645 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (589 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Mit Erkenntnis vom 11.10.2007, Zl. G 221-223/06, hat der VfGH die Bestimmung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben, welcher die Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer regelt. Diese Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Begründet wurde die Aufhebung vom VfGH im Wesentlichen mit der Unbestimmtheit des Ausdrucks „unterlagertes Netz“, welcher mehrere Interpretationen zuließ.

Durch die jetzige Formulierung wird der bisherige Rechtszustand in verfassungskonformer Weise normiert. Insbesondere erfolgt in den Begriffsbestimmungen eine umfassende Definition des Begriffs „funktional verbundenes Netz“, welcher nunmehr den unklareren und bislang nicht definierten Begriff „unterlagertes Netz“ in § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG ersetzt.

Die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber zu einem Netzbereich innerhalb eines Bundeslandes reflektiert die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung, wonach in allen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die nicht unter Art. 10 B-VG fallen, die Grundsatzgesetzgebung dem Bundesgesetzgeber, die Ausführungsgesetzgebung dem Landesgesetzgeber obliegt (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG); für Netzbetreiber mit Sitz in einem Bundesland herrschen für den Betrieb ihrer Netze demnach die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ermöglicht die überschaubare Anzahl an Netzbetreibern mit Sitz innerhalb eines Bundeslandes eine effiziente Vorgehensweise bei der Tarifierung sowie bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen, die das Entstehen wirtschaftlicher Nachteile auf Seiten der Netzbetreiber verhindern.

Die in § 1 ElWOG neu erlassene Kompetenzdeckungsklausel bietet für die Erlassung der mit dieser Novelle geänderten Bestimmungen die erforderliche kompetenzrechtliche Grundlage.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karlheinz Kopf die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Veit Schalle, Hannes Weninger, Peter Marizzi, Franz Hörl und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die vorgenommenen Änderungen erfolgen zum Zwecke legistischer Klarstellungen und dienen der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 19

                                  Karlheinz Kopf                                                        Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann