Vorblatt

Problem:

Mit Erkenntnis vom 11.10.2007, Zl. G 221-223/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG, welche die Rechtsgrundlage für die Regelung zur Zusammenfassung der Netzbereiche für die Netzebenen 2 bis 7 bildet, wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Anlass der Aufhebung war die Mehrdeutigkeit des Begriffs „unterlagerte Netze“.

Ziel:

Schaffung einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage für die Beibehaltung des bisherigen Systems der Definition der Netzbereiche für die Netzebenen 2 bis 7 bis 1. Oktober 2008.

Inhalt:

Präzisierung der im § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG enthaltenen Umschreibung der Netzbereiche und der Gliederung der Netzebenen 2 bis 7. Der Begriff „unterlagerte Netze” wird durch den Bergriff „funktional verbundenes Netz” ersetzt, wodurch das bisherige System der Netzbereiche beibehalten werden soll.

Alternativen:

Keine, da ein Untätigbleiben des Gesetzgebers zur Entstehung von 132 verschiedenen Netzbereichen oder eine anderweitige Definition der Netzbereiche für die Netzebenen 2 bis 7 zu einer völligen Umstellung des bewährten Systems mit unabsehbaren Folgen für den Strommarkt führte.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da der bisherige Rechtszustand in verfassungskonformer Weise fortgeschrieben wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Mit Erkenntnis vom 11.10.2007, Zl. G 221-223/06, hat der VfGH die Bestimmung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben, welcher die Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer regelt. Diese Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Begründet wurde die Aufhebung vom VfGH im Wesentlichen mit der Unbestimmtheit des Ausdrucks „unterlagertes Netz“, welcher mehrere Interpretationen zuließ.

Durch die jetzige Formulierung wird der bisherige Rechtszustand in verfassungskonformer Weise normiert. Insbesondere erfolgt in den Begriffsbestimmungen eine umfassende Definition des Begriffs „funktional verbundenes Netz“, welcher nunmehr den unklareren und bislang nicht definierten Begriff „unterlagertes Netz“ in § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG ersetzt.

Die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber zu einem Netzbereich innerhalb eines Bundeslandes reflektiert die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung, wonach in allen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die nicht unter Art. 10 B-VG fallen, die Grundsatzgesetzgebung dem Bundesgesetzgeber, die Ausführungsgesetzgebung dem Landesgesetzgeber obliegt (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG); für Netzbetreiber mit Sitz in einem Bundesland herrschen für den Betrieb ihrer Netze demnach die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ermöglicht die überschaubare Anzahl an Netzbetreibern mit Sitz innerhalb eines Bundeslandes eine effiziente Vorgehensweise bei der Tarifierung sowie bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen, die das Entstehen wirtschaftlicher Nachteile auf Seiten der Netzbetreiber verhindern.

Die in § 1 ElWOG neu erlassene Kompetenzdeckungsklausel bietet für die Erlassung der mit dieser Novelle geänderten Bestimmungen die erforderliche kompetenzrechtliche Grundlage.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die in § 1 ElWOG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung dieser Bestimmungen in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieser Bestimmungen sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung des § 25 ElWOG ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2 (§ 7 Z 8, 11, 23, 26 und 37):

In § 7 Z 8, 11, 23, 26 und 37 ElWOG findet der Begriff „Erwerbsgesellschaft“ Erwähnung. Diese Gesellschaften gelten seit dem In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl. I Nr. 120/2005, zum 1. Jänner 2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften (§ 907 Abs. 2 UGB). Der Begriff „Erwerbsgesellschaft“ wird daher an diesen Gesetzesstellen durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

Zu Z 3 bis 5 (§ 7 Z 14a, § 25 Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4):

Mit Erkenntnis vom 11.10.2007, Zl. G 221-223/06, hat der VfGH die Bestimmung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben, welcher die Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer regelt. Diese Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Begründet wurde die Aufhebung vom VfGH im Wesentlichen mit der Unbestimmtheit des Ausdrucks „unterlagertes Netz“, welcher mehrere Interpretationen zuließ.

Durch die jetzige Formulierung wird der bisherige Rechtszustand in verfassungskonformer Weise normiert. Insbesondere erfolgt in den Begriffsbestimmungen eine umfassende Definition des Begriffs „funktional verbundenes Netz“, welcher nunmehr den unklareren und bislang nicht definierten Begriff „unterlagertes Netz“ in § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG ersetzt.

Durch die Neuformulierung der § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 ElWOG wird die – auch bisher bestehende – Definition der Netzbereiche im Sinne des Bestimmtheitsgebotes klarer und verständlicher formuliert.

Die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber zu einem Netzbereich innerhalb eines Bundeslandes reflektiert die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung, wonach in allen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die nicht unter Art. 10 B-VG fallen, die Grundsatzgesetzgebung dem Bundesgesetzgeber, die Ausführungsgesetzgebung dem Landesgesetzgeber obliegt (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG); für Netzbetreiber mit Sitz in einem Bundesland herrschen für den Betrieb ihrer Netze demnach die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ermöglicht die überschaubare Anzahl an Netzbetreibern mit Sitz innerhalb eines Bundeslandes eine effiziente Vorgehensweise bei der Tarifierung sowie bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen, die das Entstehen wirtschaftlicher Nachteile auf Seiten der Netzbetreiber verhindern.

Ein Verhalten der Netzbetreiber, bei dem sich der Ausbau des Netzes ausschließlich an der Optimierung des eigenen Netzes orientiert, was zur Folge hat, dass in strukturschwachen Gebieten mit wenig Anschlüssen pro Netzkilometer die Netzdienstleistungen teurer werden, kann somit ebenfalls vermieden werden. Die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber zu einem Netzbereich innerhalb eines Bundeslandes wird auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Ausgleichs von Kosten beibehalten. Mehrkosten aufgrund struktureller Unterschiede können somit tariflich auf alle Kunden eines Netzbereiches aufgeteilt werden, wobei eine aus den Einwohnern eines Bundeslandes bestehende Solidargemeinschaft in Anbetracht der österreichschen Versorgungslandschaft geeignet erscheint.

Durch die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber zu einem Netzbereich innerhalb eines Bundeslandes wird weiters auch dem Kriterium der aus technischer Sicht bestehenden funktionalen Einheit der Netze Rechnung getragen.

Für Oberösterreich wird die Zusammenfassung der Netzbereiche in der Z 3 gesondert geregelt, da sich in diesem Bundesland die Rechtslage aufgrund der technisch-wirtschaftlichen Ausgangssituation besonders komplex darstellt. Die gegenseitigen technischen Abhängigkeiten machen es besonders erforderlich, dass Investitionsentscheidungen in Abstimmung mit den Unternehmen im verbundenen Netzbereich und nicht unternehmensindividuell getroffen werden.

Weiters erfolgt in § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 eine Richtigstellung der teilweise geänderten Unternehmensbezeichnungen. Dabei werden für die Umschreibung der Netzbereiche die Bezeichnungen der konzessionierten Netzbetreiber, nicht jedoch die Bezeichnungen der jeweiligen Netzeigentümer, verwendet.

Zu Z 6 (§ 45a Abs. 6):

In § 45a Abs. 6 wird der Ausdruck „gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ durch den vollständigen Terminus „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ ersetzt.

Zu Z 7 (Anlage I):

Neben der Streichung der ursprünglichen lit. d, welche durch die Schaffung des neuen § 25 Abs. 6 Z 3 notwendig geworden ist, erfolgt eine Richtigstellung der teilweise geänderten Unternehmensbezeichnungen.