649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 837/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 06. Juni 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Da Geldwäscher und Geldgeber zur Finanzierung des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, wurden bereits durch die Richtlinie 2001/97/EG die schon für den Finanzsektor vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf andere Berufsgruppen und Dienstleister, u.a. auf Betreiber von Kasinos, ausgedehnt. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie“) und die Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 tragen dem aktuellen Stand der Empfehlungen der „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF, das relevante internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, Rechnung. Die in der 3. Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Neuerungen, die bis spätestens 15. Dezember 2007 in den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt hätten werden müssen, machen u.a. eine Anpassung der bezugnehmenden Bestimmungen im Glücksspielgesetz (GSpG) notwendig.

Eine Regierungsvorlage, die unter anderem die Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie zum Gegenstand hatte, wurde dem Nationalrat im Rahmen einer Regierungsvorlage für eine Glücksspielgesetz-Novelle 2007 bereits am 15. November 2007 vorgelegt (318 d.B. (XXIII. GP)). Die Behandlung der Regierungsvorlage im Finanzausschuss konnte aber aufgrund komplexer Fragen zur zukünftigen Ausgestaltung des Glücksspielwesens, die in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie stehen, bislang nicht abgeschlossen werden.

Mit 15. Dezember 2007 ist die Frist zur Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie abgelaufen. Mit den Novellen zum BWG, VAG, WAG 2007, BörseG, RAO, NO und GewO sowie mit den Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe wurde die 3. Geldwäsche-Richtlinie beinahe gänzlich in österreichisches Recht umgesetzt. Allerdings ist die Umsetzung im Bereich der Kasinos durch die Novellierung des GSpG noch ausständig. Daher hat die Europäische Kommission bereits das Vertrags­verletzungsverfahren Nr. 2008/0001 – 0012 (Sammelverfahren) gegen Österreich eingeleitet. Dieser Umstand wurde verstärkend durch die Europäische Kommission auch im Rahmen des „EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing“ thematisiert, wobei bekräftigt wurde, dieses Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Bedeutung der 3. Geldwäsche-Richtlinie für den Schutz des Finanzsystems, des Funktionieren des Binnenmarktes und der öffentlichen Ordnung der Europäischen Union zügig voranzutreiben.

Darüber hinaus wird Österreich als Mitglied der FATF im September 2008 durch den Internationalen Währungsfonds (im Auftrag der FATF) auf die Einhaltung der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hin geprüft werden. Für eine positive Bewertung Österreichs – und damit den Erhalt der Reputation Österreichs im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – bei der bevorstehenden Prüfung durch die FATF bzw. den Internationalen Währungsfonds ist jedoch die vollständige Um­setzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie eine grundlegende Voraussetzung, da den Bestim­mungen der 3. Geldwäsche-Richtlinie die aktuellen FATF-Empfehlungen zugrunde liegen.

Aus diesen Gründen ist eine rasche und vorrangige Behandlung der Bestimmungen zur Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie im Glücksspielgesetz unumgänglich. Diesem Umstand soll durch den vorliegenden Initiativantrag Rechnung getragen werden.

Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 1, 6 bis 8; § 25a GSpG):

Das österreichische Glücksspielgesetz wird in den Bestimmungen für Spielbanken an die RL 2005/60/EG (3. Geldwäsche-Richtlinie) mit der Maßgabe der für Kasinos geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten angepasst.

Zu Z 3 (§ 51 Abs. 2 Z 5 und 6 GSpG):

Anpassung an die Änderungen in § 25 und Klarstellung, dass das Spielgeheimnis für Aufsichtszwecke gegenüber der Aufsicht nicht gilt.

Zu Z 4 (§ 52 Abs. 1 Z 8 GSpG):

Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die Änderungen in den §§ 25 und 25a.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 01. Juli 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Dkfm. Dr. Hannes Bauer und Josef Bucher sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 07 01

                               August Wöginger                                                   Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann