Vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Hochschulbereich zwischen Österreich und Vietnam werden wegen des starken Ansteigens der gegenseitigen kulturellen Beziehungen immer häufiger. Die Hochschulen beider Vertragsstaaten bedürfen gesicherter Grundlagen für ihre Anerkennungsverfahren.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten in genereller Form zu regeln, um sachgerechte Anerkennungsentscheidungen zu erleichtern.

Inhalt/Problemlösung:

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden, Studienabschlüsse ein Recht zum weiterführenden Studium geben und akademische Grade geführt werden können.

Alternativen:

Beurteilung der Gleichwertigkeiten im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Abkommen werden keine Kosten verursacht. Im Vergleich zu einer individuellen Durchführung der entsprechenden Anerkennung ohne Abkommen werden durch die generellen Anerkennungen auf Grund des Abkommens erhebliche Kosten bei den Organen des Hochschulbereichs eingespart.

                Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

                               Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Indirekte Auswirkungen können insofern entstehen, als die gegenseitige Erleichterung des Weiterstudiums die spätere Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, für die der Abschluss eines Hochschulstudiums Voraussetzung ist, fördern kann. Vor allem kann die Tätigkeit von Absolvent/inn/en österreichischer Hochschulstudien in Vietnam an entscheidenden Positionen längerfristig zur Steigerung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beitragen.

                               Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmer:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen berührt keine Zuständigkeiten des EU-Rechtes. Die Konformität ist daher gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde von der Bundesregierung bereits genehmigt (sh. Pkt.8 des Beschl.Prot. Nr. 25 vom 12. September 2007). Eine Abkommensänderung wurde von der Bundesregierung genehmigt (sh. Pkt.14 des Beschl.Prot. Nr. 55 vom 28. Mai 2008). Die vietnamesische Seite hat um weitere Änderungen ersucht. Eine Änderung betrifft Art. 4 Abs. 2: Die ursprünglich vorgeschlagene Berechtigung, nach Zurücklegung von drei Jahren eines österreichischen Diplomstudiums zum Masterstudium in Vietnam zugelassen zu werden, wurde auf Ersuchen der vietnamesischen Seite gestrichen. Diese Möglichkeit hatte keine praktische Relevanz für Österreich. Art. 7 Abs. 2 2. Absatz lautete ursprünglich „Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen“. Die Wortfolge „und mit Siegeln versehen“ wurde auf vietnamesischen Wunsch gestrichen.

Da die Unterzeichnung des Abkommens schon am 2. Juni 2008 durch Bundesminister Dr. Johannes Hahn und den Stellvertretenden Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam, Dao Viet Trung, erfolgte, war eine rechtzeitige Befassung der Bundesregierung nicht mehr möglich. Das Abkommen wurde daher von Bundesminister Hahn „ad referendum“ (unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung) unterzeichnet. Nach der Genehmigung des Abkommens durch die Bundesregierung soll die Unterzeichnung des Abkommens durch Österreich bestätigt und der Zusatz „ad referendum“ zurückgezogen werden.

Ziel des Abkommens ist es, die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das heißt die gegenseitige Anerkennung von Studienabschlüssen, Prüfungen und akademischen Graden, in bestimmten Aspekten festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich ausschließlich auf den effectus academicus, nicht auf die Nostrifizierung oder die Berufsausübung. Es soll die Hochschulen von der Bewertung der akademischen Teilleistungen im Einzelfall entlasten, ohne allerdings automatisch volle Studien anzuerkennen oder Entscheidungen hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten zu berühren. Das Abkommen lässt den einzelnen österreichischen Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit, die Frage der Qualität der betreffenden vietnamesischen Ausbildung als Kriterium in die Entscheidungen einfließen zu lassen. Dadurch ist dem Erfordernis nach Qualitätssicherung der Hochschulstudien ausreichend Rechnung getragen.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Kontakte zwischen den für das Hochschulwesen zuständigen Ministern der Vertragsstaaten sowie von Beratungen österreichischer und vietnamesischer Experten/innen formuliert; die Vertretungsorgane der Universitäten und des Fachhochschulsektors wurden über jeden Schritt informiert und haben der Vorgangsweise zugestimmt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In diesem Artikel wird in genereller Weise der Zweck des Abkommens definiert, der in der Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen besteht. Wesentlich ist, dass keine berufsrechtlichen Regelungen berührt werden.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt, indem der Begriff „Hochschule“ näher erläutert wird. Demnach sind nicht automatisch alle als „Hochschulen“ anerkannten Institutionen vom Abkommen erfasst, sondern nur jene, die von den für Hochschulwesen zuständigen Ministern der beiden Vertragsparteien nach einvernehmlicher Feststellung ihrer akademischen Qualität in einer gesonderten Liste festgelegt werden.

Es erscheint zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der Hochschulen dem Abkommen nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und Veröffentlichung zu beauftragen.

Anerkennungen gemäß dem Abkommen setzen voraus, dass dem betreffenden Hochschulstudium eine mindestens zwölfjährige Schulausbildung vorausgegangen ist, die mit einem Reifezeugnis abgeschlossen wurde. Damit erscheint dem Erfordernis einer ausreichenden Übereinstimmung in qualitativer Hinsicht Rechnung getragen. Eine analoge Bestimmung ist im Abkommen zwischen Österreich und der Mongolei (BGBl. III Nr. 66/2008) enthalten.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel ist eines der materiellen Kernstücke des Abkommens und legt fest, dass die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen einerseits nach Maßgabe der Curricula der jeweiligen entscheidenden Institutionen und andererseits aufgrund der konkreten Nachweise der Bewerber/innen zu erfolgen hat. Somit bleibt den Institutionen ausreichend Möglichkeit, um die Qualität der Ausbildung als Kriterium in die Anerkennungsentscheidungen einfließen zu lassen. Allfällige Differenzen können an der aufnehmenden Institution nachgeholt werden.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf der Bachelor-Ebene für die Zulassung zu einem Studium auf der Master-Ebene fest.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf der Master-Ebene für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium fest.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel legt fest, dass akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere Zusätze entsprechend den Bestimmungen bzw. dem allgemeinen Gebrauch des Herkunftsstaates geführt werden dürfen. Für die vietnamesischen akademischen Grade wird dabei die in Vietnam selbst gebräuchliche englische Form festgelegt.

Es erscheint zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der einzelnen akademische Grade dem Abkommen nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und Veröffentlichung zu beauftragen.

Zu Art. 7:

Abs. 1 regelt die unbefristete Abkommensdauer und das In-Kraft-Treten. Abs. 2 regelt die Möglichkeit der Kündigung.