646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 812/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 06. Juni 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Mit Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl V85/06, hob der Verfassungsgerichtshof die Abs. 6 und 7 des § 10 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten GZ 176/04, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, kundgemacht im Amtlichen Teil der Zeitschrift „konstruktiv“ Nr. 243 a/Juni 2004, Seite 8, als gesetzwidrig auf.

§ 10 Abs. 6 des Statuts sah für die Erhöhung der laufenden Pensionen mit Pensionsanfall vor dem 1. Juli 2000 eine an der Veränderung des Verbraucherpreisindexes orientierte Anpassung dieser Leistungen vor. Gemäß Abs. 7 erfolgte diese Erhöhung für Ziviltechniker, die im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leisteten und deren Alterspension demgemäß der Bewertung im Sinne des § 21 des Statutes unterlag, nur zur Hälfte der Anpassung gemäß Abs. 6.

Nach § 29 Abs. 9, erster Satz, ZTKG ist die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem Kapitaldeckungsverfahren, dessen Einführung nach dem Statut WE 2000 an Stelle des bisherigen Umlageverfahrens getreten ist. Für die Bemessung der Höhe von Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem seinerzeitigen Umlageverfahren und eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen sowie eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen bildet aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes weder diese noch eine andere Regelung die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage.

Der Verfassungsgerichtshof setzte für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist von einem Jahr, um gesetzliche Vorkehrung für eine verfassungskonforme Ersatzregelung zu ermöglichen.

Die gegenständliche Novelle ist erforderlich, um auch in Hinkunft eine Pensionsanpassung zu ermöglichen. Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht, da es lediglich zu einer verfassungskonformen Regelung im Sinne des Art. 18 B-VG kommt.

Gleichzeitig wird mit der Novelle auch die gesetzliche Grundlage für den Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen geschaffen. Der Geschäftsplan ist eine Verordnung, die vom Kammertag beschlossen und erlassen wird.

In der derzeit geltenden Fassung des ZTKG ist vorgesehen, dass sich die Erhöhung der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4 ZTKG und damit auch eine Erhöhung der Beitragsleistung der Versicherten nach der prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung („ASVG“), richtet. Durch diese Bindung an das ASVG kann es geschehen, dass die Beiträge in einem Ausmaß erhöht werden, das aus versicherungsmathematischer Sicht im Anwendungsbereich des ZTKG nicht erforderlich wäre. Der vorliegende Initiativantrag zielt darauf ab, die bestehende Bindung an die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zwar als Regelfall zu belassen, dem Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aber die Möglichkeit einzuräumen, über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine niedrigere Anpassung der Beitragsgrundlagen und damit auch der Beitragshöhe der Versicherten vorzusehen, mindestens jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 ASVG.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist gemäß § 52 Abs. 4 ZTKG ermächtigt, rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 bis 3 nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung einbringlich zu machen. Mit der vorliegenden Novelle wird der zwingende Inhalt eines solchen Rückstandsausweises im ZTKG verankert und klargestellt, dass ein solcher Rückstandsausweis ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung ist (siehe die vergleichbaren Regelungen des § 172 Abs. 2 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes). Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht, weil auch schon nach der geltenden Rechtslage die Ausstellung von Rückstandsausweisen für zulässig erachtet wurde (§ 52 Abs. 4 ZTKG iVm § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 3 Z 4):

Durch die Aufnahme des Geschäftsplanes in den Katalog der Kompetenzen des Kammertages wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Kammertag ermächtigt wird, diesen – als Verordnung – zu erlassen.

Zu Z 2 (§ 29a Abs. 4):

Im neu eingefügten vorletzten Satz des § 29a Abs. 4 ist vorgesehen, dass der Kammertag über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung der Beitragsgrundlagen beschließen kann, als nach der prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 ASVG anzupassen, wodurch die Beiträge im Ergebnis mindestens nach der Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß § 108f Abs. 3 ASVG anzupassen sind.

Zu Z 3 (§ 31):

Der Geschäftsplan ist in § 31 Abs. 1 als weitere Verordnung neben dem Statut zu nennen. Die in § 31 Abs. 1 genannten Regelungen können entweder im Statut oder im Geschäftsplan verordnet werden, dies hat der Kammertag je nach Praktikabilität festzulegen.

Neu im Katalog der nach § 31 Abs. 1 im Statut oder im Geschäftsplan zu regelnden Materien ist die Anpassung der Leistungen.

In § 31 Abs. 2 wird eine gesetzliche Grundlage für die Anpassung der laufenden Leistungen, wie sie in § 10 Abs. 6 und 7 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen festgelegt ist, geschaffen. Gleichzeitig wird dem Verordnungsgeber die Vorgabe erteilt, die in § 21 des Statuts vorgesehene jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu verordnen.

Zu Z 4 (§ 52 Abs. 5 und 6):

Die Klarstellung ist in den in § 52 neu anzufügenden Abs. 5 und Abs. 6 enthalten.

Abs. 5 definiert die vier notwendigen Merkmale eines Rückstandsausweises mit Name und Anschrift des Schuldners, rückständiger Betrag, Art des Rückstandes und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

Abs. 6 enthält die ausdrückliche Regelung, dass der Rückstandsausweis ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896, darstellt.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Veit Schalle und  Bernhard Themessl sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Kirchgatterer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 19

                             Franz Kirchgatterer                                                    Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann