Vorblatt

Problem

Maßnahmen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Räumen zählen international als wichtige gesundheitspolitische Maßnahmen und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben; das geltende Tabakgesetz beinhaltet zwar bereits Regelungen zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte, nimmt allerdings die Gastronomie vom Nichtraucherschutz bislang aus. Verstöße gegen bereits bestehende tabakgesetzliche Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutzbestimmungen stehen bislang nicht unter Strafsanktion. Im Zusammenhang mit den Warnhinweisen auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse ist der Hinweis auf die Erreichbarkeit des Rauchertelefons insofern überholt, als ein Ortstarif seitens der Telefonanbieter nicht mehr zur Verfügung steht. Schließlich bestehen nach EU-Vorgaben Informationspflichten der Bundesministerin für  Gesundheit, Familie und Jugend über die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen und sind nach internationalen Standards im Rahmen der behördlichen Überprüfung von Tabakerzeugnissen Labors heranzuziehen, die von der Tabakwirtschaft unabhängig sind; entsprechende Bestimmungen im Tabakgesetz fehlen.

Ziel und Inhalt

Umsetzung des Regierungsübereinkommens vom Jänner 2007, welches für den Gastronomiebereich die „Verankerung eines gesetzlich ausgeweiteten Nichtraucherschutzes (insbesondere durch strenge Regelungen auch in Lokalen durch räumlich abgetrennte Raucherzonen)“ vorsieht, sowie insgesamt Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Schutzes vor Passivrauchexposition durch Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen, um Verstößen gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen künftig wirksamer als bisher begegnen zu können. Unter einem werden folgende weitere Adaptierungen vorgenommen: im Zusammenhang mit dem Entfall des bisher von den Telefonanbietern zur Verfügung gestellten Ortstarifes wird der Verpackungshinweis auf das Rauchertelefon adaptiert; die sich aus einschlägigen EU-Vorgaben ergebenden Informationspflichten der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen werden im Tabakgesetz verankert; der Kreis der im Rahmen der behördlichen Überprüfung von Tabakerzeugnissen heranzuziehenden Labors wird erweitert, sodass auch auf ausländische, wirtschaftsunabhängige Labors zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus werden erforderliche Adaptierungen sowie Textbereinigungen (Behebung von Redaktionsversehen) vorgenommen.

Alternativen

Beibehaltung der bisherigen, allerdings nicht völlig befriedigenden Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen

In Summe ist nicht auszuschließen, dass ein gewisser Teil der in Betracht kommenden Verantwortlichen ihren Obliegenheiten im Rahmen des Nichtraucherschutzes nicht nachkommen und in Folge entsprechender Anzeigen einem Verwaltungsstrafverfahren unterzogen werden wird,  und dass daher die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen sowie die im Rahmen der Klärung von Vorfragen erforderlichen behördlichen Verfahren einen gewissen Mehraufwand bei Personaleinsatz und Kosten der Behörden nach sich ziehen werden, wobei dem Mehraufwand der Verwaltungsstrafbehörden im Rahmen der Vollziehung der neuen Strafbestimmungen die zu erlösenden Verwaltungsstrafen gegenüberstehen. Der Mehraufwand insgesamt lässt sich allerdings im Vorhinein nicht quantifizieren. Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Arbeitsverbot werdender Mütter in Räumen der Gastronomie, in denen geraucht werden darf, ergibt sich eine geringe zusätzliche Belastung der Sozialversicherungsträger und des Familienlastenausgleichsfonds.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Volkswirtschaftlicher Nutzen durch Verbesserung des Gesundheitsschutzes (Verringerung des Passivrauchens) in der Gastronomie, insbesondere auch für jene Menschen, die in der Gastronomie arbeiten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtskonformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Keine.


