678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 382b samt Überschrift lautet:

„Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

           1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

           2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird.

(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.“

2. Der bisherige § 382e erhält die Paragraphenbezeichnung § 382h.

3. Folgender § 382e samt Überschrift wird eingefügt:

„Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382e. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

           1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und

           2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

(3) Wird eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 gemeinsam mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 erlassen, so gelten § 382b Abs. 3 und § 382c Abs. 4 sinngemäß.

(4) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.“

4. § 382g Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.“

5. In § 387 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382e beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.“

6. Dem § 387 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach § 382g das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.“

7. § 390 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, §§ 382a, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“

8. § 393 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und 382g richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.“

9. Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz

§ 411. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht einlangt.“

Artikel II

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 73 wird folgender Achte Titel eingefügt:

„Achter Titel

Prozessbegleitung

§ 73a. (1) Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale oder juristische Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf dessen Verlangen auch für einen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll, hinsichtlich der psychosozialen Prozessbegleitung.

(2) Der juristische Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung eines Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 31. Der juristische Prozessbegleiter hat ein Kostenverzeichnis zu legen; seine Leistungen hat er nach den Bestimmungen des RATG zu verzeichnen. Ist der Gegner der Partei, der juristische Prozessbegleitung gewährt wurde, zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der  Rechtsanwalt nicht im Rahmen der Prozessbegleitung beigegeben worden. Der Prozessgegner ist zur Zahlung eines allfälligen Ersatzes der auf die anwaltlichen Leistungen entfallenden Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund zu verpflichten.

(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge, höchstens aber bis zu einem Betrag von 1 000 €, gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.“

2. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a. (1) Eine Partei kann in Schriftsätzen von der Angabe ihres Wohnortes absehen, wenn sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben.

(2) Die Angaben der Partei über den Wohnort sind vom Gericht unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Urkunden, die Angaben über den Wohnort der Partei enthalten, sind von der Partei auch anonymisiert vorzulegen. Von allen sonstigen Aktenstücken, die solche Angaben enthalten, hat das Gericht eine anonymisierte Abschrift herzustellen. Die Originale sind ebenfalls unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Diese Aktenteile sind von der Einsicht ausgenommen.

(3) Das Gericht hat der gegnerischen Partei auf deren Antrag die unter Verschluss gehaltene Angabe über den Wohnort bekannt zu geben, wenn das berechtigte Interesse der gegnerischen Partei an der Angabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(4) Das Gericht hat über die Anträge nach Abs. 1 und 3 mit unanfechtbarem Beschluss zu entscheiden.“

3. Der bisherige Inhalt des § 76 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. § 75a Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 177 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

5. Nach § 289 werden folgende §§ 289a und 289b eingefügt:

„Abgesonderte Vernehmung

§ 289a. (1) Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Abs. 1 beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Vernehmung minderjähriger Personen

§ 289b. (1) Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.

(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.

(3) Der Vernehmung der minderjährigen Person ist, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

(4) Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“

6. In § 340 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 hat eine Befragung zum Wohnort zu unterbleiben.“

7. In § 417 wird der Z 2 folgende Wortfolge angefügt:

„in den Fällen des § 75a hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;“

Artikel III

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 7 werden die Worte „und Prozessbegleitung“ angefügt sowie in Abs. 1 erster Satz nach dem Wort „Verfahrenshilfe“ die Wortfolge „und die Prozessbegleitung“ eingefügt.

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 35 wird nach der Wortfolge „Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter“ die Wortfolge „,über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen,“ eingefügt.

4. Nach § 207b wird folgender § 207c samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl Nr. XXX/2008

§ 207c. §§ 7, 10a und § 35 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. Nr. XXX/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

              „g) der gemäß § 73a Abs. 2 und 3 ZPO bestimmte Betrag an Kosten der juristischen oder psychosozialen Prozessbegleitung;“

2. Dem § 19a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 11, 92 Abs. 1 und 205 Abs. 1 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die Wortfolge „einer geistigen Behinderung“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 1 lautet:

(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.“

3. Im § 50 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,“.

4. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr.144/1969, sinngemäß.“

5. Im § 52 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).“

6. Nach dem § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern

§ 52a. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung

           1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

           2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

(2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden, der Jugendgerichtshilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist.“

7. Im § 53 Abs. 4 wird nach der Wendung „lebenslangen Freiheitsstrafe“ die Wendung „oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als fünf Jahren“ eingefügt.

8. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der Anklage und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;“

b) Z 3 lautet:

         „3. die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;“

9. Nach dem § 107a wird folgender § 107b samt Überschrift eingefügt:

Fortgesetzte Gewaltausübung

§ 107b. (1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer

           1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder

           2. durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.

(4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat eine Tat nach Abs. 3 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

10. § 202 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

11. § 205 lautet:

§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

12. § 207 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

13. § 207a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

           1. herstellt oder

           2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.“

14. § 214 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

15. Nach dem § 220a wird folgender § 220b samt Überschrift eingefügt:

Tätigkeitsverbot

§ 220b. (1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.

(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

(4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.

(6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

16. § 323 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei einer Tat, wegen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, bereits gerichtliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet waren oder Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, während der wegen dieser Tat Fahndungsmaßnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.“

Artikel VI

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 2 StPO lautet der erste Halbsatz des zweiten Satzes:

„Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (§ 37 Abs. 2), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich;“

2. Im § 28a Abs. 1 wird die Wendung „Abs. 1“ jeweils durch die Wendung „§ 20a Abs. 1“ ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 3 werden das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ und die Wendung „der Schwurgerichtshof und anstelle“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

4. Im § 43 Abs. 2 wird nach den Worten „tätig gewesen“ das Wort „ist“ eingefügt.

5. Im § 45 Abs. 1 wird nach der Wendung „anzuzeigen ist“ die Wendung „, über die Ausschließung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs jedoch der Oberste Gerichtshof in einem Dreiersenat“ eingefügt.

6. Im § 47 Abs. 3 StPO wird nach der Wendung „im Dienstaufsichtsweg“ die Wendung „zu entscheiden und“ eingefügt.

7. § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Antrag einer anerkannten Opferschutzeinrichtung hat das Gericht einem Opfer eines Verbrechens, durch das sein privater Lebensbereich verletzt worden sein könnte, Prozessbegleitung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 zu gewähren, soweit glaubhaft gemacht wird, dass das Opfer durch die Tat erheblichen seelischen Belastungen ausgesetzt wurde.“

8. Im § 67 Abs. 7 wird im ersten Satz das Klammerzitat „(§ 66 Abs. 2)“durch das Klammerzitat „(§ 66 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.

9. Im § 77 Abs. 2 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wendung „Vorsteher der Gerichte“ ersetzt.

10. Im § 183 Abs. 2 und Abs. 3 wird die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wendung „die Vollzugsdirektion“ ersetzt.

11. § 195 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat die Straftat zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.“

12. § 197 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Abs. 2a wird eingefügt:

„(2a) Das Verfahren gegen eine Person, gegen die nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, ist abzubrechen und nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen. Maßnahmen zur Sicherung und Aufnahme von Beweisen dürfen nur vorgenommen werden, soweit dies nach den das Verfolgungshindernis betreffenden Bestimmungen zulässig ist.“

b) Im Abs. 3 entfällt die Wendung „nach Ausforschung des Beschuldigten“.

13. Im § 221 Abs. 4 wird die Wendung „mehr als zehn Verhandlungstage in Anspruch nehmen“ durch die Wendung „von längerer Dauer sein“ ersetzt.

14. Im § 410 Abs. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzitat „(§ 31a StGB)“ die Wendung „oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB)“ eingefügt.

15. Die Überschrift des II. Abschnittes des 21. Hauptstückes lautet:

„II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“

16. § 435 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Zitat „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB“ durch das Zitat „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

17. § 437 lautet:

§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.“

18. Dem § 439 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.“

19. Im § 441 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen.“

20. § 485 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.“

b) Im Abs. 2 wird nach dem Wort „Anträge“ die Wendung „oder Anordnungen“ eingefügt.

21. § 498 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Im Fall der mündlichen Verkündung gilt § 86 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses auch unterbleiben können, wenn der Rechtsmittelwerber binnen drei Tagen nach mündlicher Verkündung des Beschlusses keine Beschwerde anmeldet. Bei mündlicher Verkündung und Anmeldung einer Beschwerde läuft die Frist zur Erstattung des Rechtsmittels ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen Beschluss gemäß § 496 gerichtet ist.“

22. Der bisherige Inhalt des § 514 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2, 3 und 4 werden angefügt:

„(2) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2, 133 Abs. 2, 139 Abs. 2, 153 Abs. 4, 265 Abs. 1, 285e, 288 Abs. 2 Z 2a, 381 Abs. 3 Z 3, 390 Abs. 1, 409 Abs. 3, 470 Z 3, 475 Abs. 4 und 502 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 28a und 100a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, wobei die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 gelten, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 7, 77 Abs. 2, 78 Abs. 3, 78a, 183 Abs. 2 und 3, 195 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. “

23. § 516 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1a und 1b entfallen.

b) Im Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden.“

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 7, 77 Abs. 2, 195 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

Artikel VII

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 179a Abs. 1 und Abs. 2  lauten:

„(1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.

(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu und soll nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form berücksichtigt werden.“

2. Dem § 181 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Bestimmungen des § 179a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

§ 4a. (1) Die Tilgungsfrist (§ 3) verlängert sich im Fall einer Verurteilung wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat um die Hälfte, wenn das Vollzugsgericht den Verurteilten als gefährlich, jedoch um das Einfache, wenn das Vollzugsgericht den Verurteilten als besonders gefährlich einstuft.

(2) Das Vollzugsgericht hat die Einstufung als gefährlich oder besonders gefährlich auf Grund einer Äußerung gemäß § 152 Abs. 2 letzter Satz StVG mit Beschluss auszusprechen, in dem die für die Einstufung maßgeblichen Gründe festzustellen und zu begründen sind. Der Beschluss kann zugleich mit der Entscheidung über die bedingte Entlassung ergehen und ist der mit Führung des Strafregisters betrauten Bundespolizeidirektion Wien spätestens im Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StVG.“

2. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgung auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (§ 2) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 1g angefügt:

„(1g) Die Bestimmungen der §§ 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 4a ist auf alle Verurteilten anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Strafe noch nicht verbüßt haben. § 5 Abs. 2 gilt für alle Verurteilungen, die nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, ausgesprochen werden.“

Artikel IX

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a entfällt der Abs. 3.

2. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden.“

3. § 34c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet der zweite Halbsatz des ersten Satzes:

„es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß § 197 Abs. 2 oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird.“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.“

4. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die letzten beiden Absätze mit der Bezeichnung „(8)“ und „(9)“ erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.

b) Folgender Abs. 11 wird angefügt:

„(11) Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 und 34c in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.“

3. § 10 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begangen wurden.“

Artikel XI

Änderung des Strafregistergesetzes

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. alle sich auf in das Strafregister aufgenommenen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung beziehenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Gefährlichkeit des Verurteilten gemäß § 4a Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB sowie Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer solchen Handlung Verurteilten erteilt wurden;

           8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.“

2. In § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen.“

3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a die vom Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.“

4. In § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gerichte haben der Bundespolizeidirektion Wien alle rechtskräftigen Beschlüsse über die Gefährlichkeit samt Begründung gemäß § 4a Tilgungsgesetz, die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden sowie rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Dauer gemäß § 220b StGB für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.“

5. § 9 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:“

6. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

§ 9a. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

           1. Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über die Sachwalterschaft sowie in Unterbringungsverfahren,

           2. Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten,

           3. Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs und

           4. Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Bundespolizeidirektion Wien den Jugendwohlfahrtsträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 mit Ausnahme der Begründung des Beschlusses zu erteilen.

(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.“

7. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Antragstellers“ die Wendung „mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8“ eingefügt.

8. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Zitat „§§ 9“ das Zitat „, 9a“ eingefügt.

9. In § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer.“

10. In § 13a wird nach dem Zitat „§§ 9“ das Zitat „, 9a“ eingefügt.

11. Nach § 14 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, 4 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 12, 13a und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2a und, 9a, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2008 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.“

12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 14a. Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 5 mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) nachträglich zu erfassen.“

Artikel XII

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 38a Abs. 7 werden die Wendung „mit Ablauf des zehnten Tages“ durch die Wendung „zwei Wochen“ und die Wendung „mit Ablauf des zwanzigsten Tages“ durch die Wendung „vier Wochen“ ersetzt.

2. § 94 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 38a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel XIII

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Art. V Z 8 ist auch auf vor dem In-Kraft-Treten des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.