J

 
 

 

 


      AHRESVORSCHAU DES BMJ 2008

 

 

 

 

 

auf der Grundlage des

 

Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2008

 

sowie

 

des Ratspräsidentschaftsprogramms Sloweniens für den Bereich Justiz und Inneres

 

 


 

 

A        EINLEITUNG

 

Die österreichische Justizpolitik bekennt sich zu dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 gebilligten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Union und zum darauf aufbauenden Aktionsplan des Rates und der Europäischen Kommission. Insbesondere der darin enthaltene Ansatz der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ist ein effizientes Mittel, um die Privatrechte der BürgerInnen über die Grenzen hinweg zu schützen und durchzusetzen und um die strafrechtliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu stärken und zu beschleunigen.

Das Bundesministerium für Justiz unterstützt daher die von der Europäischen Kommission in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm für 2008 gesetzten Prioritäten, insbesondere die im Kapitel „Sicherheit“ angesprochene verstärkte Kooperation gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität sowie die engere Zusammenarbeit der Justizbehörden.

Ebenso werden die Anstrengungen Sloweniens insbesondere in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen begrüßt.

Diese Haltung findet ihren Niederschlag in der Unterstützung der im Folgenden dargestellten Initiativen und Legislativvorhaben.

 

Nachdem noch kein Arbeitsprogramm von Frankreich vorliegt, das ab 1. Juli 2008 die Ratspräsidentschaft übernimmt, können hier keine Angaben zu allfälligen neuen Projekten im zweiten Halbjahr 2008 gemacht werden. Allerdings ist zu erwarten, dass für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen keine großen neuen Projekte vorgelegt werden, weil ab Geltung des Vertrags von Lissabon (voraussichtlich 1. Jänner 2009)  ein neues Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden wird.   


B        INITIATIVEN / LEGISLATIVVORHABEN

 

I          Strafrecht

 

 

1

 

Rahmenbeschluss zur  Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI

zur Terrorismusbekämpfung

 

 

Ziel:

 

 Am 6. November 2007 hat die Europäische Kommission im Rahmen ihres sogenannten Terrorismuspakets den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung beschlossen.

Die Änderung soll im Wesentlichen darin bestehen, dass Artikel 3 des Rahmenbeschlusses („Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten“) um drei neue Tatbestände ergänzt wird :

Ø      „Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“

Ø      „Anwerbung für terroristische Zwecke“

Ø      „Ausbildung für terroristische Zwecke“

 

Diese entsprechen nahezu wortgleich den Straftatbeständen der Artikel 5, 6 und 7 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus - nicht nur von der Bezeichnung, sondern auch vom übrigen Text her.

Völlige Identität wäre deswegen nicht gegeben, weil der Rahmenbeschluss und die Europaratskonvention unterschiedliche Terrorismusdefinitionen verwenden. Nähere Ausführungen zum Verhältnis des Vorschlags zur Europaratskonvention enthält die Folgenabschätzung der EK nicht.

 

 

Stand:

 

Bisher fand lediglich zweimal eine  kurze Diskussion im Artikel 36 Ausschuss im November 2007 und Februar 2008 statt; weitere Beratungen werden nunmehr auf Experten-Ebene erfolgen.

Der slowenische und französische Ratsvorsitz streben eine Annahme des Rahmenbeschlusses noch für 2008 an.   

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich steht dem Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber, allerdings könnten die unterschiedlichen Definitionen von „Terrorismus“ im Europaratsübereinkommen und dem vorliegenden Entwurf trotz wortgleicher Übernahme der übrigen Bestimmungen dennoch zu einem unterschiedlichen Inhalt beider Instrumente führen. Die Auswirkungen der verschiedenen Definitionen müssen erst analysiert werden.

 

Jedenfalls wäre eine rasche Ratifizierung des Europaratsübereinkommens durch alle Mitgliedstaaten erstrebenswert.

2

 

Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen

 

 

 

Ziel:

 

 

Der Rahmenbeschluss strebt keine Harmonisierung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Abwesenheitsverfahren an; vielmehr sollen die in nachstehenden Rahmenbeschlüssen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung enthaltenen diesbezüglichen Regelungen weitgehend vereinheitlicht und auf diese Weise die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert werden:

Ø      Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl

Ø      Rahmenbeschluss Geldstrafen;

Ø      Rahmenbeschluss Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen; und

Ø      Rahmenbeschluss Vollstreckung von Freiheitsstrafen.

 

 

Stand:

 

Der betreffende Rahmenbeschluss stellt eine der Prioritäten der slowenischen Ratspräsidentschaft dar; er soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr 2008 verabschiedet werden.  

 

Die erste Diskussion des Rahmenbeschlusses auf RAG-Ebene erfolgte am 11./12. Februar 2008.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich ist noch zurückhaltend, der Mehrwert dieser Initiative scheint fraglich, da in den erwähnten Rahmenbeschlüssen bereits Regelungen für den Fall enthalten sind, dass die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist. Zwar trifft es zu, dass diese teilweise  voneinander abweichen, doch sind die Abweichungen nach österreichischer Auffassung sachlich gerechtfertigt. Es steht nicht fest, dass die unterschiedlichen Regelungen in der Praxis zu Problemen geführt haben und dass diese durch die vorliegende Initiative gelöst würden. Überdies führt der Entwurf nur scheinbar zu einer Verbesserung der Rechte des Betroffenen; tatsächlich werden die Ablehnungsbefugnisse der Mitgliedstaaten im Fall des Vorliegens einer Abwesenheitsentscheidung teilweise eingeschränkt – insbesondere beim  Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl.   Auch fehlen Regelungen über den Zugang zu anwaltlichem Beistand  und über Fragen der Übersetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

Strafrechtlicher Schutz der Umwelt

 

 

 

Ziel:

Nach der Aufhebung des Rahmenbeschlusses  Umweltschutz durch den Europäischen Gerichtshof als nichtig (Rs C- 176/03) legte die Europäische Kommission am 9. Februar 2007 einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie zur Umweltkriminalität vor. Die Europäische Kommission sieht darin die Umsetzung des Urteils „Rahmenbeschluss  Umweltschutz“, Rs C-176/03.

Die Richtlinie soll gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für Umweltstraftaten festlegen. Sie enthält im Wesentlichen die sieben Tatbestände des Rahmenbeschlusses  sowie weitere Tatbestände, Bestimmungen über Beteiligung und Anstiftung, Sanktionen gegen natürliche Personen und juristische Personen sowie Jurisdiktionsbestimmungen.

Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007 „Rahmenbeschluss  Meeresverschmutzung“ wurden die im Richtlinien -Vorschlag detaillierten Vorgaben der Strafen und der Strafhöhe fallengelassen. Die Strafen müssen angemessen, verhältnismäßig und abschreckend sein, Art und Höhe der Strafe bleibt den MS überlassen.

 

 

Stand:

 

Behandlung erfolgt derzeit auf RAG-Ebene.

Zuletzt wurde in der Arbeitsgruppensitzung vom 31. Jänner bis 1. Feber 2008 über den Richtlinien -Vorschlag verhandelt, es erfolgte auch eine Erörterung der zahlreichen von mehreren Delegationen vorgelegten Stellungnahmen bzw. Vorlagen (Finnland, Niederlande, Frankreich, Tschechische Republik, Schweden, Irland, Vereinigtes Königreich. ‚Ungarn, Portugal, Deutschland, Europäische Kommission).

Die Ergebnisse dieser Sitzung können als Fortschritt bezeichnet werden.

 

Der Vorsitz hat die Delegationen noch einmal zu schriftlichen Stellungnahmen eingeladen. Je nach Ergebnis der Stellungnahmen wird er entscheiden, ob der Richtlinienvorschlag (schon jetzt) dem COREPER II vorgelegt wird.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich hat mit der Rechtsgrundlage und der Frage der Abgrenzung erste-dritte Säule, wie sie der Richtlinienvorschlag in angemessener Umsetzung der Judikatur des EuGH insbesondere zum Rahmenbeschluss Meeresverschmutzung nach derzeitigem Stand vornimmt, keine Probleme.

Was die einzelnen Tatbestände anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass  Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006, das am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, die Europaratskonvention zum Umweltstrafrecht umgesetzt hat, sodass auch jene fünf Tatbestände, die im seinerzeitigen Rahmenbeschluss aus der Konvention übernommen worden sind und auch im nunmehrigen Richtlinienvorschlag wieder enthalten sind, bereits als vollständig umgesetzt gelten können.

Für die im Rahmenbeschluss enthalten gewesenen, aber noch nicht in der Europaratskonvention beinhalteten Tatbestände, die einerseits den Artenschutz, andererseits den Umgang mit Stoffen, die die Ozonschicht gefährden können, betrafen, hat Österreich seinerzeit eine im Anhang zum Rahmenbeschluss abgedruckte Erklärung erwirkt, dass der Rat zur Kenntnis nimmt, dass Österreich die leichten Fälle in diesem Bereich mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts sanktioniert. Entsprechendes gilt für den neuen Tatbestand zum Schutz der Habitate.

Österreich hat bislang weiterhin die im Sinne der innerstaatlichen Koordinierung mit den betroffenen Ressorts sowie den Bundesländern erforderlich erachtete, angemessene Bedachtnahme auf „minor cases“ im Sinne einer Herausnahme aus dem zwingenden Zuständigkeitsbereich des gerichtlichen Strafrechts (und Belassung im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsstrafrechts und damit gegebenenfalls der Länder) vertreten. Zumindest teilweise sind dem auch andere Mitgliedstaaten gefolgt und es konnte daher der österreichische Standpunkt insofern erfolgreich vertreten werden (insbesondere etwa zu Art. 3 lit. f). Auch die Bezugnahme auf den EURATOM-Vertrag für die Frage der Sanktionierung von nuklearen Umweltverschmutzungen konnte nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen einer für Österreich befriedigenden Lösung zugeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

Stärkung von Eurojust

 

 

 

Ziel:

 

Der Rat Justiz und Inneres hat im Dezember 2007 Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Europäischen Kommission über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) im Kampf gegen organisiertes Verbrechen und Terrorismus in der EU angenommen, in welchen die Stärkung der Rolle von Eurojust (nationale Mitglieder und Kollegium) sowie die Klarstellung von dessen Verhältnis zum EJN zwecks Vermeidung allfälliger Duplizierungen und Überlappungen angesprochen wird; weiters wird festgehalten, dass der Rat allfällige Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele prüfen wird.