 

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfes:

Artikel I schlägt Änderungen bei den Nichtraucherschutzbestimmungen im Tabakgesetz vor. Maßnahmen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden/Räumen zählen international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Tabakkontrolle und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben im internationalen und EU- Rahmen. In vielen Ländern sind in letzter Zeit vermehrte Bemühungen zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes zu beobachten. Auch in Österreich sieht das Tabakgesetz bereits einschlägige Bestimmungen zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakexposition vor. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 wurden die Nichtraucherschutzmaßnahmen generell auf Räume öffentlicher Orte erstreckt, jedoch blieben die Gastronomie und bestimmte öffentliche Veranstaltungen bis dato von dem in Räumen öffentlicher Orte geltenden Rauchverbot ausgenommen. Die Gastronomiebereich soll nunmehr in Umsetzung des Übereinkommens der Regierungsparteien vom Jänner 2007 (Einbeziehung auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz, wobei „abgetrennte Raucherzonen“ gestattet sein sollen) in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz mit einbezogen werden, zumal immer mehr Studien auf die mit dem Passivrauchen einher gehenden Gesundheitsrisiken hinweisen.

Weitere Änderungen im Tabakgesetz:

Im Zusammenhang mit dem Entfall des bisher von den Telefonanbietern zur Verfügung gestellten Ortstarifes wird der Verpackungshinweis auf das Rauchertelefon adaptiert. Die sich aus einschlägigen EU-Vorgaben ergebenden Informationspflichten der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen werden im Tabakgesetz verankert. Der Kreis der im Rahmen der behördlichen Überprüfung von Tabakerzeugnissen heranzuziehenden Labors wird erweitert, sodass auch auf ausländische wirtschaftsunabhängige Labors zurückgegriffen werden kann. Schließlich werden redaktionelle Textbereinigungen vorgenommen.

Artikel II bis IV schlagen im Zusammenhang mit dem in Gastronomiebetrieben zum Schutz vor Tabakrauch im Tabakgesetz (Artikel I) vorgesehenen Arbeitsverbot für werdende Mütter flankierende sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen vor. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass für den Zeitraum des Arbeitsverbots Anspruch auf Wochengeld besteht.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Artikel I sieht der Entwurf Verwaltungsstraftatbestände für das Zuwiderhandeln gegen Obliegenheiten der Inhaber bestimmter Gebäude bzw. Einrichtungen zum Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens vor. Einerseits unterliegt künftig den Nichtraucherschutzbestimmungen und den damit einher gehenden Obliegenheiten auch die Gastronomie mit ihren insgesamt rund 60.000 vom Fachverband Gastronomie verzeichneten Gasthäusern, Restaurants, Gasthöfen, Raststätten, Kaffeehäusern und Kaffeerestaurants, Buffets, Espressi, Konditoreien, Wein- und Bierlokalen, Pubs, Branntweinschenken, Bars, Tanzlokalen und Diskotheken, Kantinen, Werksküchen und Mensabetrieben, Schutzhütten, Würstelbuden etc., darüber hinaus sind auch die zur Verabreichung von Speisen oder Getränken berechtigten Buschenschanken und wohltätigen Veranstaltungen davon erfasst. Allfällige Obliegenheitsverletzungen können Gegenstand eines  Verwaltungsstrafverfahrens sein, wobei seitens der Gastronomietreibenden unter Umständen auch die für den Vollzug der bau-, feuerpolizeilichen bzw. denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden im Rahmen der Abklärung bau-, feuerpolizei- bzw. denkmalschutzrechtlicher Vorfragen befasst werden. Jedoch kann allein schon für diesen Bereich eine Einschätzung, wie viele jener Gastronomiebetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle den Nichtraucherschutzbestimmungen nicht entsprechen, auch in der Folge den entsprechenden Obliegenheiten nicht nachkommen und im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens belangt werden, im Vorhinein nicht abgeschätzt werden.

Andererseits bestehen bereits nach geltendem Recht Rauchverbote für eine überaus große, im Detail nicht zu beziffernde Zahl an Räumlichkeiten für Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke bzw. zur schulsportlichen Betätigung  sowie für alle öffentlich zugänglichen Gebäude und Räume, zumal als „öffentlicher Ort“ im Sinne des Tabakgesetztes jeder Ort gilt, der durch einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff „öffentlicher Ort“ umfasst somit beispielsweise die Amtsgebäude, schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, die Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen, die Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr, die Hallenbäder, Fitnesscenter, Sporthallen u.v.m. Auch diese Rauchverbote ziehen künftig für die betreffenden Verantwortlichen entsprechende, bei Zuwiderhandeln an Verwaltungsstrafsanktionen geknüpfte Verpflichtungen nach sich.

