Begründung

Die Bundesregierung hat bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht genommen, den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.

Im vorliegenden Antrag ist vorgesehen, § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht dahingehend zu ändern, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden (derzeit: 31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit 1. Jänner 2014 ein.

Darüber hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG entsprechend angepasst.

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.

Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.

Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.

Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind.