Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 8. (1) und (2) Z 1 bis 2 …

§ 8. (1) und (2) Z 1 bis 2 …

                3. die Unterstützung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordi­nierung der ge­setzlichen und sonstigen Maßnah­men auf dem Ge­biete der Behinder­ten­hilfe.

           3. die Unterstützung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordi­nierung der ge­setzlichen und sonstigen Maßnah­men auf dem Ge­biete der Behinder­ten­hilfe;

 

           4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetz­gebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).

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§ 9. (1) Z 1 bis 2 …

§ 9. (1) Z 1 bis 2 …

           3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesmi­nisteri­ums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

           3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.

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§ 12. (1) bis (4) ….

§ 12. (1) bis (4) ….

 

(5) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

 

           1. wenn es dies beantragt;

 

           2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mit­glied (Ersatz­mit­glied) bestellt wurde, die Ent­hebung beantragt;

 

           3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässi­gung seiner Pflichten schuldig ge­macht hat.

§ 13. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

           1. wenn es dies beantragt;

           2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mit­glied (Ersatz­mit­glied) bestellt wurde, die Ent­hebung beantragt;

           3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässi­gung seiner Pflichten schuldig ge­macht hat.

MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoring­ausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedacht­nahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:

           1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

           2. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nicht­regierungsorganisation,

           3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemein­nützigen Nichtregierungsorganisation,

           4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

           1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,

           2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,

           3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundes­behindertenbeirat abzugeben,

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(6) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.

(8) (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.

(9) In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

§ 13c. (1) und (3) …

§ 13c. (1) und (3) …

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffent­lichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Men­schen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffent­lichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Men­schen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 54. (1) bis (9) ….

§ 54. (1) bis (9) ….

 

(10) § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit 01. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.

 

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.

Vollziehung

Vollziehung

§ 56. Z 1, 3 bis 4 und 6 bis 7 ….

§ 56. Z 1, 3 bis 4 und 6 bis 7 ….

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesmi­nister für Sozi­ales und Konsumentenschutz so­wie für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;

           5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

           8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumenten­schutz.