Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,“

2. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

         10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten.“

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;“

4. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 entfällt für Prüfungskandidaten, welche die schriftliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen.“

5. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann

           1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder

           2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).“

6. § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten:

         „5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie

           6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.“

7. Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:

„Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).“

8. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.“

9. In § 6 Abs. 1a wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.“

11. § 7 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben ist.“

12. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen.“

13. Dem § 8 Abs. 1 wird angefügt:

„Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.“

14. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.“

15. Dem § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“

16. § 8a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.“

17. § 8a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 zu übermitteln.“

18. Dem § 8a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.“

19. In § 8b Abs. 2 wird nach der Wendung „an einem Fachhochschul-Studiengang“ die Wendung „, an einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

20. § 9 dritter Satz lautet:

„Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen.“

21. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß § 8a Abs. 1 bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (§ 3 Abs. 3 Z 2) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.“

22. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2008

§ 11b. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.“

23. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 8a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8b Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 11b samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“