Anlage 2

 

Entschließung

Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz werden aufgefordert, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich alles Notwendige vorzukehren, um eine Insolvenz der österr. Anlegerentschädigung auf Grund der derzeit anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen der Wertpapierdienstleister AMIS zu verhindern. Mit den Maßnahmen soll insbesondere im Interesse der Gläubiger der Anlegerentschädigung die Leistungsfähigkeit dieser Sicherungseinrichtung erhalten werden.

 

Der Bundesminister für Finanzen - unter Einbeziehung der Bundesministerin für Justiz - wird weiters aufgefordert, bis zum 31. Jänner 2009 einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der österreichischen Anlegerentschädigung vorzulegen. Dabei sollen jedenfalls die Zielsetzungen der Rechts­sicherheit und der Leistungsfähigkeit im Vordergrund stehen sowie nationale und internationale Erfahrungen einbezogen werden.

 

Es sollen in diesem Sinn folgende Komponenten enthalten sein:

      Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung durch ein Vier-Säulen-Modell

           1. Die Einführung einer jährlich wiederkehrenden ex-ante-Finanzierung aus dem Kreis der Konzessionsträger; eine solche Finan­zierung mildert das Problem, dass eine relativ geringe Anzahl von Beitrags­pflichtigen mit geringen Eigenmitteln bei einer rein anlassbezogenen Finanzie­rung rasch überfordert ist; die ex-ante-Finanzierung ist weiters gerechter, da der zeitliche Zufall des Entschädigungsfalles entschärft wird; eine Berücksichti­gung des Faktors Kundenanzahl und der Umsatzerlöse der einzelnen Mit­gliedsinstitute sollte als risikoadäquate Komponente der Beitrags­bemessung erfolgen; empfohlen wird daher eine Staffelung jährlicher Beiträge nach Kundenanzahl.

           2. Ein Teil der ex-ante-Beiträge sollte in Prämien für eine fixe Versicherungs­summe gehen, bis ein zur Entschädigungsleistung verfügbares Vermögen in attraktiver Höhe erreicht ist; der Vorteil dabei wäre, dass von Anfang an eine namhafte Summe verfügbar ist und das System auch im Wiederholungsfall funk­tioniert; alternativ zur Versicherung könnte auch eine Bank­garantie zur Anwendung kommen.

           3. Zusätzlich sollten im Entschädigungsfall Sonderbeiträge einge­hoben werden können; die betragliche Begrenzung soll sich aber an den fixen Gemeinkosten (statt an den Eigenmitteln) orientieren, da hier keine negativen incentives bezüglich Geringhaltung der Eigenkapitalausstattung bestehen; auch eine zeitliche Beitragsbegrenzung ist notwendig, da eine unbegrenzte Beitragspflicht prohibitiv wirkt; vorstellbar wären Sonderbeiträge, die betraglich gedeckelt sind und höchstens zweimal alle 5 Jahre eingehoben werden können.

           4. Während die Maßnahmen in den Punkten 1 bis 3 das System jedenfalls mittel­fristig leistungsfähiger machen sollten, sodass "normale" Entschädigungsfälle abdeckbar wären, bleibt das Großschadensrisiko und das Problem wieder­holter Inanspruchnahme des Systems offen; auch in anderen Mitgliedstaaten können solche Fälle offenbar nicht ohne weiteres aus dem Kreis der Wert­papierfirmen abgedeckt werden; es sollte daher zusätzlich die Möglichkeit einer Finanzierungshilfe für die Ent­schädigungseinrichtung durch den Bund vorgesehen werden, die zwei An­forderungen erfüllen muss: es darf keine haushaltsrechtliche Verpflichtung ge­schaffen werden und auch keine sonstige a priori-Verpflichtung, die zu moral hazard anregen kann; gleichzeitig darf damit auch keine Beihilfenregelung be­wirkt werden; es muss dennoch ein klares Signal für die Anleger geben, dass letztlich ihr Anspruch (gemäß der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie) auf 20.000 € gesichert ist; in Frage käme die optionale Haftung des Bundes für eine Schuldverschreibung der Entschädigungseinrichtung wie bei der Sicherungseinrichtung der Banken bzw. die Möglichkeit der Bürgschaftsver­pflichtung des Bundes im Hinblick auf die Höhe der Verpflichtung der Entschä­digungseinrichtung.

 

Beiträge des Bundes im Rahmen der vierten Säule stellen, zusammen mit der Erweiterung der Einlagensicherung eine umfassende Absicherung der Sparer dar. Diese Absicherung kommt ohne weitere Bedingungen und insbesondere ohne den prozessualen Nachweis zum Tragen, dass eine rechtswidrige Schädigung erfolgt ist. Eine zusätzliche Notwendigkeit für Kunden von Instituten, Amtshaftungsprozesse zu führen, ist daher nicht mehr wie bisher gegeben.  Schließlich ist, insbesondere im Hinblick auf die zusätzlichen Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, auf die potenzielle Gesamtbelastung des Bundeshaushalts und somit der Steuerzahler Bedacht zu nehmen.“