672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Gesetzesantrag

der Bundesräte Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen

vom 25. Juli 2008

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

2. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

                       „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),

                         - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

3. Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

4. Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

5. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

2. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

                       „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

                         - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

3. Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

4. Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

5. Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

2. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

                       „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

                         - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“

3. Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

4. Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

5. Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.