Vorblatt

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens.

Lösung:

Verkauf von Liegenschaften.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund erzielt budgetwirksame Einnahmen in Höhe des jeweiligen Verwertungserlöses.

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Verwertung entbehrlicher Liegenschaften des Bundes werden erhebliche Folgeinvestitionen seitens Privater mit positiven Auswirkungen auf die überregionale wie regionale Wirtschafts- und Beschäftigungslage (Errichtung/Adaption von Büro- und Geschäftsbauten, Wohn- und Siedlungsbau, Gewerbe- und Industrieb, etc.) ausgelöst.

Besonderheiten des Normenerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr.  35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Ermächtigung zur Veräußerung von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen, soweit diese für Bundeszwecke gemäß Artikel 1 entbehrlich sind.Im Hinblick auf die im Artikel XI.  Bundesfinanzgesetz 2008 als auch die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, normierten Wertgrenzen ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es ist beabsichtigt, die SIVBEG Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl I Nr. 92/2005, mit der Verwertung der angeführten Liegenschaften des Bundes zu beauftragen bzw. ist diese schon beauftragt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundesverfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Besonderer Teil

In konsequenter Weiterführung der Verwertung und Veräußerung von Liegenschaften der Heeresverwaltung werden weitere im Zuge der Bundesheerreform „ÖBH 2010“ entbehrlich gewordene Liegenschaften gemäß § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005 veräußert werden.

Auf Basis von vorliegenden Verkehrswertstellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen als auch der Grobwertschätzung im Rahmen der Heeresimmobilienbewertung 2003/2005 sowie Fachgutachten und Expertisen von Sachverständigen für Immobilienbewertung ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Liegenschaften gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes den Ermächtigungsrahmen von 36 Mio € gemäß Artikel XI Abs. 2 BFG 2008 und der Einzelwert einzelner Liegenschaften den Betrag von € 4 Millionen bzw. € 726.000.- (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) überschreiten wird. Die gegenständlichen Verfügungen bedürfen daher einer gesetzlichen Ermächtigung.

Eine abschließende Wertermittlung für die jeweiligen Liegenschaften wird im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt und haben die Gesellschafter der SIVBEG zur Beratung und Entscheidung über die von der SIVBEG vorgelegten Verkehrswertstellungnahmen, Fachgutachten, Expertisen und Studien ein Bewertungsteam zur Entscheidungsfindung über den Mindestverkaufspreis als auch den Basiswert eingerichtet.

Die Verwertung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen, wobei bei der Verwertung auf eine Nachbesserungspflicht Rücksicht zu nehmen ist.