Es ist somit künftig eine unüberschaubar große, insgesamt nicht bezifferbare Zahl von Einrichtungen nicht nur von den Nichtraucherschutzbestimmungen erfasst, sondern auch von den damit einher gehenden Bemühungspflichten, die künftig, im Falle des Zuwiderhandelns, unter Umständen ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen können. Die dadurch verursachten Änderungen im Aufwand und bei den Erlösen sind damit nicht quantifizierbar, zumal ihre tatsächlichen Auswirkungen bei den Behörden im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren sich weitgehend als Reflex auf das allfällige deliktische Verhalten Dritter – nämlich auf mögliche Verstöße von Inhabern der in Betracht kommenden Einrichtungen gegen die betreffenden, sich aus dem Nichtraucherschutz ergebenden Pflichten – darstellen; andererseits kann auch die Zahl jener von den neuen Bestimmungen erfassten Gastronomiebetriebe, die sich zur Klärung allfälliger bau-, feuerpolizei- bzw. denkmalschutzrechtlicher Vorfragen an die betreffenden Behörden wenden werden, im Vorhinein nicht abgeschätzt werden, zumal hinsichtlich der dafür ausschlaggebenden Größe der Betriebe, den Verabreichungsplätzen bzw. der Zahl der Einraum- bzw. Mehrraumbetriebe keine gesicherten Daten bei den Gewerbebehörden bzw. der Österreichischen Wirtschaftskammer erfasst bzw. keine einschlägigen Statistiken geführt werden.

In Summe ist wohl davon auszugehen, dass ein gewisser Teil der in Betracht kommenden Verantwortlichen ihren auf die Nichtraucherschutzbestimmungen bezogenen Obliegenheiten nicht nachkommen und in Folge entsprechender Anzeigen einem Verwaltungsstrafverfahren unterzogen werden wird, sodass die neuen Strafbestimmungen einen, im Vorhinein allerdings nicht zu beziffernden, Mehraufwand beim Personaleinsatz und Kosten bei den Verwaltungsstrafbehörden sowie bei den zur Klärung allfälliger Vorfragen befassten, für bau- oder feuerschutzpolizeiliche Angelegenheiten bzw. bei der Denkmalschutzbehörde nach sich ziehen werden, wobei dem Mehraufwand der Verwaltungsstrafbehörden im Rahmen der Vollziehung der neuen Strafbestimmungen die zu erlösenden Verwaltungsstrafen gegenüberstehen.

Schließlich kann es im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zu Ansprüchen im Zusammenhang mit dem für werdende Mütter in jenen Gastronomiebetreiben bzw. Gasträumen, in denen aufgrund von Ausnahmebestimmungen weiterhin geraucht werden darf, vorgesehenen Arbeitsverbot kommen, in den Artikeln II bis IV finden sich dazu flankierende sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Im Jahr 2007 gab es rund 2400 Mutterschutzmeldungen in der Wirtschaftsklasse „Beherbergungs- und Gaststättenwesen“ (Hotels, Gasthäuser, Restaurants, Cafes). Es ist davon auszugehen, dass durch die Neuregelung zusätzlich pro Betroffene rund 26 Wochen Wochengeldanspruch besteht, der nach § 168 ASVG zu 30% vom Krankenversicherungsträger und zu 70% aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu tragen ist. Im Jahr 2006 beanspruchten rund 550 Frauen aufgrund arbeitsinspektionsärztlicher Freistellungszeugnisse „individuellen Mutterschutz“. Gerade im Gastgewerbe ist die Zahl der Freistellungszeugnisse überdurchschnittlich hoch. Von der bestehenden Restmenge der relevanten Mutterschutzmeldungen (rund 1850 Fälle) ist nur ein Teil in „Raucherbetrieben“ tätig, in denen keine Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Daher ergibt sich durch die Neuregelung eine geringe zusätzliche Belastung der Sozialversicherungsträger und des Familienlastenausgleichsfonds.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Artikel I des  Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (“Gesundheitswesen”), die Artikel II bis IV stützen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu  Artikel I – Änderungen im Tabakgesetz

Zu Art. I Z 1, 2, 4, 6 und 24 (§ 2 Abs. 4 erster Satz, § 3 Abs. 1, § 4b, § 7 Abs 2, § 19)

Es wurde lediglich die Ministeriumsbezeichnung im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit welcher die Ministerienbezeichnungen geändert wurden, adaptiert.

Zu Art. I Z 3 (Überschrift vor § 4a)

Es handelt sich lediglich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. I Z 5 (§ 5 Abs. 2 Z 10)

Mit der Änderung des Tabakgesetzes BGBl. I Nr.105/2007 wurde die Bewerbung des Rauchertelefons auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse unter „0810 810 013 zum Ortstarif oder www.rauchertelefon.at“ im Rahmen der für Tabakerzeugnisse obligaten Verpackungshinweise vorgesehen.

Der Hinweis auf die Erreichbarkeit des Rauchertelefons unter dem Ortstarif ist insofern obsolet, als ein solcher seitens der Telefonanbieter nicht mehr zur Verfügung steht (Kosten variieren zwischen 0 und 0, 10 Euro pro Telefonanbieter) und wurde daher der Hinweis „zum Ortstarif“ entfernt.

Zu Art. I Z 7, 8 und 9 (§ 8 und § 9 Abs. 1, 2 und 6)

Zum Einen wurde in den §§ 8 und 9 die Ministeriumsbezeichnung im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit welcher die Ministeriumsbezeichnungen geändert wurden, adaptiert.

Zum Anderen soll aus Praktikabilitätsgründen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 dahingehend geändert werden, dass die jährlichen Meldungen der Hersteller bzw. Importeure über die  Inhaltsstoffe der von ihnen in Österreich in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse jeweils das vorangegangene Kalender umfassen und die Übermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend jeweils bis längstens 15. März des Folgejahres zu erfolgen hat. Die Hersteller/Importeure haben demnach ausreichend Zeit (rund zweieinhalb Monate),  die Daten des Vorjahres zusammenzustellen und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

Weiters soll mit dem neuen § 8 Abs. 7 die Verwendung der Meldungen über die Inhaltsstoffe der in Österreich in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend geregelt werden. Im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG wird daher das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ermächtigt, die Meldungen einerseits an die Europäische Kommission weiterzuleiten, und andererseits  die Daten unter Wahrung allfällig enthaltener Geschäftsgeheimnisse der statistischen Auswertung und fachlichen Analyse zuzuführen und zu veröffentlichen. Diese auf einschlägige EU-Vorgaben gründende Meldepflicht  stellt die Grundlage für die Kommission und die nationalen Gesundheitsbehörden dar, um Kenntnis über allfällige besondere, mit jenen Inhaltsstoffen, die dem Tabak bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses hinzugefügt bzw. bei der Produktion verwendet werden, verbundene Gesundheitsrisiken (Toxizität, Kanzerogenität, Suchtpotential etc.) zu erlangen und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Konsument/innen und der durch Passivrauchen Betroffenen setzen zu können.

Zu Art. I Z 10 (§ 10 )

Zum Einen wurde die Ministeriumsbezeichnung im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit welcher die Ministeriumsbezeichnungen geändert wurden, adaptiert.

Zum Anderen soll in die amtliche Kontrolle gemäß § 10 Abs. 1 auch die Überprüfung der sich aus § 5 (Warnhinweise) für die Tabakindustrie ergebenden Pflichten mit einbezogen und die Bestimmung besser als bisher strukturiert werden.

Schließlich wird im § 10 Abs. 2 vorgeschlagen, den Kreis der im Rahmen der behördlichen Überprüfung von Tabakerzeugnissen heranzuziehenden Labors zu erweitern, sodass auch auf ausländische wirtschaftsunabhängige Labors zurückgegriffen werden kann.

Zu Art. I Z 11und 12 (§ 11 Abs. 5 )

§ 11 Abs. 4 Z 5 und 6 betreffend Tabaksponsoring und –werbung sind mit 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten, diesbezügliche Aktivitäten sind somit nicht mehr erlaubt. Dem wird durch entsprechende Textbereinigung im § 11 Abs. 5 Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 13, 14 und 16 (Überschriften zu §§ 12 und 13, § 13 Abs. 3)

Es werden die Bestimmungen jeweils mit Überschriften versehen und  damit den legistischen Richtlinien Rechnung getragen. Im § 13 Abs. 3 wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. I Z 15, 17 und 18 (§§ 13 Abs. 1 und 4, 13a und 13b)

§ 13 Abs. 1:

Hier wurde lediglich ein Verweis auf den neuen § 13a aufgenommen.

§ 13 Abs. 4:

§ 13 Abs. 4 des Tabakgesetzes nimmt bis dato die Gastronomie – d.s. die Betriebe des Gastgewerbes  gemäß § 111 Abs. 1, die Betriebe gemäß § 111 Abs. 2 Z 2 (Schutzhütten), Z 3 (Würstel­stände, Stehbuffet, Imbisse, Pizza- und Dönerstandeln u.ä.), Z 4 (Privat­zimmervermietung) und Z 5 (Heurigen), der Gewerbeordnung, sowie Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 der Gewerbeordnung (z.B. Feuerwehrfeste, -bälle, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen etc.) - von dem im Übrigen seit der Tabakgesetznovelle 2004 für Räume öffentlicher Orte geltenden Nichtraucherschutz aus.

Eine für den Bereich der Speisebetriebe zunächst zwischen dem Gesundheitsministerium und der Wirtschaftskammer Österreich,  Fachverband Gastronomie, mit dem Ziel des freiwilligen Ausbaus des Nichtraucherschutzes auch in diesem Bereich getroffenen Vereinbarung hat zwar in Teilen der Gastronomie zu einem Umdenken geführt, jedoch konnte das Ziel letztlich nicht zufrieden stellend erreicht werden.

Im Einklang mit den Bestrebungen auf internationaler Ebene und in den anderen Mitgliedstaaten der EU wurde daher im Regierungsübereinkommen vom Jänner 2007 das Vorhaben verankert, künftig auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz mit einzubeziehen, wobei „abgetrennte Raucherzonen“ gestattet sein sollen. Die ggstdl. Novelle zum Tabakgesetz trägt diesem Regierungsvorhaben mit § 13a Rechnung, sodass die bisher im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmen vom tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz - mit Ausnahme der Tabaktrafiken, denen weiterhin die Möglichkeit belassen wird, ihren Kunden zu gestatten, das Tabakprodukt an Ort und Stelle zu testen – zu entfallen haben.

§ 13a:

Mit dem vorgeschlagenen § 13a, der die nach § 13 für Räume öffentlicher Orte bereits bestehende Nichtraucherschutzregelung ergänzt, wird künftig der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie, ausgenommen jene Veranstaltungen, die nicht Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden, dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen. Diese  Weiterentwicklung des Nichtraucherschutzes ist unter gesundheitspolitischem Blickwinkel geboten, zumal immer mehr Studien auf die negativen Auswirkungen des Passivrauchens hinweisen.

Wie in vielen anderen Ländern wird auch in Österreich durch die Einbeziehung der bislang ausgenommenen Gastronomie in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz der Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition weiter ausgebaut. Mit den spezifischen Regelungen des § 13a für Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe wird den Intentionen des Regierungsübereinkommens Rechnung getragen, den Nichtraucherschutz zu verbessern, ohne dadurch Raucher und Raucherinnen zu diskriminieren.

Dabei wird im § 13a Abs. 1 Z 1 bis 3 tatbestandsmäßig an die Gewerbeordnung 1994 angeknüpft. Somit werden die bis dato ausgenommenen Betriebe, einschließlich Diskotheken-, Bar- oder Pubbetrieben etc., künftig vom Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes mit umfasst. Mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung an die Gewerbeordnung wird klargestellt, dass jene nicht unmittelbar der Gastronomie zuzurechnenden Betriebe oder Einrichtungen, die, etwa auf Grund eines in der Gewerbeordnung eingeräumten Nebenrechts auch Speisen oder Getränke verabreichen dürfen, wie bereits nach geltendem Recht weiterhin dem § 13 unterliegen.

Analog der im § 13 getroffenen Regelung soll auch in den Einrichtungen der Gastronomie generell Rauchverbot gelten. Jedoch sollen unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2 bzw. 3) Ausnahmen möglich sein.

Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80m2 nur dann das Rauchen gestattet werden,  wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher „Raucherraum“ geschaffen werden. Sofern allerdings insgesamt nur ein Raum für die Gästebewirtung zur Verfügung steht, gilt darin Rauchverbot.

Abs. 3 Z 1 bestimmt, dass Gastronomielokalitäten mit nur einem einzigen Raum für die Gästebewirtung, wenn dessen Grundfläche weniger als 50m2 umfasst, vom Nichtraucherschutz ausgenommen sind. Das bedeutet nicht, dass das Rauchen in dem entsprechenden Lokal zwangsläufig erlaubt sein muss. Vielmehr wird klargestellt dass unter den dort genannten Voraussetzungen, wenn der Raum für eine Raumteilung zu klein ist (Abs. 3 Z 1), oder wenn bei einem Raum zwischen 50m2 und 80m2 aus rechtlichen Gründen (Denkmalschutz, baurechtliche oder feuerpolizeiliche Vorschriften) eine Raumteilung nicht zulässig ist (Abs. 3 Z 2), das Lokal nicht zwingend ein Nichtraucherlokal sein muss. Das Gesetz überlässt es in diesen Fällen dem Gastwirt, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht. Im Übrigen ist es grundsätzlich jedem Gastwirt unbenommen, seinen Betrieb, unabhängig von der Größe der Gasträume, im Interesse des Gesundheitsschutzes, als Nichtraucherbetrieb zu führen. Aus gesundheitspolitischer Sicht und unter dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes, ist eine solche Entscheidung jedenfalls zu begrüßen.

Auch wenn daher für die Gästebewirtung nur ein einziger Raum zur Verfügung steht, der wenigstens 50m2 groß, aber kleiner als 80m2 ist, gilt daher der im Abs. 2 festgelegte Grundsatz (das Rauchen darf erst nach Schaffung eines eigenen Raumes, der den Kriterien des Abs. 2 zu entsprechen hat, gestattet werden); nur ausnahmsweise, wenn bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines eigenen Raumes für den Zweck gemäß Abs. 2 nach den baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig sind, darf auch in solchen Einraum-Lokalen das Rauchen gestattet werden. Die Feststellung, ob räumliche Abtrennungen im Sinne des Abs. 3 Z 2 zulässig sind, obliegt der jeweils für die Vollziehung der bau-, feuerpolizei- oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde; im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Tabakgesetz ist der entsprechende Bescheid der Beurteilung, ob gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen wurde, zu Grunde zu legen. Die diesbezügliche Beweislast liegt somit beim Betriebsinhaber.

Abs. 4 dient dem besonderen Schutz der in der Gastronomie tätigen Personen. D.h. dass der Betriebsinhaber (Abs. 1 Z 1 bis 3) auch in Räumen, in denen das Rauchverbot nicht gilt – weil eine der Ausnahmen gemäß Abs. 2 oder 3 gegeben ist – das Rauchen  nur dann gestatten darf, wenn im Rahmen eines für den Betrieb geltenden  Kollektivvertrages die im Abs. 4 Z 1 bis 3festgelegten Arbeitnehmerschutzbestimmungen bzw. die im Abs. 4 Z 4 getroffenen Bestimmung zum Schutz Jugendlicher, die in der Gastronomie beschäftig oder ausgebildet werden, gewährleistet sind. Andernfalls darf das Rauchen nicht gestattet werden und gilt Rauchverbot.

Abs. 5 sieht eine besondere Schutzbestimmung für Frauen während der Schwangerschaft vor.

§ 13b:

§ 13b übernimmt die Bestimmungen des geltenden § 13a betreffend Ausschilderungspflicht von Rauchverboten und bezieht künftig auch die Rauchverbote gemäß § 12 mit ein.

Abs. 4 ist neu. In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

Abs. 5 ermächtigt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Zu Art. I Z 19 (§ 13c)

Soweit bereits nach geltendem Tabakgesetz Rauchverbote bestehen (§§ 12, 13), ist deren Einhaltung bislang nur in eingeschränktem Maß gegeben, zumal Übertretungen nicht mit Sanktionen belegt sind. Es ist daher vorgesehen, durch Schaffung flankierender Verwaltungsstraftatbestände auf eine künftig konsequentere Beachtung des Nichtraucherschutzes hinzuwirken und dem Schutz vor ungewollter Tabakrauchexposition verstärkt zum Durchbruch zu verhelfen.

