620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (588 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Auf Basis des WIFO-Weißbuches „Mehr Beschäftigung durch Wachstum auf Basis von Innovation und Qualifikation“ vom Oktober 2006 haben die Sozialpartner im Dezember 2006 einvernehmlich Vorschläge zu „Wachstum und Vollbeschäftigung“ vorgelegt, in denen auch solche zur Reform des Arbeitszeitrechts enthalten waren. Auf Grundlage dieser Sozialpartnereinigung wurde ein entsprechender Abschnitt „Arbeitszeitflexibilisierung“ in das Regierungsübereinkommen aufgenommen. Im Arbeitszeitgesetz und im Landarbeitsgesetz wurde das Sozialpartnerabkommen bzw. das Regierungsübereinkommen mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2007 umgesetzt.

Mit dem Entwurf werden Bestimmungen der AZG-Novelle auch für den Bereich der Arbeitszeit in Krankenanstalten übernommen. Da das KA-AZG bereits derzeit wesentlich weitere und flexiblere Arbeitszeitvorschriften als das AZG enthält, steht die Verbesserung der Durchsetzbarkeit der Arbeitszeitvorschriften im Vordergrund.

Folgende Bestimmungen werden aus dem AZG übernommen:

‑       Streichung des Begriffes des Bevollmächtigten in § 12 KA-AZG analog § 28 AZG;

‑       verstärkte Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht analog zu § 28 Abs. 8 AZG;

‑       Erleichterungen bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen analog zu § 26 Abs. 8 AZG.

Die Bestimmungen betreffend Arbeitskräfteüberlassung werden analog zu § 9 ASchG gestaltet, um klarzustellen, dass auch Beschäftiger/innen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Weiters wurde eine Klarstellung hinsichtlich der Geltung der vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 19c, 19d und 19g AZG getroffen.

Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, wie Seniorenheimen und sonstigen Seniorenbetreuungseinrichtungen, werden in das KA-AZG einbezogen. Es soll damit einerseits eine Gleichstellung von stationärer Pflege in privaten bzw. von Gebietskörperschaften direkt geführten Pflege- und Seniorenheimen, andererseits eine Gleichstellung mit denjenigen Einrichtungen, die dem KA-AZG bereits jetzt schon unterliegen und die eine ähnliche Arbeits- und Organisationsstruktur aufweisen (z.B. Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch Kranke), erreicht werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Dr. Sabine Oberhauser die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Karl Öllinger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Theresia Haidlmayr, Ursula Haubner, Franz Riepl, Maria Grander sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (588 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 17

                          Dr. Sabine Oberhauser                                                          Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau