichte der Vertragsstaaten):

Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Erstbericht und sodann regelmäßig, bzw. auf Anforderung  des Ausschusses Folgeberichte über die Umsetzung des Übereinkommens zu legen, ist der anderer  Menschenrechtsinstrumente nachgebildet. Mit der Berichtspflicht soll die Motivation der Behörden der Vertragsstaaten zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens gefördert werden. Der Verweis auf Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens enthält die Aufforderung, im Zuge der Erstellung der Berichte Behindertenorganisationen einzubeziehen.

Zu Art. 36 (Prüfung der Berichte):

Der Praxis bestehender Vertragsüberwachungsorgane entsprechend bildet eine mündliche Befragung einer Delegation des jeweiligen Vertragsstaates durch den Ausschuss an dessen Sitz Teil der Berichtsprüfung. Da in den bestehenden Berichtsverfahren regelmäßig  viel Zeit zwischen der Übermittlung des Berichts und dem Termin für einen Delegationsbesuch beim Vertragsüberwachungsorgan vergeht, übermitteln die Überwachungsorgane kurz vor dem Delegationsbesuch Listen mit Zusatzfragen, die den letzten einschlägigen Entwicklungen im Vertragsstaat Rechnung tragen.

Die Berichtsprüfung endet in der Praxis bestehender gleichartiger Verfahren mit „abschließenden Bemerkungen“ des jeweiligen Ausschusses; in Abs. 1 des vorliegenden Artikels als „geeignet erscheinende Vorschläge und allgemeine Empfehlungen“ bezeichnet. Auf diese kann wiederum der Vertragsstaat antworten, bzw. können die „Bemerkungen“ auch Aufforderungen an den Vertragsstaat, weitere Informationen zu übermitteln, enthalten.

Im Vorfeld der Berichtsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren spielen in der Praxis vielfach nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen eine große Rolle. In vielen Fällen veröffentlichen diese einen zum Staatenbericht parallelen „Schattenbericht“, der Kritik und Vorschläge enthält.

Das „Zurverfügungstellen“ der Berichte an alle Vertragsstaaten durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen“ gemäß Absatz 3 erfolgt gegenwärtig im Zuge der bestehenden Berichtsverfahren im Rahmen der Vereinten Nationen durch Veröffentlichung der Berichte und damit zusammenhängender Dokumente im Internet, geht also de facto über ein Zurverfügungstellen (nur) an alle Vertragsstaaten hinaus.

Zu Art. 37 (Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss):

Abs. 1 normiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss. Absatz 2 ermöglicht dem Ausschuss, Möglichkeiten zur Stärkung der Fähigkeit des jeweiligen Vertragsstaates zur Durchführung des Übereinkommens zu prüfen.

Zu Art. 38 (Beziehungen des Ausschusses zu andere Organen):

Die Bestimmung dieses Artikels soll zur Vernetzung des Ausschusses mit zuständigen Sonderorganisationen und anderen Organen der Vereinten Nationen sowie anderen internationalen Menschenrechtsorganen beitragen, um die Durchführung des Übereinkommens zu optimieren.

Zu Art. 39 (Bericht des Ausschusses):

Eine Bestimmung über regelmäßige Tätigkeitsberichte des Vertragsüberwachungsorgans an den Wirtschafts- und Sozialrat bzw. die Generalversammlung  der Vereinten Nationen einschließlich der Möglichkeit, darin Vorschläge und Empfehlungen auf Grund von Prüfungen der Berichte der Vertragsstaaten, und  deren Stellungnahmen aufzunehmen, findet sich auch in anderen universellen Menschenrechtsinstrumenten. Siehe z. B. Art. 40 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBR), BGBl. Nr. 591/1978, und Art. 19 Abs. 4 im Verbindung mit Art. 24 Übereinkommen gegen Folter.

Zu Art. 40 (Konferenz der Vertragsstaaten):

Dieser Artikel normiert Vertragsstaatenkonferenzen, um in regelmäßigen Abständen den Stand der Durchführung des Übereinkommens zu erörtern.

Zu Art. 41 bis 50:

Art. 41 bis 50 enthalten großteils in internationalen Übereinkommen übliche Schlussbestimmungen.

Art. 44 geht auf die Organisationen der regionalen Integration ein, die neben Staaten Vertragsparteien werden können. Zu den in Art. 44 bezeichneten Organisationen gehört die Europäische Gemeinschaft. Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil.

Art. 47 (Änderungen) sieht hinsichtlich bestimmter Artikel des Übereinkommens ein vereinfachtes Änderungsverfahren im Sinne von Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.

Art. 49 ordnet an, den Wortlaut des Übereinkommens in zugänglichen Formaten zur Verfügung zu  stellen. In Österreich wird das Übereinkommen nach Inkrafttreten neben den entsprechenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in barrierefreier Form in die elektronische Rechtsdatenbank des Bundes ris-rdb aufgenommen werden. Darüber hinaus ist seitens des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz geplant, eine Leichter-Lesen-Version der deutschen Textfassung zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zu Art. 1:

In Abs. 1 anerkennen die Vertragsstaaten für die Überprüfung von Individual- und Gruppenbeschwerden und die Durchführung des Untersuchungsverfahren ge­mäß dem vorliegenden Fakultativprotokoll den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der mit Art. 34 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  eingerichtet wurde, als zuständig. Diese Bestimmung entspricht der Praxis aller anderen Beschwerde- und Untersuchungs­verfahren von verbindlichen VN-Menschenrechtsinstrumenten.

Abs. 1 umschreibt zudem den Personenkreis, der berechtigt ist, eine Mitteilung an den  Ausschuss zu richten. Dieses Recht wird Einzelpersonen oder Personengruppen eingeräumt, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehen und behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Mitteilungen können ebenso von Vertreterinnen und Vertretern dieser Personen eingebracht werden. Die Möglichkeit der Vertretung ist besonders wichtig, da angenommen werden kann, dass weltweit viele Menschen mit Behinderungen auf Grund dieser Behinderungen oder auf Grund von Analphabetismus, Ressourcenmangel oder Abhängigkeitsverhältnissen, in denen sie sich befinden (z. B. Aufenthalt in einem geschlossenen Heim) nicht in der Lage sind, selbst eine Mitteilung bei den Vereinten Nationen einzubringen. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen nicht der Hoheitsgewalt dieses Vertragsstaats unterstehen.

Abs. 2 macht klar, dass das Individual- und Gruppenbeschwerdeverfahren nur Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls betreffen kann.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel ist weitgehend den Art. 4 bzw. 3 des Fakultativprotokolls zu CEDAW nachgebildet und enthält eine taxative Aufzählung von Unzulässigkeitsgründen für Mitteilungen: Anonymität; missbräuchliche Verwendung; Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“; Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, es sei denn, das innerstaatliche Verfahren dauert unangemessen lange oder ist nicht wirksam; offensichtliche Unbegründetheit oder keine hinreichende Begründung; Verstoß  gegen das Rückwirkungsverbot.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel beschreibt die Behandlung  der Mitteilung durch den Ausschuss, nachdem sie für zulässig erkannt wurde. Die vertrauliche Weiterleitung an den Vertragsstaat und die Einräumung einer Sechsmonatsfrist, innerhalb derer dieser zur Stellungnahme verpflichtet ist, entspricht der Praxis bzw. den Bestimmungen bestehender ähnlicher Individual- bzw. Gruppenbeschwerdeverfahren. Siehe Art. 6 Fakultativprotokoll zu CEDAW, und Vorschrift 96 der Geschäftsordnung des UN-Menschenrechtsausschusses, des Vertragsüberwachungsorgans des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

Zu Art. 4:

Die Möglichkeit des Erlasses einer „einstweiligen Verfügung“ an den Vertragsstaat mit der Aufforderung zum Treffen von Maßnahmen bei Gefahr im Verzug wurde vom UN-Menschenrechtsausschuss im Verfahren nach dem ersten Fakultativprotokoll zum IPBPR entwickelt und dort in Vorschrift 86 der Geschäftsordnung festgelegt. Im Fakultativprotokoll zu CEDAW wurde diese Möglichkeit dann erstmals kodifiziert. Der Art. 4 entspricht wortgleich Art. 5 Fakultativprotokoll zu CEDAW.

Zu Art. 5:

Art. 5 beschreibt das meritorische Verfahren des Ausschusses, das nach Bewertung einer Mitteilung (vorläufig) mit der Übermittlung von „Vorschlägen und Empfehlungen“ an Vertragsstaat und Beschwerdeführer/in endet. Dieser Artikel ist kurz und allgemein gehalten und entspricht damit der gleichartigen Bestimmung des ersten Fakultativprotokolls zum IPBPR, die lautet: „Der Ausschuss teilt  seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit“. Im Fakultativprotokoll zu CEDAW ist hingegen zusätzlich bestimmt, dass der Vertragsstaat „die Auffassungen des Komitees zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung“ zu ziehen hat und dem Komitee „innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Komitees getroffenen Maßnahmen“ zu unterbreiten hat. Weiters bestimmt das Fakultativprotokoll zu CEDAW die Möglichkeit eines zusätzlichen follow-up Mechanismus nach Erteilung der Antwort durch den Vertragsstaat: „Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Komitees getroffen hat, vorzulegen“.

Wenngleich diese Bestimmungen im vorliegenden Fakultativprotokoll fehlen, ist davon auszugehen, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen gemäß Art. 5 formulierten „Vorschlägen und Empfehlungen“ Aufforderungen an die Vertragsstaaten, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten und über getroffene Maßnahmen zu  berichten, richten wird. Auch die Möglichkeit zusätzlicher Aufforderungen in einer weiteren „follow-up“ Phase des Verfahrens wird sich der Ausschuss im Lichte der Praxis der bestehenden Vertragsorgane aller Voraussicht nach vorbehalten. Eine rechtliche Verbindlichkeit kommt derartigen Vorschlägen und Empfehlungen nicht zu. Der Praxis bestehender Vertragsüberwachungsorgane im Menschenrechtsbereich entsprechend ist aber mit ihrer Veröffentlichung, auch im Internet, und mit entsprechend großer Öffentlichkeitswirkung zu rechnen.

