592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (456 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit

 

Um der zunehmend internationalen Ausprägung der Kriminalität wirksam begegnen zu können, ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen weiter zu verstärken. Der Zusammenarbeit mit den Staaten Südosteuropas kommt hier besondere Bedeutung zu.

Ziel ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.

Der Vertrag sieht die Erweiterung, Verstärkung und Vertiefung der polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Staaten vor. Er beinhaltet die Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung, die Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches sowie die Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des anderen Vertragsstaates vor und schafft einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Streifen.

Die finanziellen Auswirkungen des Vertrages sind nicht bezifferbar. Während ein Teil der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. Informationsaustausch) im laufenden Dienstbetrieb mit wahrgenommen werden und somit keine finanzielle Mehrbelastung darstellen wird, sind Anzahl und Umfang der Anlassfälle für bestimmte Formen der Zusammenarbeit nach dem Vertrag (z.B. verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen) im Vorhinein nicht abseh- und die Kosten daher nicht abschätzbar.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Leopold Mayerhofer und Dr. Peter Pilz sowie der Bundesminister für Inneres Günther Platter.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit. (456 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2008 05 29

                                    Karl Freund                                                                   Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann