671 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Gesetzesantrag

der Bundesräte Ludwig Bieringer, Kolleginnen und Kollegen

vom 25. Juli 2008

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege-Verfassungsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege- Verfassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege- Verfassungsgesetz)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn

           1. die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ein Angehöriger oder eine Angehörige Arbeitgeber/in oder Auftraggeber/in ist und

           2. die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.

Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 2. (1) Folgende Bestimmungen sind in den in Abs. 3 genannten Zeiträumen nicht anzuwenden:

           1. § 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962;

           2. § 3 Abs. 5 des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007;

           3. § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976;

           4. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;

           5. § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die Tat durch die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde;

           6. § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;

           7. die §§ 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

           8. § 23 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;

           9. die §§ 33, 34 und 49 bis 51 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

         10. § 217 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Wer im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Bundesverfassungsgesetzes in den in Abs. 3 genannten Zeiträumen

           1. eine unter die §§ 14 bis 16 und 84 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, fallende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, ohne hiezu berechtigt (gewesen) zu sein, oder

           2. eine Person, die hiezu nicht berechtigt ist, zu einer unter die §§ 14 bis 16 und 84 GuKG fallenden Tätigkeit herangezogen hat oder heranzieht,

ist dafür nicht zu bestrafen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden

           1. auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die vor dem 1. Juli 2008 begangen wurden, und

           2. auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die nach dem 30. Juni 2008, jedoch vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände, die eine persönliche Abgabenpflicht begründen, an das zuständige Finanzamt (§ 120 BAO) erfolgt sind.

(4) Laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sind

           1. im Falle des Abs. 3 Z 1 einzustellen;

           2. im Falle des Abs. 3 Z 2 mit dem Einlangen des Nachweises über die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Verwaltungsstrafbehörde einzustellen.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Verwaltungsstrafverfahren infolge unberechtigter Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Heranziehung hiezu im Sinne des Abs. 2 Z 2.

Verjährung von Beitrags- und Abgabennachforderungen

§ 3. (1) Abweichend von § 68 Abs. 1 ASVG und § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund einer vor dem 1. Juli 2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2008, wenn

           1. die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 31. Dezember 2008 erfolgt oder

           2. die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2008 beendet wurde.

(2) Abweichend von § 68 Abs. 2 ASVG und § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht zur Einforderung festgestellter Beitragsschulden auf Grund einer vor dem 1. Juli 2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2008.

(3) Im Fall der Verjährung nach den Abs. 1 und 2 entstehen keine Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z l lit. a ASVG und keine Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.

(4) Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, die sich aus Versicherungsfällen ableiten, die während einer Tätigkeit nach § 1 eingetreten sind und für die keine Beiträge gezahlt werden, sind ausgeschlossen.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachforderungen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

§ 4. Abweichend von § 33 Abs. 1 und la ASVG sowie § 18 Abs. 1 GSVG ist bei Tätigkeiten nach § 1 die Pflicht zur Anmeldung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 auch dann erfüllt, wenn die Anmeldung unverzüglich nach einer Betretung oder nach Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt.

Verweisungen

§ 5. Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 6. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

(2)  Mit der Vollziehung des § 2 sind betraut:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Rechtsvorschriften;

           2. der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Rechtsvorschriften;

           3. die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 2 Abs. 2 und 5;

           4. der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorschriften;

           5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 10 genannten Rechtsvorschrift.

(3)  Mit der Vollziehung des § 3 sind betraut:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung;

           2. der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 3 Abs. 1 bis 3;

           3. die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 3 Abs. 4;

           4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 3 Abs. 5.

(4)  Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.