Mit der Wahl einer allgemein gehaltenen Bestimmung wollte man offenbar dem Ausschuss Flexibilität hinsichtlich der Art seiner Vorschläge und Empfehlungen und der dem Vertragsstaat zu setzenden Fristen einräumen.

Der Praxis der bestehenden Beschwerdeverfahren entsprechend wird der Ausschuss voraussichtlich, wenn er im Zuge der meritorischen Prüfung zur Auffassung gelangt, dass eine Verletzung der Konvention vorliegt, den betreffenden Vertragsstaat auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist angemessene Maßnahmen zu treffen und dem Ausschuss darüber zu berichten. Nach den Erfahrungen bestehender VN-Beschwerdeverfahren kann es sich dabei um Vorschläge zur Gesetzesanpassung, verbesserte Schulungen für ausführende Organe, vermehrte Öffentlichkeitsarbeit oder auch Entschädigungszahlungen an das oder die Opfer handeln. Vertragsstaaten berichten gegebenenfalls auch falls und warum Empfehlungen des Komitees nicht nachgekommen wurde. Einer Aufforderung zur Leistung von Entschädigungszahlungen würde Österreich im Einzelfall allenfalls in Form einer freiwilligen Zahlung nachkommen.

Der Praxis bzw. den Geschäftsordnungen bestehender VN-Beschwerdeverfahren entsprechend endet die Vertraulichkeit des Verfahrens in der Regel mit dem Beschluss der „Vorschläge und Empfehlungen“ durch den Ausschuss. Bestandteil der Vorschläge und Empfehlungen an den Vertragsstaat ist oft die Aufforderung an diesen, sie zusammen mit einer Information über die getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Vertragsorgane können jedoch auf Ersuchen von Beschwerdeführer/innen beschließen, deren Namen, und bestimmte nähere Umstände, die zu einer Identifizierung führen würden, nicht zu veröffentlichen (siehe beispielsweise Regel 74 Geschäftsordnung CEDAW-Ausschuss).

Zu Art. 6 bis 8:

Von dem in Art. 1 bis 5 eingeführten Individual- und Gruppenbeschwerderecht ist das unter Art. 6 bis 8 vorgesehene ex officio-Untersuchungsverfahren beim Verdacht schwerwiegender oder systematischer Verletzungen  der im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegten Rechte zu unterscheiden. Das Verfahren ist genau dem in Art. 8 bis 10 des Fakultativprotokolls zu CEDAW festgelegten Verfahren nachgebildet. Wichtigste Elemente sind die Vertraulichkeit; die Möglichkeit zur Durchführung eines Besuchs durch den Ausschuss im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates mit dessen Zustimmung; die Mitwirkung des Vertragsstaates „auf allen Verfahrensstufen“; und die Verpflichtung  des Vertragsstaates zur Stellungnahme sowohl bei Aufforderung durch den Ausschuss nach dem bekannt werden von Verdachtsmomenten, als auch nach Erhalt der „Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen“ durch den Ausschuss.

Dieses Verfahren ist auch im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Übereinkommen in seinem Art. 35 eine generelle Berichtspflicht der Vertragsstaaten des Übereinkommens, einerseits regelmäßig, und darüber hinaus „jeweils auf Anforderung des Ausschusses“ vorsieht.

Art. 8 formuliert, gleich wie das Fakultativprotokoll zu CEDAW, die Möglichkeit eines „opting out“ für Vertragsstaaten aus dem Untersuchungsverfahren. Diese Vertragsstaaten würden sich demnach nur dem Individual- und Gruppenbeschwerdeverfahren unterwerfen.

Die Einräumung dieser Möglichkeit erklärt sich aus der Zurückhaltung, mit der zahlreiche Staaten weltweit dem Anbot gegenüberstehen, sich im Menschenrechtsbereich internationalen Verfahren zu unterwerfen. Durch die Möglichkeit des opt-out aus dem Untersuchungsverfahren wird der Versuch gemacht, einen möglichst großen Kreis von Staaten zu motivieren, sich wenigstens dem  Individual- und Gruppenbeschwerdeverfahren zu unterwerfen.

Zu Art. 9 bis 18:

Art. 9 bis 18 enthalten großteils in internationalen Übereinkommen übliche Schlussbestimmungen.

Art. 12 geht auf die Organisationen der regionalen Integration ein, die neben Staaten Vertragsparteien werden können. Zu den in Art. 12 bezeichneten Organisationen gehört die  Europäische Gemeinschaft. Siehe dazu die Ausführungen im allgemeinen Teil.

Art. 17 ordnet an, den Wortlaut des Fakultativprotokolls in zugänglichen Formaten zur Verfügung zu  stellen. In Österreich wird das Fakultativprotokoll nach Inkrafttreten neben den entsprechenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in barrierefreier Form in die elektronische Rechtsdatenbank des Bundes ris-rdb aufgenommen werden. Darüber hinaus ist seitens des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz geplant, eine Leichter-Lesen-Version der deutschen Textfassung zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen.