612 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (549 und Zu 549 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungs­meldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung vom 31. Juli 2008 aufgehoben. Die derzeitige Regelung, die als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert vorsieht, ist laut Verfassungsgerichtshof deshalb verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.

Damit das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Juli 2008 nicht mehr anwendbar ist, soll der verbliebene Grundtatbestand für Zweckzuwendungen ab dem 1. August 2008 nicht mehr anwendbar sein.

Um nach Nichtmehrerhebung und -erklärung von Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Von dieser Anzeige ist Grundvermögen ausgenommen, da dieses nunmehr unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987 fallen soll. Die Anzeige soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um so den Verwaltungsaufwand hintan zu halten und zudem diese Daten für die Risikoanalyse verfügbar zu machen.

Bei Außenprüfungen werden Schenkungen schwerpunktmäßig auf ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit zu prüfen sein.

Ertragsteuerlich richtete sich die Einkünftezurechnung idR danach, wer die Lasten, die mit den zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern verbunden sind, trägt. Auch beim Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten diese Prinzipien weiter; die Anzeigeverpflichtung von Schenkungen soll insbesondere vermeiden, dass unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, um ungeklärte Vermögenszuwächse zu begründen. Da Doppelabschreibungen von Gebäuden unsachlich sind, soll die AfA-Bemessung bei unentgeltlichem Erwerb neu gestaltet werden.

Betreffend die Gefahr der Zersplitterung des Betriebsvermögens und die damit verbundene Aufteilung von Gewinnen mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs sollen die Einkommenszurechnungsprinzipien greifen.

Betreffend Stiftungen soll an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden und verfassungs- und europarechtskonform ausgestaltet werden.

Ferner hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 7. Mai 2008 gemäß § 25 GOG Änderungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt. Die Änderungen der Regierungsvorlage wurden wie folgt begründet:

„Zu Z 2 lit. a und b und Z 9 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c und § 124b Z 146 EStG 1988):

Die Z 2 und 9 sind im Vergleich zur Regierungsvorlage zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (549 der Beilagen) insoweit abgeändert worden, als in § 16 Abs. 1 auch die Z 6 lit. b und c mit folgendem Inhalt geändert wurden:

Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken, soll das Pendlerpauschale (derzeit maximal 2.931 Euro jährlich) um weitere 15% befristet erhöht werden.

Kleines Pendlerpauschale

bis km         bis 01.07.2007                      01.07.2008 bis 31.12.2009

                    ab 1.1.2010

20 - 40             546                                        630

40 - 60          1.080                                      1.242

darüber          1.614                                      1.857

 

Großes Pendlerpauschale

bis km        bis 01.07.2007                     01.07.2008 bis 31.12.2009

                   ab 1.1.2010

2 - 20               297                                          342

20 - 40           1.179                                        1.356

40 - 60           2.052                                        2.361

darüber          2.931                                        3.372“

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2008 in Verhandlung genommen. Als Auskunftspersonen wurden Dr. Werner Doralt, Dr. Otto Farny und Dr. Peter Quantschnigg gehört.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer, Gabriele Tamandl, Konrad Steindl, Josef Bucher, Jakob Auer, Alois Gradauer, Mag. Werner Kogler, Norbert Sieber und Bernhard Themessl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1 (Art. 1, § 27 Abs. 1 Z 8 die lit. g EStG 1988):

Das Erstellen einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung dient der Vereinfachung für die Praxis, weil Stiftungen ohnehin einen Jahresabschluss zu erstellen haben. Durch den angefügten Satz soll ausdrücklich sichergestellt werden, dass Substiftungen nicht zu missbräuchlichen oder nicht sachgerechten Zwecken eingesetzt werden können.

Zu Z 2 (Art. 2):

Die Anrechnungsbestimmung der seinerzeitigen Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Körperschaftsteuer, verteilt auf 20 Jahre, soll entfallen.

Zu Z 3 (Art. 4, § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987):

Durch diese ergänzte Formulierung soll verdeutlicht werden, dass der bisher in § 15a Erbschaftssteuergesetz 1955 enthaltene Freibetrag für Betriebsübertragungen in angepasster Form in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen wurde. Die Befreiung setzt voraus, dass keine oder eine unter dem Dreifachen des Einheitswertes liegende Gegenleistung vereinbart wird.

Zu Z 4 (Art. 8, § 1 Abs. 6 Z 4 und § 2 StiftEG):

Zu § 1 Abs. 6 Z 4:

Bereinigung eines Redaktionsversehens (alle betrieblichen Privatstiftungen sollen wie die Belegschaftsbeteiligungsstiftung befreit werden).

Zu § 2:

Der Normalsatz soll 2,5% betragen, womit es einen Einheitssatz von 2,5% gibt, von dem nur der erhöhte Satz abweicht.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 04

                            Dr. Johannes Jarolim                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann