594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (539 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird (EWR-PG-Novelle 2008)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005,  S. 22 (CELEX-Nummer 32005L0036), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006,  S. 141 (CELEX-Nummer 32006L0100) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007  S. 3,

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002,  S. 6 (CELEX-Nummer 22002A0430(01)), BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28. März 2006,  S. 30 (CELEX-Nummer 32006D0245), BGBl. III Nr. 162/2006,

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004,  S. 44 (CELEX-Nummer 32003L0109),

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004,  S. 77,  in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007  S. 28 (CELEX-Nummer 32004L0038)

in Bezug auf die Berufe der klinischen Psychologen und klinischen Psychologinnen und der Gesundheitspsychologen und Gesundheitspsychologinnen in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Unter Beachtung der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idgF, und der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, wurde dieses Bundesgesetz auf allfällige finanzielle Auswirkungen untersucht.

Auf Grundlage bestehender Vollzugskosten sowie der bisher bereits bestehenden geringfügigen Informationsverpflichtungen ergeben diese Untersuchungen keine Mehrbelastungen bzw. kein Einsparungspotential im Bereich der Vollzugskosten des Bundes. Die gemäß § 8 angeführten Informationsverpflichtungen für vorübergehende Dienstleister bestanden bereits auf Grund der gegebenen Gesetzeslage, da ein konkretes Qualifikationsprüfverfahren zu jeder einzelnen Person durchzuführen war und ist. Im Rahmen der Novellierung wird dies lediglich explizit ausformuliert. Aus der Umsetzung der Richtlinien ergeben sich somit weder materiell  noch vom Umfang her neue Informationspflichten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Ursula Haubner, Petra Bayr und Dr. Kurt Grünewald sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (539 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 29

                                 Barbara Riener                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau