VORBLATT

Probleme:

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen geltende Beihilfenregelung ist bis 31. Dezember 2008 befristet.

Ziel:

Verlängerung der befristeten Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen.

Inhalt/Problemlösung:

Die bis 31. Dezember 2008 befristete Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen soll bis 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Alternativen:

Auslaufen der befristeten Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen zum Status Quo für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen.

– Abgabenaufkommen:

Die Beihilfen für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für Blutspendeeinrichtungen betragen rd. 25 Mio. Euro jährlich.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Da diese Beihilfen im FAG 2008 als Vorwegabzug geregelt sind, entfallen von den geschätzten Beihilfen für die Krankentransport- und Blutspendeeinrichtungen (Größenordnung 25 Millionen Euro) als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers auf die Länder gut 5 Millionen Euro und auf die Gemeinden rd. 3 Millionen. Euro pro Jahr.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die befristete Verlängerung der Beihilfenregelung sind keine Effekte auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu erwarten.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen „Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keine Auswirkung auf das Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen geltende Beihilfenregelung ist bis 31. Dezember 2008 befristet. Die befristete Beihilfenregelung für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen soll daher bis 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2008 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2013 verlängert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2013 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …