Vorblatt

Problem:

-       Forderung verschiedener Stellen nach Verbesserungen für schwerst behin­derte Kinder und Jugendliche sowie für schwer geistig oder schwer psychisch behin­derte, insb. demenziell erkrankte Personen im Bereich der Pflegegeldeinstu­fung

-       Das Pflegegeld wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 erhöht

-       Kritik des Rechnungshofes, dass das Bundespflegegeldgesetz keine Verpflich­tung enthält, bei einer stationären Pflege unter Kostenbeteiligung ei­nes Sozialhilfeträgers iS § 13 diese Kostenbeteiligung der das Pflegegeld auszahlenden Stelle zu melden

-       Anpassungsbedarf hinsichtlich des förderbaren Personenkreises nach § 21a

-       Anregung des Rechnungshofes, jene Entscheidungsträger gemäß § 22 mit ei­ner nur geringen Anzahl an Pflegegeldbeziehern von der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zu entlasten

Ziel:

-       Umsetzung von paktierten Zielen des aktuellen Regierungsprogramms

-       Verbesserung der Pflegegeldeinstufung für schwerst behinderte Kinder und Ju­gendliche bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr und für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insb. demenziell erkrankte Personen

-       Erhöhung des Pflegegeldes und die Verbesserung der Kaufkraft pflegebedürfti­ger Menschen sowie ihrer pflegenden Angehörigen

-       Weiterentwicklung der Entlastung pflegender und betreuender Angehöriger durch die Ausweitung der Fördermöglichkeit von Kurzzeitpflege

-       Verbesserung der Kundenorientiertheit und Effizienz des Pflegegeldverfahrens

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält folgende Änderungsvorschläge:

-       Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur pauschalier­ten Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pfle­gesituation von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum voll­endeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behin­derten, insb. demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Le­bensjahr einschließlich einer entsprechenden Erweiterung der Verordnungs­ermächtigung in § 4

-       Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen mit Wirkung ab 1.1.2009

-       Verpflichtung der in § 13 Abs. 1 genannten Körperschaften, den Entscheidungs­trägern gem. § 22 eine stationäre Pflege auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers zu melden

-       Ausweitung des förderbaren Personenkreises gem. § 21a

-       Entlastung kleinerer Entscheidungsträger gem. § 22 Abs. 1 Z 4 durch die Über­tragung der Vollziehungs- und Auszahlungskompetenz auf die Versiche­rungsanstalt Öffentlich Bediensteter

-       Übergangsregelungen

-       redaktionelle Anpassungen

Alternativen:

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in gleicher Weise erreichbar wäre.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Öster­reich:

Durch die Erhöhung des Pflegegeldes wird es zu einer erhöhten Nachfrage bei den sozialen Diensten kommen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

In konsumentenschutzpolitischer Hinsicht soll durch die Entlastung kleinerer Ent­scheidungsträger gem. § 22 Abs. 1 Z 4 und die Übertragung der Entscheidungs- und Auszahlungskompetenz auf die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) eine effizientere und damit kundenorientiertere Vollziehung gewährleistet werden.

In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzentwurf eine generelle Verbes­serung der Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen bewirken.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da die Pflegegeldbezieher/innen zu rund zwei Drittel weiblich sind und pflegebedürftige Menschen in rund 80% der Fälle zuhause und hier überwiegend von Frauen gepflegt werden, kommen die gegenständlichen Verbesserungsmaßnahmen primär Frauen zu Gute.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 4) und Z 10 (§ 49 Abs. 14) ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Pflege und Betreuung älterer Menschen ist zu einem zentralen Thema der öster­reichischen Sozialpolitik geworden. Derzeit beziehen rd. 400.000 Frauen und Män­ner, das sind immerhin rd. 5% der österreichischen Bevölkerung, ein Pflegegeld nach dem Bundes- oder einem Landespflegegeldgesetz. Und diese Zahl wird infolge der demographischen Entwicklung und der erfreulicherweise steigenden Lebenserwar­tung in den nächsten Jahren weiter zunehmen.

Rund 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause von ihren An­gehörigen gepflegt und betreut, die damit große Belastungen auf sich nehmen und einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Es ist daher eine Not­wendigkeit, die pflegenden und betreuenden Angehörigen bei ihrer schwierigen Tä­tigkeit zu unterstützen und deren Position zu stärken.

Auch wenn durch das derzeitige Pflegevorsorgesystem die Lage der pflegebedürfti­gen Menschen und ihrer Betreuungspersonen deutlich verbessert wurde, ist es zweifellos erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und weitere Schritte zu setzen, um das hohe Niveau der österreichischen Pflegevorsorge auch in Hinkunft zu gewährleisten.

Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde bereits im Februar 2007 beim Bun­desministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine Arbeitsgruppe unter dem Titel „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ eingerichtet, der insb. der Bund, die Länder und Gemeinden, der Städtebund, die Sozialpartner und Interessensvertretungen an­gehören und die sich mit den verschiedensten Problembereichen des bestehenden Pflegevorsorgesystems auseinandersetzt, um insgesamt zu einem nachhaltig gesi­cherten System leistbarer Pflege zu gelangen.

In dieser Arbeitsgruppe wurden auch als erstes die Rahmenbedingungen für eine 24-Stunden-Betreuung diskutiert und Fördermodelle erarbeitet.

