Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr L 198 vom 22.7.1991, S. 1, samt Durchführungsverordnungen (im Folgenden: Bio-Verordnung) ist noch im Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975 verankert. Die Durchführung ist schon des Längeren in einem eigenständigen Gesetz geplant. Zwischenzeitig ist das Urteil des EuGH, Rechtssache C-393/05, ergangen, in dem erkannt wurde, dass die Republik Österreich mit der Forderung, dass in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im österreichischen Hoheitsgebiet eine Niederlassung unterhalten müssen, damit sie dort Kontrollleistungen erbringen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat. Derzeit ist ein Verfahren gemäß Art. 228 EG-V im Gange. Das bedeutet, dass bei nicht zeitgerechter Bekanntgabe der Umsetzung des EuGH-Urteils die Vehängung finanzieller Sanktionen drohen.

Inhalt und Ziel:

Durch den in Rede stehenden Entwurf soll dem EuGH-Urteil nachgekommen werden. Die langjährige Verwaltungspraxis, wonach private Kontrollstellen die Einhaltung der Unternehmerpflichten auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft kontrollieren, wird festgeschrieben. Das Zulassungssystem wird normiert, wobei zum Ausdruck kommt, dass ausländische Kontrollstellen Zugang zum Kontrollsystem gewährt wird. Der Entwurf dient der Abwendung von finanziellem Schaden.

Alternative:

Keine. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre die Verhängung finanzieller Sanktionen durch den EuGH, die der Bund zu tragen hätte.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Das normierte Kontrollsystem entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis.

EU-Konformität:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere auf Grund eines EuGH-Urteils verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Problem:

Ausgangssituation für die Klagserhebung war der Entzug der Zulassung einer deutschen Kontrollstelle, weil sie keine angemessene Niederlassung auf österreichischem Hoheitsgebiet aufwies. Mit Urteil vom 29. November 2007 hat der EuGH verfügt, dass dadurch gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-V verstoßen wurde. Die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist in einem eigenständigen Gesetz geplant, welches bereits 2005 in Begutachtung war. Darin ist auch die Regelung des Kontrollsystems durch private Kontrollstellen entsprechend der Verwaltungspraxis und deren Zulassung vorgesehen. Die Finalisierung des Gesetzesentwurfes wurde unter anderem deswegen ausgesetzt, weil auf EU-Ebene 2007 eine neue Bio-Verordnung verabschiedet wurde. Zurzeit wird an Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung gearbeitet. Sämtliche neuen EG-Vorschriften treten am 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf Grund des Verfahrens gemäß Art. 228 EG-V besteht Handlungsbedarf. Gibt ein betroffener Mitgliedsstaat nicht rechtzeitig Umsetzungsmaßnahmen bekannt, so kann dieser zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verurteilt werden, deren Höhe sich nach der Schwere des Verstoßes bemisst.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Dem Urteil wird nachgekommen, indem die geltenden, die biologische Landwirtschaft betreffenden Bestimmungen angepasst werden. Der Inhalt beschränkt sich auf jene Maßnahmen, die erforderlich sind, um drohende finanzielle Sanktionen abzuwenden. Es handelt sich hierbei um die Regelung des Kontrollsystems in der biologischen Landwirtschaft und insbesondere um die ausdrückliche Ermöglichung des Zugangs von ausländischen Kontrollstellen zum Kontrollsystem.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf unter Art. 1 und 2 vorliegenden Bundesgesetze auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Dieser Bundesgesetzesentwurf ist kostenneutral, da weder für die Länder noch für die Unternehmen neue Verpflichtungen normiert werden.

Besonderer Teil

Art. 1 (Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird):

Derzeit ist lediglich die Zuständigkeit im Bereich der in Rede stehenden EG-Verordnung geregelt. Das LMG 1975 sieht in § 35 vor, dass die Überwachung der privaten Kontrollstellen in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes fällt. Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- und Anmeldeverfahren von diesem durchzuführen. In einem neu einzufügenden § 41 wird das Kontrollsystem im Bereich der biologischen Landwirtschaft geregelt, wie es der gängigen Praxis entspricht. Demzufolge kontrollieren private Kontrollstellen die Einhaltung der Unternehmerpflichten. Sie bedürfen einer vorhergenden Zulassung durch den Landeshauptmann Auch ausländische Kontrollstellen haben Zugang zum Kontrollsystem. Weiters werden Befugnisse und Pflichten sowohl der zuständigen Behörde als auch der privaten Kontrollstellen normiert. Das Kontrollsystem ist analog jenem im Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, welches in § 45 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes geregelt ist.

Art. 2 (Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird):

Die Geltung des LMG 1975 in Bezug auf die Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft ist in § 95 Abs. 6 normiert. Der anzufügende Satz verweist auf das zu normierende Kontrollsystem im LMG 1975 und trägt somit zur Transparenz bei.