§ 13c nimmt die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht und definiert ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz. An Stelle des im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Begriffs „Verfügungsbefugter“ wird, Hinweisen im Begutachtungsverfahren auf allenfalls damit einhergehende Auslegungsprobleme folgend, analog anderen Verwaltungsvorschriften am Begriff der Innehabung angeknüpft. Nach Entfall der bisherigen Ausnahmen im bisherigen § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 bzw. Einbeziehung der Gastronomie in den Nichtraucherschutz (§ 13a) ist eine große Zahl unterschiedlichster Einrichtungen von diesen Obliegenheiten erfasst. Es sind dies, neben den - an sich nicht öffentlichen - Gebäuden, in denen Räumlichkeiten für Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke oder für schulsportliche Betätigung verwendet werden ( § 12 Abs. 1 oder 2), alle umschlossenen öffentlichen Orte (beispielsweise Amtsgebäude, schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung, der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen, alle Räume von Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, Geschäftslokale und Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- oder Parteienverkehr etc.) sowie darüber hinaus der künftig mit einbezogene Bereich der Gastronomie.

Zu Art. I Z 20 und 21 (§ 14 Abs. 4 und 5, Entfall des § 14a)

§ 14 Abs. 4 zieht den Kreis der im § 13c Abs. 1 definierten Verantwortungsträger bei Verletzung der in § 13c Abs. 2 normierten Obliegenheiten mit entsprechenden Geldstrafen zur Verantwortung. Wer sohin als Verantwortungsträger gemäß § 13c Abs. 1 die in § 13c Abs. 2 geregelten Verpflichtungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 14 Abs. 5 sieht darüber hinaus vor, auch jene Raucher und Raucherinnen, die ein tabakgesetzliches Rauchverbot übertreten und in einem mit Raucherverbot belegten Raum, der entsprechend gekennzeichnet ist, rauchen, mit entsprechenden Geldstrafen zur Verantwortung zu ziehen.

Die Straftatbestand des bisherigen § 14a ist im neuen § 14 Abs. 4 mit erfasst, § 14a damit obsolet.

Zu Art. I 22 (§ 17 Abs. 7)

In zeitlicher Hinsicht soll die Umsetzung der neuen Nichtraucherschutzregelungen im Interesse des Gesundheitsschutzes generell möglichst rasch Platz greifen. Daher soll das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 7 bereits mit 1.Januar 2009 erfolgen. Mit Ablauf des 31.Dezember 2008 treten die bisherigen §§ 13a und 14a außer Kraft.

Zu Art. I Z 23 (18 Abs. 5 bis 7)

Die Übergangsregelung in § 18 Abs. 5 legt fest, dass jene Tabakerzeugnisse, welche nicht den neuen Kennzeichnungsbestimmungen für Packungen von Tabakerzeugnisse gemäß § 5 Abs. 2 Z 10 entsprechen, auch nach Inkrafttreten dieser Tabakgesetznovelle noch bis Ende Dezember 2008 vermarktet bzw. bis Ende Juni 2009 in Verkehr gebracht werden dürfen. Mit dieser Vorschrift wird einerseits dem Erzeuger eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um gelagertes Verpackungsmaterial aufzubrauchen und die Verpackungsgestaltung an die neue Regelung anzupassen sowie andererseits dem Handel eine weitere Frist von sechs Monaten zum Abverkauf der bereits am Markt befindlichen Erzeugnisse, deren Kennzeichnung der geänderten Vorschrift noch nicht entspricht.

Im Abs. 6 und 7 wird, um den Gastronomiebetreibern im Zusammenhang mit  den  neuen Nichtraucherschutzregelungen eine entsprechende Vorbereitungsfrist im Hinblick auf geplante bauliche Änderungen zu gewähren, eine Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2010 vorgesehen.

Zu Artikel II Z 1 und 2, Artikel III und IV (§§ 120 Abs. 1 sowie 162 Abs. 1 ASVG, 102a Abs. 1 GSVG und 98 Abs. 1 BSVG)

Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass für den Zeitraum eines Arbeitsverbots nach § 13a Abs. 5 des Tabakgesetzes (Artikel I Z 18) Anspruch auf Wochengeld besteht.