In einem nächsten Schritt auf dem Weg zu einer Optimierung der Pflege- und Betreuungslandschaft in Österreich wurden von der Arbeitsgruppe in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2007 drei Untergruppen eingerichtet. Diese themenspezifischen Ar­beitsgruppen befassen sich u.a. mit Fragen der langfristigen Finanzierung und Orga­nisation der Pflegevorsorge, des Pflegegeldes, der Verbesserung der Unterstützung von betreuenden Angehörigen sowie einer Weiterentwicklung und eines Ausbaus der Sozialen Dienste.

Die Untergruppe 2 „Pflegegeld (incl. Qualitätssicherung) und betreuende Angehö­rige“ hat in bislang vier Arbeitssitzungen insb. nachstehende Themenbereiche erör­tert:

-       Erhöhung des Pflegegeldes: Das Pflegegeld wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% erhöht. Hierzu vertrat die Arbeitsgruppe überwie­gend den Standpunkt, dass das Pflegegeld so rasch wie möglich erhöht und die Verankerung einer laufenden Erhöhung angestrebt werden sollte.

-       Unterstützung für betreuende Angehörige: Pflegende Angehörige sind in der Re­gel in erheblichem Ausmaß Mehrfachbelastungen ausgesetzt. Die lange und intensive Betreuung von pflegebedürftigen Menschen bringt pflegende Angehörige oftmals an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belast­barkeit. Bei pflegebedürftigen Menschen mit hohem Pflegebedarf, die von An­gehörigen gepflegt werden, ist es  aus finanziellen Gründen oft sehr schwierig bis unmöglich, eine Ersatzpflege zu organisieren, um zumindest vorüberge­hend für eine Entlastung des Angehörigen sorgen zu können. In diesem Kontext wurde in der Arbeitsgruppe angeregt, den Zugang zu den Förderungen für Kurzzeit-/Ersatzpflege gemäß § 21a BPGG auch auf weitere Personenkreise auszuweiten, wie z. B. auf Bezieher eines Pflegegeldes der Stufe 3 – bislang ab Stufe 4.

-       Pflegegeld – Einstufung betreffend Menschen mit demenziellen Erkrankungen: Schätzungen zufolge leiden in Österreich rd. 100.000 Personen an demen­ziellen Erkrankungen (Daten Volkszählung 2000, Demenzklassifikation nach ICD10), wobei Demenz alterskorrelierend ist und sich typischerweise durch einen schleichenden Verlauf mit variablen Defizitmustern, abhängig von der Art und Schwere der Erkrankung, auszeichnet. Eine erhebliche Anzahl de­menziell erkrankter Menschen steht auch im Bezug eines Pflegegeldes. Die Arbeitsgruppe hielt fest, dass diese Personengruppe tendenziell zu niedrig eingestuft würde, da der in diesen Fällen erschwerte Pflegebedarf nicht hinrei­chend berücksichtigt werde. Einvernehmen wurde in der Arbeitsgruppe erzielt, dass auch auf Basis der Ergebnisse der von Jänner bis März 2008 durchgeführten Probebegutachtung (Feldstudie) ein neuer Pau­schalwert (Fixwert) zur Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation geschaffen werden sollte. Einvernehmen wurde ferner dahingehend erzielt, dass der Personenkreis über die demenziell er­krankten pflegebedürftigen Menschen hinaus auch um Personen erweitert werden soll, bei denen gleichzuachtende Umstände wie bei einer demenziel­len Erkrankung feststellbar sind, wie etwa bei anderen geistigen oder psychischen Erkrankungen.

-       Pflegegeld – Einstufung betreffend Kinder und Jugendliche: Die Pflegegeldein­stufung von Kindern und Jugendlichen ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Arbeitsgesprächen zwischen Bund und Ländern. Die Erfah­rungen bei der Vollziehung der Pflegegeldgesetze haben nämlich gezeigt, dass das derzeitige Einstufungssystem in verschiedenen Teilbereichen nur schwer auf die Lebens- und Pflegebedarfssituation von Kindern und Jugendli­chen übertragbar ist, was sich auch in zahlreichen Entscheidungen des OGH zu diesem Thema widerspiegelt. Bei der Landessozialreferentenkonferenz am 28. und 29. Juni 2007 wurde be­schlossen, zur Einstufung von Kindern und Jugendlichen unter dem Vorsitz des Landes Steiermark und unter allfälliger Beiziehung von Vertretern des Bundes eine neue Arbeitsgruppe einzusetzen, um eine Lösung für diese Problematik zu erarbeiten. Die Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugend­lichen stellt aufgrund der geltenden Kompetenzlage jedoch primär eine Ange­legenheit der Länder dar. Zur gegenständlichen Problematik stellte die Untergruppe 2 der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ fest, dass schwerst behinderte Kinder und Jugendliche tendenziell zu niedrig eingestuft würden, da in diesen Fällen der erschwerte Pflegebedarf nicht hinreichend berücksichtigt werde. Der Bericht über die bisherigen Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe Kindereinstufung, die aufgrund des obgenannten diesbezüglichen Beschlusses der Landessozial­referentenkonferenz vom Juni 2007 unter dem Vorsitz des Landes Steiermark eingerichtet wurde, wurde seitens der Untergruppe 2 der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pfle­gevorsorge“ zur Kenntnis genommen und eingehend diskutiert.

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht zahlreiche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge vor, unter ande­rem auch,

-       das Pflegegeld des Bundes in dieser Gesetzgebungsperiode einmal selektiv nach Pflegestufen zu valorisieren,

-       die Weiterentwicklung von bedarfsgerechten Betreuungs- und Pflegemodellen nach den Bedürfnissen von Betroffenen und Angehörigen wie z. B. für spezifi­sche Alterserkrankungen wie Demenz oder Alzheimer sowie

-       die Einteilung der Pflegestufen zu überprüfen.

Darüber hinaus hat sich auch der Rechnungshof in verschiedenen Prüfverfahren mit der Vollziehung des Pflegegeldrechtes des Bundes auseinandergesetzt, woraus sich Feststellungen und Anregungen ergeben haben, aus denen sich ein legistischer Handlungsbedarf im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes ableiten lässt:

-       Seitens des Rechnungshofes wurde in seinem Prüfbericht betreffend den Sozial­hilfeverband Spittal an der Drau aus dem Jahr 2006 kritisiert, dass das Bundespflegegeldgesetz keine Verpflichtung enthält, bei einer statio­nären Pflege unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers iS § 13 diese Kostenbeteiligung der das Pflegegeld auszahlenden Stelle zu melden.

-       Der Rechnungshof hielt im Bericht über den Vollzug des BPGG bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Reihe Bund 2007/12, fest, dass eine Zersplitte­rung der Entscheidungsträger auf Bundesebene festzustellen sei und regte an, die derzeit 25 Entscheidungsträger gemäß § 22 BPGG zu vermindern so­wie jene Entscheidungsträger mit einer nur geringen Anzahl an Pflegegeldbe­ziehern von der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zu entlasten.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag fol­gende Maßnahmen im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes gesetzt werden:

-       die Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur pauscha­lierten Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der ge­samten Pflegesituation von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psy­chisch behinderten, insb. demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einschließlich einer entsprechenden Erweiterung der Verord­nungsermächtigung in § 4;

-       die Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen mit Wirkung ab 1.1.2009;

-       die Verpflichtung der in § 13 Abs. 1 genannten Körperschaften, den Entschei­dungsträgern gem. § 22 eine stationäre Pflege auf Kosten oder unter Kosten­beteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers zu mel­den;

-       die Ausweitung des förderbaren Personenkreises gem. § 21a;

-       die Entlastung kleinerer Entscheidungsträger gem. § 22 Abs. 1 Z 4 durch die Übertragung der Vollziehungs- und Auszahlungskompetenz auf die Versiche­rungsanstalt Öffentlich Bediensteter;

-       Übergangsregelungen.

Finanzielle Erläuterungen:

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode finden sich zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflege­vorsorge“ von Experten diskutiert wurden.

1. Erhöhung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld aller Stufen sowie die Ausgleiche nach dem Bundespflegegeldgesetz sol­len mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 erhöht werden. Dabei soll das Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 um 4%, der Stufen 3 bis 5 um 5% und jenes der Stufen 6 und 7 um 6% angehoben werden. Für die Zunahme der Anzahl der Pflegegeldbezieher infolge der demografischen Entwick­lung wurde der Be­rechnung ein Wert in der Höhe von 4,5% zugrunde gelegt.

Daraus resultieren folgende Mehrkosten im Bereich des Bundes

Jahr

 

2009

2010

2011

2012

Summe der Mehraufwen­dungen

in Mill. Euro

89,0

93,0

97,2

101,6

2. Verbesserungen bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung

Im Rahmen der Untergruppe 2 „Pflegegeld (incl. Qualitätssicherung) und betreuende An­gehörige“ der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ wurde Einver­nehmen darüber erzielt, dass auf Basis der Ergebnisse einer durchgeführten Probe­begutachtung (Feldstudie) mit drei in der Arbeitsgruppe entwickelten Modellvarianten eine Verbesserung der Pflegegeldeinstufung von Personen mit einer schweren geis­tigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, durchgeführt werden soll.

Dazu wurden im Rahmen dieser Feldstudie im Zeitraum 21. 01. 2008 bis 31. 03. 2008 ins­gesamt 1.328 Fälle zusätzlich zur aktuellen Pflegegeldeinstufung eingeschätzt und die Ergebnisse ge­sondert ausgewertet.

An dieser Feldstudie haben die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversiche­rungsan­stalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versiche­rungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Länder Wien und Vorarlberg teilge­nommen.

Die Ergebnisse der Feldstudie wurden für den Bereich aller Bundespflegegeldbezie­her hochgerechnet, wobei sich ergeben hat, dass bei rund 9,7% der Pflegegeldbe­zieher der Stufen 1 bis 4 pflegeerschwerende Faktoren zum Tragen kommen. Ausgehend vom Stand der Bundes­pflegegeldbezieher im Monat Februar 2008, entspricht das einer Anzahl von rund 28.600 Personen.

Der folgenden Berechnung der Mehrkosten liegt die Annahme zugrunde, dass in den Pflegegeldstufen 1 und 2 ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 30 Stunden und ab der Pflegegeldstufe 3 ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 20 Stunden bei der Pflegegeldeinstufung Berücksichtigung findet.

Bei der Berechnung der Mehrkosten wurde dabei angenommen, dass sämtliche Ver­ände­rungen bei den Pflegegeldstufen von Pflegegeldbeziehern, die sich bereits im System be­finden, im Jahr 2009 erfolgen werden. Darüber hinaus wurden auch jene Mehrkosten berücksichtigt, die sich aus dem jährlichen Neuzugang an Pflegegeldbe­ziehern ergeben, bei deren Pflegegeldeinstufung ein Erschwerniszuschlag zum Tra­gen kommen wird.

Zu bedenken ist auch, dass es durch die Umsetzung dieser Maßnahme bei den Pfle­ge­geldentscheidungsträgern des Bundes auch zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten kommen wird.

Es ergeben sich folgende Mehrkosten im Bereich des Bundes durch die Verände­rungen bei den Zuordnungen zu den Pflegegeldstufen:

Jahr

 

2009

2010

2011

2012

Summe der Mehraufwen­dungen

in Mill. Euro

29,0

32,0

35,0

38,0

3. Verbesserungen bei der Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendli­chen

Zur Verbesserung der Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen soll die Veran­kerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur Berücksichtigung der pflege­erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst be­hinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr erfolgen.

In dieser Altersgruppe bezieht im Bereich des Bundes nur eine geringe Anzahl von Perso­nen Pflegegeld. Aufgrund der bestehenden Kompetenzverteilung im Pflege­geldbereich fällt der weitaus größere Anteil dieser Personengruppe in den Vollzie­hungsbereich der Länder.

Nach einer Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche­rungsträ­ger haben im Monat Dezember 2007 insgesamt 163 Personen ein Pflege­geld in dieser Altersgruppe bezogen. Nach den Erfahrungen bei der Vollziehung im Bereich der erhöhten Familienbeihilfe kann angenommen werden, dass es sich bei rund 20% dieses Personen­kreises um schwerst behinderte Kinder und Jugendliche handelt.

Diese Werte wurden der weiteren Berechnung der budgetären Mehrkosten zugrunde ge­legt. Ebenso wurde der Anteil von 20% bei den jährlichen Neuzugängen berück­sichtigt. Bei der Berechnung der Mehrkosten wurde dabei angenommen, dass sämt­liche Verände­rungen bei den Pflegegeldstufen von Pflegegeldbeziehern, die sich bereits im System be­finden, im Jahr 2009 erfolgen werden.

Es ergeben sich folgende budgetäre Mehrkosten im Bereich des Bundes:

Jahr

 

2009

2010

2011

2012

Summe der Mehraufwen­dungen

in Mill. Euro

0,13

0,14

0,15

0,16

4. Ausweitung der Fördermöglichkeiten von Kurzzeitpflege:

Die Entlastung pflegender Angehöriger soll durch die Ausweitung der Fördermöglich­keiten von Kurzzeitpflege aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde­rung wei­terentwickelt werden.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen wird die Ausdehnung der Fördermög­lichkeit gemäß § 21a des Bundespflegegeldgesetzes auf die Pflegegeldstufe 3 dazu führen, dass zusätzlich rund 1.400 Personen jährlich eine Förderung in Anspruch nehmen werden. Für die Berechnung wurde dabei ein maximaler Förderbetrag in der Höhe von € 1.200.- jährlich angenommen.

Die beabsichtigte Fördermöglichkeit von Angehörigen, die Pflegegeldbezieher mit demen­ziellen Erkrankungen ab der Pflegegeldstufe 1 betreuen, wird auf Basis der Erfahrungen beim Projekt „Unterstützung für pflegebedürftige Menschen mit demen­ziellen Erkrankun­gen und deren pflegende Angehörige“, das in Kooperation des BMSK mit der Bundesar­beitsgemeinschaft freie Wohlfahrt (BAG) und dem Verein Alzheimer Angehörige Austria seit Februar 2007 durchgeführt wird, zu einer Auswei­tung des förderbaren Personenkrei­ses in der Höhe von rund 340 Personen jährlich führen.

Die Ausdehnung der Fördermöglichkeit auf Angehörige, die pflegebedürftige min­derjährige Personen ab der Pflegegeldstufe 1 betreuen, wird nur zu marginalen Mehrkosten führen.

Es ergeben sich die nachstehenden Mehrkosten im Bereich des Bundes:

Jahr

 

2009

2010

2011

2012

Summe der Mehraufwen­dungen

in Mill. Euro

2,0

2,1

2,2

2,3

5. Gesamtkosten

Aus den angeführten Maßnahmen ergeben sich folgende budgetäre Mehrkosten im Be­reich des Bundes:

Jahr

 

2009

2010

2011

2012

Erhöhung des Pflegegeldes

in Mill. Euro

89,0

93,0

97,2

101,6

Verbesserung bei der Ein­stu­fung von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Er­krankung

in Mill. Euro

29,0

32,0

35,0

38,0

Verbesserung der Ein­stu­fung von Kindern und Ju­gendlichen

in Mill. Euro

0,13

0,14

0,15

0,16

Ausweitung der Förder­möglichkeiten von Kurz­zeitpflege

in Mill. Euro

2,0

2,1

2,2

2,3

Gesamt

in Mill. Euro

120,13

127,24

134,55

142,06

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die vorgeschlagene Änderung des Bundespflegegeldgesetzes auf die Kompetenzbestimmungen des Art. I BPGG und der Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassung) und 17 B-VG (Privatwirtschaftsver­waltung).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 bis 7):

Wie schon bislang soll mit § 4 Abs. 3 klargestellt werden, dass – entsprechend auch der diesbezüglichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes – bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Die Klarstellung, dass diese Beurteilung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr erfolgt, hat keine wesentliche Änderung auf die Einstufung, da sich – wie die Einstufungspraxis zeigt - bei Vollendung des 15. Lebensjahres der Pflegebedarf ohnedies bereits im Wesentlichen dem eines erwachsenen Behinderten angeglichen hat. Diese Änderung fügt sich zudem auch nahtlos mit den weiteren im Entwurf enthaltenen Änderungen (§ 4 Abs. 3 bis 6 BPGG), bei denen ebenfalls das vollendete 15. Lebensjahr der maßgebliche Stichtag für die geplanten Erschwerniszuschläge sein soll, zusammen. Somit würde das Alter für die besondere Einstufung von Kindern und Jugendlichen (Differenzrechnung) mit dem des Erschwerniszuschlages für Kinder und Jugendliche zusammenfallen.

Nunmehr soll § 4 Abs. 3 aber entsprechend dem obskizzierten politischen Auftrag dahingehend ergänzt werden, dass hierbei auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen ist. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, soll abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzugerechnet werden, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). Dabei sollen nun pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang – auch durch die Zusatzkriterien für § 4 Abs. 2 Stufen 5 bis 7 - noch nicht Berücksichtigung fanden, so dass eine allfällige Doppelverwertung hintangehalten wird und die vorgeschlagene Ergänzung des § 4 Abs. 3 als systemkonform anzusehen ist.

Zur leichteren Administrierbarkeit soll bei der Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren ein Fixwert zur Anwendung kommen, der weder über- noch unterschritten werden kann; gerade aber, weil es sich hier um eine völlig neue Betreuungsmaßnahme handelt, die pflegeerschwerende Faktoren zusätzlich zu den herkömmlichen Einstufungskriterien erfassen soll, bleibt die gleichzeitige Berücksichtigung der übrigen Betreuungsbedarfskriterien einschließlich der systemimmanenten Überschreitungsmöglichkeiten unverändert aufrecht. Dementsprechend ist die vom Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger im Begutachtungsverfahren aufgeworfene Frage zu bejahen, dass der Erschwernisfaktor durchaus auch neben einem Betreuungsbedarf für Motivationsgespräche berücksichtigt werden kann, da es sich ja um zwei völlig verschiedene Kategorien an Betreuungsbedarf handelt. Dies soll auch für den Erschwerniszuschlag bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung gelten.

Unter Schwerstbehinderung im Sinn des Abs. 3 versteht man, dass behinderungsbedingt mindestens zwei von einander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen (Abs. 4), die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren. Diesem Mehraufwand der Pflege soll durch die vorgeschlagene neue zusätzliche Betreuungsmaßnahme Rechnung getragen werden.

Bei dieser Gruppe an pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, die einen zusätzlichen überproportionalen Pflegebedarf hat, liegt in der Regel neben sonstigen schweren Defiziten eine beträchtliche Verhaltensstörung vor. Diese kann sich durch massiven Antriebsverlust, massive Rückzugstendenz oder durch aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust und hohes Potential an Eigen- und Fremdgefährdung äußern.

Zweifelsfrei ist Blindheit eine schwere Behinderung. Bedingt durch den immer weitgehend gleichartigen Pflegebedarf ist eine diagnosebezogene Mindesteinstufung zulässig. Liegen jedoch neben der Blindheit noch eine oder mehrere andere schwere funktionelle Einschränkung/en vor – beispielsweise anzuführen wäre eine zusätzliche schwere geistige Behinderung – so wäre bei der deswegen unumgänglichen funktionellen Begutachtung jedenfalls der neue Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Die Blindheit in Kombination mit den Auswirkungen der schweren geistigen Behinderung erfordert eine zusätzliche besondere Betreuung. Die eingeschränkte Wahrnehmung der Umwelt in Kombination mit der ausgeprägten Einschränkung geistiger Fähigkeiten führt zu unkontrollierten, nicht kontrollierbaren Ängsten, Desorientierung oder auch resignativem sozialem Rückzug. In der Folge ist mit nicht abschätzbaren Reaktionen des schwerst behinderten Kindes zu rechnen. Hilfestellung bei den einzelnen Betreuungsmaßnahmen wie z. B. bei der Einnahme von Mahlzeiten oder beim An- und Auskleiden alleine deckt diesen besonderen Bedarf nicht ab.

Der bisher systemimmanent praktizierten pauschalierten Abgeltung des Pflegebedarfes wird auch in diesem Bereich gefolgt. Die generell üblichen Schwankungen der Leidensausprägung und damit der Pflegebedürftigkeit sollen dem durchschnittlichen Bedarf entsprechend als pauschaler Zeitwert definiert werden.

Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haben die beschriebenen pflegeerschwerenden schweren Funktionseinschränkungen auf Grund der körperlichen Entwicklung – Größe, Gewicht und Kraft – generell weniger Auswirkung, weshalb eine altersmäßige Abstufung des berücksichtigbaren Erschwerniszuschlages zunächst für die Gruppe schwerst behinderter Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dann für die Gruppe schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr als gesonderte Pauschalwerte vorgesehen werden soll.

Mit den in § 4 vorgeschlagenen Abs. 5 und 6 soll nun ferner eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, soll zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzugerechnet werden, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll (Erschwerniszuschlag). Dieser erweiterte Pflegebedarf liegt typischerweise bei Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung vor und wurde bisher im Pflegegeldsystem nicht entsprechend erfasst. Aufgrund dieser Besonderheit liegt keine Ungleichbehandlung anderer Personengruppen, wie etwa körper- oder sinnesbehinderter Menschen vor, deren Pflegebedarf durch das bestehende System, auch durch die systemimmanente Möglichkeit der Über- und Unterschreitung von Richtwerten bzw. der Überschreitung von Mindestwerten, ausreichend erfasst wird.

Wie auch in der Stellungnahme der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen wurde, sollen auch dabei, wie bei der Pflegegeldeinstufung schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher, nun pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang – auch durch die Zusatzkriterien für § 4 Abs. 2 Stufen 5 bis 7 - noch nicht Berücksichtigung fanden.

Dieser Erschwerniszuschlag soll zum Zweck der Verhinderung von Doppelverwertungen hinsichtlich des vorgeschlagenen Erschwerniszuschlages für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr berücksichtigbar sein und damit einen nahtlosen Übergang der Berücksichtigbarkeit von Erschwernisfaktoren der gesamten Pflegesituation im Kindes- bzw. Jugendlichenalter zum Erwachsenenalter bewirken.

Bei dem in § 4 Abs. 5 vorgesehenen Erschwerniszuschlag geht es nach der Intention des Gesetzgebers nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinne einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwandes der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren, die in § 4 Abs. 6 präzisiert sind. Wesentlich für die Berücksichtigbarkeit des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege, die natürlich auch unterschiedlich gewichtet sein können. Diese funktionsbezogene Betrachtungsweise entspricht auch dem grundsätzlichen Konzept des derzeitigen Pflegegeldeinstufungssystems.

Nach Abs. 6 liegen pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. Die Gewichtung des Ausmaßes der einzelnen Defizite wird sich im Einzelfall unterscheiden. Damit pflegeerschwerende Faktoren vorliegen, müssen jedenfalls mehrere dieser einzelnen Defizite im relevanten Ausmaß bestehen.

Störung der Orientierung in diesem Sinn bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension nicht mehr gegeben ist.

Störungen des Antriebs bedeutet, dass die Aktivität verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zu Aggressivität oder zu fehlender Reaktion bis hin zum vollkommenen Rückzug.

Störungen des Denkens bedeutet, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können.

Störungen der emotionalen Kontrolle bedeutet, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist.

Störung der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind.

Die angeführten Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen im Alltag und massiven Belastungen sozialer Gefüge.

In systemkonformer Weise soll auch hinsichtlich der näheren Regelung der verbindlichen Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insb. einer demenziellen Erkrankung, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz als Verordnungsgeber gemäß Abs. 7 nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates ermächtigt werden.

Zu Z 2, Z 6 und Z 7 (§ 5, § 44 Abs. 6 und § 47 Abs. 1):

Das Bundespflegegeld wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% erhöht.

In der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ wurde dazu überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld wieder so rasch wie möglich erhöht werden sollte. Auch wird laufend seitens diverser Stellen – insbesondere der Interessenvertretungen behinderter Menschen und der Pensionistenverbände – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Diesem berechtigten Verlangen soll nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden und im Bundespflege­geldgesetz eine Erhöhung der Pflegegeldbeträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 normiert werden.

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht eine Erhöhung des Pflegegeldes in dieser Legislaturperiode selektiv nach Pflegegeldstufen vor. Dementsprechend soll das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 um 4%, der Stufen 3 bis 5 um 5% sowie jenes der Stufen 6 und 7 um 6% erhöht werden. Die Erhöhung mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG gelten; die Ausgleiche nach § 44 BPGG zu einem Pflegegeld der Stufen 1 und 2 sollen um 4%, zu einem Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 sollen um 5% und jene zu einem Pflegegeld der Stufen 6 und 7 sollen um 6% angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1):

Nach § 13 Abs. 1 geht für die Zeit der stationären Pflege einer pflegebedürftigen Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Ge­meinde oder eines Sozialhilfeträgers der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegs­kosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Ta­schengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit  € 42,20 mtl.); im Übri­gen ruht der Anspruch auf Pflege­geld.

Ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass sich der Pflegebedürftige in einem Heim befindet, erfolgt grundsätzlich nach der Praxis der Versicherungsträger eine Prüfung durch die Versicherungsanstalt, ob sich die pfle­gebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers im Heim befindet und somit die Vorausset­zungen für die Anwendbarkeit des § 13 gegeben sind. In diesem Fall wird der An­spruchsübergang durchgeführt, der Ruhensbetrag einbehalten und das Taschengeld an den Anspruchsberechtigten in der richtigen Höhe ausbezahlt.

Seitens des Rechnungshofes wurde in seinem Prüfbericht betreffend den Sozialhilfe­verband Spittal an der Drau aus dem Jahr 2006 kritisiert, dass das Bundespflege­geldgesetz (BPGG) keine Verpflichtung enthält, bei einer stationären Pflege unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers iS § 13 diese Kostenbeteiligung der das Pflegegeld auszahlenden Stelle zu melden.

Mit dem gegenständlichen Vorschlag zur Ergänzung der Regelung des § 13 Abs. 1 soll der Anregung des Rechnungshofes, die Sozialhilfeträger zu verpflichten, die ent­sprechenden Meldungen gegenüber den das Pflegegeld auszahlenden Stellen un­verzüglich zu erstatten, Rechnung getragen werden.

Zu Z 4 (§ 21a Abs. 1 Z 1):

Pflegende und betreuende Angehörige sind in der Regel in erheblichem Ausmaß Mehrfachbelastun­gen ausgesetzt. Die lange und intensive Betreuung von pflegebedürftigen Menschen bringt pflegende und betreuende Angehörige oftmals an die Grenzen ihrer psychischen und physi­schen Belastbarkeit.

Bei pflegebedürftigen Menschen mit hohem Pflegebedarf, die von Angehörigen ge­pflegt werden, ist es  aus finanziellen Gründen oft sehr schwierig bis unmöglich, eine Ersatzpflege zu organisieren, um  zumindest vorübergehend für eine Entlastung des Angehörigen sorgen zu können.

Mit der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde die Möglichkeit geschaffen, einem nahen Angehörigen, der eine im Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 nach dem Bundespfle­gegeldgesetz stehende pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr über­wiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, bei Vorliegen einer sozialen Härte eine finanzielle Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu gewähren.

Die Zuwendung soll einen Beitrag zur Abdeckung jener Kosten darstellen, die wegen der Verhinderung der Hauptpflegeperson für eine professionelle oder private Ersatz­pflege anfallen.

Die Erfahrungen, die aus der Vollziehung des § 21a in den letzten vier Jahren gezo­gen werden konnten, und die Ergebnisse der Diskussionen in der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“, die seit Februar 2007 beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet ist, haben gezeigt, dass ein An­passungsbedarf hinsichtlich des förderbaren Personenkreises in mehrfacher Hinsicht besteht. Mit dem gegenständlichen Novellierungsvorschlag soll der förderbare Per­sonenkreis in dreierlei Hinsicht erweitert werden:

a) Erweiterung auf Pflegegeldbezieher der Stufe 3

Zunächst sollen nach dem vorgeschlagenen § 21a Abs. 1 Z 1 lit. a auch jene pfle­genden nahen Angehörigen gefördert werden können, die als Hauptpflegeperson eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt – bislang ab Stufe 4 – , seit mindestens einem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krank­heit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.

Damit soll einerseits eine Gruppe pflegender naher Angehöriger erfasst werden, die ebenfalls schon relativ hochgradig pflegebedürftige Personen – der Pflegegeldstufe 3 – zu Hause pflegen und andererseits nicht zuletzt auch eine Harmonisierung mit an­deren Unterstützungsbereichen, die als Leistungsvoraussetzung ebenfalls an den Anspruch auf ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 anknüpfen, wie z. B. die Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b oder die begünstigte Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehö­riger nach den Sozialversicherungsgesetzen, erreicht werden.

Aber auch eine Harmonisierung mit gleichartigen Förderangeboten der Länder soll mit dieser Maßnahme bewirkt werden; so gewährt etwa das Land Tirol ab 1. Mai 2008 entsprechende finanzielle Zuwendungen für Kurzzeitpflege an Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 3.

b) Erweiterung    auf demenziell erkrankte Pflegebedürftige ab Stufe 1

Weiters sollen nach dem vorgeschlagenen § 21a Abs. 1 Z 1 lit. b auch jene pflegen­den nahen Angehörigen gefördert werden können, die als Hauptpflegeperson eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pfle­gegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, seit mindestens ei­nem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.

Sämtliche wissenschaftliche Studien bestätigen nämlich, dass gerade die Pflege von Menschen mit demenziellen Erkrankungen, die häufig über viele Jahre erfolgt, oft­mals psychisch und physisch besonders belastend ist und hohe Anforderungen an die Pflegepersonen stellt.

Das Thema Demenz sowie die Betreuung demenziell erkrankter Menschen stellt so­mit eine große Herausforderung für die Zukunft dar, wobei neben dem Pflegegeld auch andere Bereiche der Unterstützung für diesen Personenkreis betroffen sind. So wurde bereits in der 2005 veröffentlichten Studie „Situation pflegender Angehöriger“ die Wichtigkeit betont, Unterstützungsmaßnahmen auf verschiedenen Ebenen zu setzen, um den pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes und eigenständi­ges Leben so lange wie möglich zu Hause zu ermöglichen.

Auch in der jüngst zu dieser Thematik stattgefundenen Diskussion in der Arbeits­gruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wurde festgestellt, dass ein Bedarf an speziellen Maßnah­men für pflegebedürftige Personen mit demenziellen Erkrankungen besteht, wobei vor allem die Belastungssituation pflegender und betreuender Angehöriger als ein wesentlicher Prob­lembereich diagnostiziert wurde.

Da die oftmals lange und intensive Betreuung von pflegebedürftigen Menschen mit demenziellen Erkrankungen deren pflegende Angehörige in vielen Fällen an die Grenzen ihrer Belastbarkeit bringt, ist gerade die Möglichkeit, sich von der Pflege kurzfristig erholen zu können, von besonderer Wichtigkeit und Bedeutung.

Um insbesondere jenen Angehörigen, die demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen betreuen, eine möglichst rasche und unbürokratische Unterstützung zu­kommen zu lassen, wird seit Februar 2007 im Rahmen des Projektes „Unterstüt­zung für pflegebedürftige Menschen mit demenziellen Erkrankungen und deren pfle­gende Angehörige“, das in Kooperation des BMSK mit der Bundesarbeitsgemein­schaft freie Wohlfahrt (BAG) und dem Verein Alzheimer Angehörige Austria durch­geführt wird, diese Finanzierung von Ersatzpflege für Zeiten der Verhinderung dieser Pflegepersonen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung unter erleichterten Bedingungen gefördert. Die Förderung im Rahmen dieses Projektes soll nun in eine Regelförderung dieser Personengruppe übergeleitet und mit dem vorgeschlagenen § 21a Abs. 1 Z 1 lit. b auch auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Mit dem Abstellen auf den Anspruch auf Bundespflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 1 sollen ferner die Förderbedingungen des Bundes mit gleichartigen För­dermöglichkeiten der Länder harmonisiert werden.

c) Erweiterung auf minderjährige Personen ab Stufe 1

Letztlich sollen nach dem vorgeschlagenen § 21a Abs. 1 Z 1 lit. c auch jene pflegen­den nahen Angehörigen gefördert werden können, die als Hauptpflegeperson eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, seit mindestens einem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.

Auch die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Minderjähriger stellt die pflegenden Angehörigen oftmals vor große Herausforderungen und ist über viele Jahre sowohl physisch als auch psychisch zumeist sehr belastend.

Der vorgeschlagene § 21a Abs. 1 Z 1 lit. c orientiert sich hinsichtlich des Abstellens auf minderjährige Personen an der dem § 21a BPGG vergleichbaren, seit 1. Oktober 2006 be­stehenden  Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger von Landespfle­gegeldbeziehern des Landes Kärnten. Unter Minderjährige im Sinne des vorge­schlagenen § 21a Abs. 1 Z 1 lit. c sind dabei Personen gemäß § 21 Abs. 2 des All­gemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu Z 5 und Z 8 (§ 22 Abs. 1 Z 4 und § 47 Abs. 5):

Der Rechnungshof hielt im Bericht über den Vollzug des BPGG bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Reihe Bund 2007/12, fest, dass eine Zersplitterung der Entscheidungsträger auf Bundes­ebene festzustellen sei.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 22 Abs. 1 Z 4 soll in Entsprechung der diesbezüglichen Anregung des Rechnungshofes eine Verminderung der derzeit 25 Entscheidungsträger gem. § 22 BPGG erzielt werden, und die Entscheidungsträger mit einer nur geringen Anzahl an Pflegegeldbeziehern von der Vollziehung des BPGG entlastet werden und die Zuständigkeit des Präsidenten des Nationalrates sowie der Bundesregierung in den in § 22 Abs. 1 Z 4 BPGG normierten Fällen zur Durchführung des Verfahrens und zur Auszahlung des Pflegegeldes auf die Versi­cherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) übertragen werden.

Laut Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst muss die vorgesehene Vollziehung des BPGG durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nicht durch Verfassungsbestimmung angeordnet werden, auch wenn Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates (§ 22 Abs. 1 Z 4 lit. a) oder Mitglieder der Volksanwaltschaft oder der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes (§ 22 Abs. 1 Z 4 lit. c) betroffen sind. Da § 22 Abs. 1 Z 4 lit. a und c BPGG aber nach der geltenden Rechtslage im Verfassungsrang stehen, hat ihre „Entkleidung“ vom Verfassungsrang durch Verfassungsbestimmung zu erfolgen. Das bedeutet, dass zwar die Novellierungsanordnung als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen ist  nicht aber die geänderten Bestimmungen. Außerdem ist auf Grund der nunmehr einheitlichen Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Untergliederung in literae entbehrlich und soll entfallen.

Im § 47 Abs. 5 soll eine Übergangsbestimmung in der Weise normiert werden, dass zum 1. Jänner 2009 offene Pflegegeldverfahren von dem Entscheidungsträger zu Ende zu führen sind, der bis zum 31. Dezember 2008 zuständig war.

Zu Z 9 (§ 48a samt Überschrift):

Mit dem vorgeschlagenen § 48a sollen Übergangsbestimmungen zu den mit § 4 Abs. 3 bis 7 neu zu schaffenden Erschwernisfaktoren für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insb. demenziell erkrankte Personen normiert werden.

Bringen demnach Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.

Im Rahmen der Pflegegeldbegutachtung wird im Regelfall wegen geistiger Behinderungen oder psychiatrischer Erkrankungen – insbesondere auch beim Krankheitsbild Demenz – innerhalb eines Zeitrahmens von 4 bis 6 Monaten keine signifikante Änderung der erforderlichen Hilfe und Betreuung auftreten; gleiches gilt für die Beurteilung der Erschwernisfaktoren schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher. Es kann daher von einer individuellen Stellungnahme im Einzelfall zur Frage der rückwirkenden Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Berücksichtigbarkeit der Erschwernisfaktoren gemäß § 4 Abs. 3 bis 6 Abstand genommen werden. Aus ärztlicher Sicht ist in einem hohen Prozentsatz mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der im Rahmen der Begutachtung festgestellte Pflegebedarf in gleichem Ausmaß bereits 4 bis 6 Monate vorher bestanden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Normierung einer unwiderleglichen gesetzlichen Fiktion des Vorliegens der Voraussetzungen bereits im Inkrafttretenszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt.

Nach Abs. 2 hat die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 (Fälle eines zwischen 1.1.2009 und 30.4.2009 eingebrachten Erhöhungsantrages) ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Ob der Sachverhalt durch die Aktenlage ausreichend geklärt ist, ist im Einzelfall zu beurteilen; so wird unter Umständen dann doch eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung durchzuführen sein, wenn die im Akt erliegenden Vorgutachten bereits zu weit zurück liegen oder keine hinreichenden Aussagen zu den erforderlichen festzustellenden Kriterien für die Berücksichtigung der Erschwernisfaktoren enthalten.

Abs. 3 legt klar, dass allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen sind.

Mit Abs. 4 soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Zu Z 10 (§ 49 Abs. 13 und 14):

Die gegenständlichen Änderungen im Bundespflegegeldgesetz sollen am 1. Jänner 2009 in Kraft treten. Für das Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Z 4 ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.