Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 24. und 25. September 2008 einerseits den Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 - SRÄG 2008) (889/A), unter Berücksichtigung von weiteren Abänderungsanträgen in 3. Lesung einstimmig beschlossen (konsolidierte Fassung des Beschlusses 8013 d.B. BR).

Andererseits hat er auch den Antrag der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (901/A) in 3. Lesung mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP beschlossen.

Die beiden Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates decken sich in Bereichen inhaltlich, widersprechen sich aber in maßgeblichen Punkten. Hier ist insbesondere zu nennen, dass mit Abänderungsantrag in den Antrag 889/A die Pensionsanpassung 2009, der Energiekostenzuschuss und die Pensionseinmalzahlung für das Jahr 2008 aufgenommen wurden.

Widersprüchlich sind darüber hinaus die Bestimmungen über die Verlängerung der Langzeitversichertenregelung und über die Anrechnung von Ersatzzeiten wegen Krankengeldbezuges und sogenannter Ausübungszeiten als Beitragszeiten.

Im Antrag 889/A wird die Langzeitversichertenregelung, das heißt die Möglichkeit mit 40 bzw. 45 Beitragsjahren abschlagsfrei mit 55 bzw. 60 Lebensjahren in Pension gehen zu können, bis 31.12.2013 verlängert.

Im Antrag 901/A wird zwar diese Möglichkeit ebenfalls bis 31.12.2013 verlängert, allerdings mit der Maßgabe, dass diese Regelung dann jedenfalls beendet wird und ab 1.1.2014 eine Jahrgangsregelung zur Erhöhung des Anfallsalters vorgesehen ist. Jahrgänge ab 1954 bei Männern und 1959 bei Frauen müssen auch mit Erreichen der erforderlichen Beitragsjahre jedenfalls länger arbeiten. Zu beachten ist dabei auch die verfassungsrechtliche Komponente der Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bei Frauen, welche in diesem Antrag keine Berücksichtigung findet, sehr wohl aber mitbedacht werden müsste.

Die Anrechnung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten ist ebenfalls widersprüchlich geregelt. Es sollen zwar in beiden Anträgen die Ersatzzeiten des Krankengeldbezuges und die Ausübungszeiten als Beitragszeiten für die Langzeitversichertenregelung angerechnet werden, jedoch mit dem Unterschied, dass im Antrag 889/A diese Zeiten beitragsfrei anerkannt werden und im Antrag 901/A diese Zeiten analog den Schulzeiten nachgekauft werden können. Somit bedeutet die Regelung im Antrag 901/A eine deutliche Schlechterstellung für die Betroffenen.

Ein weiterer Dissenspunkt ist der Entfall der Wartefrist bei erstmaliger Pensionsanpassung.

Im Antrag 889/A ist dieser Entfall enthalten, im Antrag 901/A überhaupt nicht vorgesehen, sodass Pensionistinnen und Pensionisten auf die erstmalige Anpassung ihrer Pension weiterhin bis zu 23 Monate warten müssten. Auch dies bedeutet eine wesentliche Schlechterstellung für NeupensionistInnen.

Bezüglich der beschlossenen Abänderungsanträge zu Antrag 889/A ist entscheidend, dass mit diesen Anträgen die Pensionsanpassung 2009 in der Höhe von 3,4 Prozent vorgenommen wurde.

Im Antrag 901/A ist keine Pensionsanpassung enthalten und könnte diese daher nicht zeitgerecht vorgezogen, wie in BGBL Nr 92/2008 beschlossen, mit 1.11.2008 vorgenommen werden.

Weiters von sozialpolitisch enormer Wichtigkeit ist die Auszahlung einer Einmalzahlung und des Heizkostenzuschusses an PensionsbezieherInnen. Vor allem auf Grund der hohen Teuerung von Lebensmitteln und Energie, die in diesem Jahr eingetreten ist, bedeuten diese Leistungen einen gewissen Ausgleich und bringen vor allem BezieherInnen von niedrigen Pensionen oder AusgleichszulagenbezieherInnen eine nicht unbedeutende finanzielle Erleichterung.

Durch diese Beschlussfassungen wird daher nicht der wahre Wille des Nationalrates ausgedrückt, sondern es liegen Widersprüche vor. Der wahre Wille des Nationalrates ergibt sich aus der Vorlage 889/A, die ja auch einstimmig beschlossen wurde. Die Beschlussfassung von 901/A erfolgte daher irrtümlich.

Der Bundesrat hat für solche Fälle die Möglichkeit, vorliegende Widersprüche durch die Fassung eines Einspruches zu beheben. Die antragstellenden BundesrätInnen wollen daher dieses Instrumentarium nutzen, um den Widerspruch in den Gesetzesbeschlüssen aufzuheben.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Bundesrat wolle gegen den im Titel angeführten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch erheben.