Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

 

 

Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen)

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

 

 

 

§ 6. (1) bis (8) …

§ 6. (1) bis (8) …

 

 

       (9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage I Abschnitt VI über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung.

 

 

 

 

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

 

 

 

Anlage I

Anlage I

 

I. bis III. …

I. bis III. …

 

 

 

 

IV. Akademien für Sozialarbeit:

 

 

           1. Diplomprüfung:

 

 

           Vorsitzender der Prüfungskommission …………………………....

3,1

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

3,1

           Prüfer:

           für den mündlichen Teil ………...………………………………...

3,1

           für den schriftlichen oder praktischen Teil …………………….....

4,2

           Schriftführer …………………………………………………….....

1,0

 

 

 

 

 

           2. Diplomprüfung für Externisten:

 

 

           Vorsitzender der Prüfungskommission ……………………………

3,1

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

4,7

           Prüfer:

           für den mündlichen Teil …………………………………………...

4,7

           für den schriftlichen oder praktischen Teil ………………………..

6,3

           Schriftführer ……………………………………………………….

1,0

 

 

           3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:

           Vorsitzender ……………………………………………………….

1,6

           Prüfer:

 

           für den mündlichen Teil …………………………………………...

3,1

           für den schriftlichen oder praktischen Teil ………………………..

4,2

           fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………..

2,1

 

 

           4. Vorprüfungen:

 

 

           Prüfer ………………………………………………………………

1,6

           Beisitzer …………………………………………………………...

1,0

 

 

           5. Einstufungsprüfungen:

 

 

           Vorsitzender ……………………………………………………….

1,0

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

1,0

           Prüfer (für jeden Prüfungsteil) …………………………………….

3,1

           Schriftführer ……………………………………………………….

1,0

 

 

           6. Pflichtkolloquien und verpflichtende Seminarprüfungen:

 

 

           Prüfer ………………………………………………………………

1,0

 

 

V. 4. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

 

                a) aa) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

                1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

 

                 Vorsitzender ...………………………………………………....

6,2

                 Schulleiter ...…………………………………………………...

5,2

                 Klassenvorstand ...…………………..…………………………

3,2

                 Schriftführer ..…………………………..……………………..

3,2

                 Prüfer:

 

                 für den mündlichen Teil ..………………………………..……

5,2

                 für den schriftlichen Teil ..……………………..……………...

9,4

                 für den praktischen Teil ...……………………………………..

6,2

                  Vorsitzender …………………….………………………...…

6,2

                   Schulleiter …………………………………………………...

5,2

                   Klassenvorstand ………………………………………….....

3,2

                   Schriftführer ………………………………………………...

3,2

                   Prüfer:

 

                   für den mündlichen Teil ………………………….................

5,2

                   für den schriftlichen Teil ………………………….………...

9,4

                   für den praktischen Teil ……………………………….…....

6,2

 

                    bb) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

               b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

 

                         Vorsitzender ……………………………………………...

4,2

                          Prüfer der (mündlichen) Prüfung .…………………….....

5,2

                  Vorsitzender ……………………………………………..…..

4,2

                  Prüfer der (mündlichen) Prüfung ……………………………

5,2

 

                     cc) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

 

 

                         Prüfer:

 

                a) für die Betreuung je Schüler

 

                 (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)………………………....

85,1

               b) für die Korrektur und Beurteilung der

 

                c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3   SchUG-B):

 

                  Prüfer:

 

                     aa) für die Betreuung je Schüler

 

                        (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .……......................

85,1

                    bb) für die Korrektur und Beurteilung der

 

 

                  Ergebnisse ……………………………………..….………….

12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 

                         Ergebnisse ..…………………………………...………...

12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.

 

 

               b) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

           2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff,§ 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

 

                 Vorsitzender ……………………………………………….…..

1,0

                    Prüfer:

                 für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ………………..

2,1

                   (sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer

                   beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)

                 für den schriftlichen Teil …………………………………..…..

3,1

             Vorsitzender..…………………………………………………....

1,0

             Prüfer:

 

             für den mündlichen Teil oder praktischen Teil …………………

2,1

             (sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer

             beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)

             für den schriftlichen Teil ………………………………………..

3,1

 

                c) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externisten-diplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

           3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externisten-diplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

 

                  Hauptprüfung:

 

 

                  Vorsitzender ………………………………………………..…

6,2

 

                  Schulleiter …………………………………..…………………

6,2

 

                  Schriftführer ……………………………..……………………

6,2

 

                  Prüfer:

 

 

                  für den mündlichen Teil……………………………..………..

7,1

 

                  für den schriftlichen Teil…………………………………..….

9,4

 

                  für jeden praktischen Prüfungsteil……………………..……...

