611 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 sowie das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

Das Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:

§ 41. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Abs. 2 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

           1. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

           2. Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 4 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.

(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.

(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Das Kontrollsystem für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft gemäß Z 1 ist in § 41 LMG 1975 geregelt.“