Begründung

Nach § 21b Bundespflegegeldgesetz (BPGG) können zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, in Form von Richtlinien zu erlassen.

Die bisherige Entwicklung zeigt, dass das Fördermodell auf Basis des § 21b Bundespflegegeldgesetz und den Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz den Betroffenen keine ausreichende Unterstützung bietet und der im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Aussicht genommene Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft wird. Die von den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg angebotenen eigenen und erweiterten Fördermodelle bieten demgegenüber eine deutlich verbesserte Unterstützung für die Betroffenen und haben sich in der Praxis bewährt.

Im Sinne einer raschen Verbesserung für die pflege- und betreuungsbedürftigen Personen und ihre Angehörigen und in Orientierung an den Fördermodellen der Bundesländer Niederösterreich und Vorarlberg soll das Fördermodell auf Basis des § 21b Bundespflegegeldgesetz und den Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz umgehend verbessert werden, indem die derzeitige Förderung der Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro auf 500 Euro bzw. 1.000 Euro angehoben wird. Weiters soll die in den Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vorgesehene Fördervoraussetzung einer Vermögensgrenze von 7.000 Euro entfallen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, im Einvernehmen mit den Ländern die Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung entsprechend anzupassen.

Im Hinblick auf die schwierige Situation von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen und ihrer Angehörigen und um für die betroffenen Familien Sicherheit bei der Legalisierung von Betreuungsverhältnissen im Rahmen der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten zu schaffen, hat das mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getretenen Pflege-Verfassungsgesetz, BGBl I 43/2008 vom 26. Februar 2008, vorgesehen, dass zu pflegende bzw. zu betreuende Personen und deren Angehörige als Arbeitgeber/innen sowie selbständige Betreuungskräfte vor sozialversicherungsrechtlichen Beitragsnachforderungen sowie vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung geschützt werden.

Im Hinblick auf die bisher unzureichenden Rahmenbedingungen bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung und zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit für die betroffenen Familien sollen die Übergangsbestimmungen des Pflege-Verfassungsgesetzes um ein halbes Jahr verlängert werden.

Darüber hinaus wird der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz aufgefordert, umgehend in Gespräche mit den Ländern dahingehend einzutreten, dass die derzeit teilweise noch bestehenden Kostenersatzansprüche gegenüber Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen (Angehörigenregress gegenüber Kindern und Ehegatten) im Rahmen der Gewährung von Leistungen der stationären Pflege und Betreuung entfallen.

Gleichzeitig mit der Verlängerung der Amnestie sollen - wie im Regierungsprogramm vereinbart - die Arbeiten zur Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Pflegestufen rasch fertig gestellt werden.