7,1

 

                  Vorprüfung:

 

 

                  Vorsitzender ……………………………………..……………

4,2

 

                  Prüfer der mündlichen Prüfung …………………………..…...

5,2

 

                  Zulassungsprüfung:

 

 

                  Vorsitzender ………………………………..…………………

1,6

 

                  Schriftführer …………………………………..………………

1,6

 

                  für den mündlichen Teil ……………………………..………..

3,1

 

                  für den schriftlichen Teil ……………………………..……….

4,2

 

                  für den praktischen Teil ………………..……………………...

3,1

 

               d) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

                  Vorsitzender ………………………………………….……….

1,6

                  Prüfer:

 

                  für den mündlichen oder praktischen Teil …………………….

3,1

                  für den schriftlichen Teil ………..……………………...……..

4,2

                  fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………..………..

1,6

                e) Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

 

wie sublit. d

 

             Hauptprüfung:

 

             Vorsitzender …..……….………………...…….………………..

6,2

             Schulleiter ..…………………….…..…………………..……….

6,2

             Schriftführer …………………………………...………………..

6,2

             Prüfer:

 

             für den mündlichen Teil .…………………………..……………

7,1

             für den schriftlichen Teil .…………..……………………….…..

9,4

             für jeden praktischen Prüfungsteil .…………………………..…

7,1

             Vorprüfung:

 

             Vorsitzender .…………………..……….……...………………..

4,2

             Prüfer der mündlichen Prüfung .………………………………...

5,2

             Zulassungsprüfung:

 

             Vorsitzender .……………….…………...………………..……..

1,6

             Schriftführer .…………………………...……………………….

1,6

             für den mündlichen Teil .………………………….……...……..

3,1

             für den schriftlichen Teil .……………………..….…...…….…..

4,2

             für den praktischen Teil .……………………….……..…………

3,1

           4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42  SchUG-B):

 

             Vorsitzender .……………….…………...………………..……..

1,6

             Prüfer:

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil ..……………….….....

3,1

             für den schriftlichen Teil .……………………...….……...……..

4,2

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .…………………...…..

1,6

           5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

 

wie Z 4

 

 

                f) Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchuUG-B):

 

                  Vorsitzender ……………………………………………..……

2,1

                  Prüfer:

 

                  für den mündlichen oder praktischen Teil ………...……….....

2,1

                  für den schriftlichen Teil ……………………………...……....

3,1

                  fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………...…

1,6

           6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

             Vorsitzender .………………………..…………………………..

2,1

             Prüfer:

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil ...………………….....

2,1

             für den schriftlichen Teil ...………………...………...…...……..

3,1

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .………………….........

1,6

 

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

 

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

 

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

 

Vorsitzender der Prüfungskommission .…………….……...………........

2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) .…………………………….……...……..……...

3,1

Schriftführer ……………..……………………….………...……………

1,6

VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

 

Vorsitzender der Prüfungskommission ………….……………………...

2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) ……………………………………...……….…

3,1

Schriftführer ………………...…………………………………….…….

1,6

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für allgemeinbildende Pflichtschulen:

 

           1. Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 – AStO):

 

 

                a) Vorsitzender der Prüfungskommission ………………...….

2,6

 

               b) jeweils zuständige Abteilungsleiter ………………………..

3,1

 

                 Abteilungsleiter für Übungsschulen) ...……………………....

1,0

 

                c) je Prüfung aus den Studienfachbereichen

 

 

                 (Klausur-, Projekt- oder Hausarbeit)

 

 

                 1. Begutachter ..……………………………………….……..

4,2

 

                 2. Begutachter ..………………………………………………

2,1

 

               d) je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an Berufspädagogischen Akademien und in der Weiterbildung auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

 

 

                 je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ...………………………….

3,1

 

                e) je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch, jeweils studienfachbereichsübergreifend)

 

 

                 je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ...………………

29,5

 

                f) je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender (gleichzeitig Schriftführer)

 

 

                 in der Teilkommission ..……………………………………...

3,7

 

                 je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ...…………………………..

2,6

 

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt jedem der (höchstens drei)

 

 

Prüfer für diese Tätigkeit zusätzlich ……………………….

1,0

 

           2. Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

 

 

              Prüfer ……………………………………………..….………..

1,6

 

           3. Agrarpädagogische Akademie

Diplomprüfung für das Lehramt der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst:

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

 

 

              je Begutachter (maximal 2 Begutachter) ……………………....

29,5

 

              Prüfer:

 

 

             Prüfer der mündlichen Prüfung ………………………………...

3,1

 

             1. Begutachter der Klausurarbeit ……………………………….

3,1

 

             2. Begutachter der Klausurarbeit ………………………………

3,1

 

             1. Begutachter der Hausarbeit ……………………………….....

8,4

 

             2. Begutachter der Hausarbeit ………………………………….

4,2

 

             Schriftführer ……………………………………………………

1,0