 

Slowenien hat nunmehr eine Initiative für einen Beschluss des Rates über die Stärkung von Eurojust und zur Änderung des bestehenden Beschlusses vom 28. Feber 2002 über die Errichtung von Eurojust vorgelegt; diese wurde von Frankreich, Tschechien,  Schweden,  Spanien, Belgien, Polen,  Italien,  Luxemburg,  Niederlanden,  Slowakei,  Estland, Portugal und Österreich miteingebracht.

 

Gleichzeitig haben diese Mitgliedstaaten auch einen Entwurf für einen Ratsbeschluss über das Europäische Justizielle Netzwerk vorgelegt,

 

Beide Strukturen sollen beibehalten, ihre Beziehung zueinander aber klargestellt werden. Durch diese beiden Initiativen soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verstärkt werden. Zu diesem Zweck muss den Kontaktstellen von EJN und Eurojust ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter miteinander zu kommunizieren.

 

Stand:

 

Mit den Verhandlungen auf Ratsarbeitsgruppenebene wurde im Jänner 2008 begonnen; sie sollen noch im Jahre 2008 abgeschlossen werden. Slowenien hat beide Initiativen als eine der Prioritäten des Arbeitsprogramms vorgesehen und plant intensive Beratungen, um eine Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt noch 2008 zu erreichen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich unterstützt diesen Entwurf als Co-Sponsor und sieht ihn als wertvollen Beitrag zur Stärkung der Rolle von Eurojust bzw. der nationalen Mitglieder und als Klarstellung der Positionen und Aufgaben von Eurojust und EJN an. 

 

 

 

 

5

 

Umsetzung des EU – Drogenaktionsplans 2005-2008

(DOK Nr. 6464/05, CORDROGUE 10)

 

 

 

Ziel:

 

Im Dezember 2004 wurde vom Europäischen Rat die EU Drogenstrategie 2005 bis 2012 angenommen.

 

Die Umsetzung dieser Strategie soll durch zwei Aktionspläne (2005-2008; 2009-2012) erfolgen, in denen ausführlicher jene Maßnahmen angeführt werden sollen, die zur Erreichung der in der Strategie genannten Prioritäten erforderlich sind.

Der EU Drogenaktionsplan 2005 bis 2008 wurde im Juni 2005 vom Rat angenommen und stellt  konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie dar.

 

Der Aktionsplan enthält klare Festlegungen zu den Zuständigkeiten und Fristen für die Durchführung der Maßnahmen für alle wesentlichen Bereiche der Drogenbekämpfung, also Angebot- und Nachfragereduktion, Koordination, internationale Zusammenarbeit sowie Information,  Forschung und Evaluierung. Die Horizontale Gruppe "Drogen" des Rates koordiniert die von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Rat, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europol durchzuführenden Maßnahmen.

 

 

 

 

Stand:

 

Behandlung in der Ratsarbeitsgruppe „Horizontale Gruppe Drogen (HDG)“.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich begrüßt den  EU Drogenaktionsplan 2005-2008 und dessen Umsetzung.

Die Horizontale Gruppe Drogen hat ihre Beratung über die Umsetzung der  verschiedenen Maßnahmen unter britischem Vorsitz aufgenommen und unter den folgenden  Vorsitzen fortgeführt. Es wurden eine Reihe von themenbezogenen Aussprachen geführt, die auch die Umsetzung des Aktionsplans betrafen. Die Ergebnisse dieser Aussprachen zu Themen wie etwa Einbindung der Zivilgesellschaft, Jugend und Drogen, verbesserte Verwertung von Forschungsergebnissen, Süchtige in Gefängnissen, Prävention bei HIV/AIDS und anderen Infektionskrankheiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum, Verteilung von Vorläuferstoffen, Reduzierung der Produktion und des Handels von Heroin, Kokain und Cannabis werden in die Fortschrittsberichte der EK  und die in Kürze zu beginnende Erstellung des nächsten Drogenaktionsplans 2009-2012 einfließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

II                   Zivilrecht

 

 

7

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II) im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (Rom III)

(Dok. Nr.  6258/07)

 

 

 

Ziel:

 

Die Brüssel IIa Verordnung über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und betreffend die elterliche Verantwortung soll für Ehesachen um Bestimmungen zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, eine Restzuständigkeit für in Drittstaaten lebende UnionsbürgerInnen und um Kollisionsnormen für die Scheidung (insbesondere um eine Rechtswahlmöglichkeit) erweitert werden.

 

 

Stand:

 

Der Vorschlag wird bereits auf RAG-Ebene diskutiert, der Rat Justiz und Inneres hat im April 2007 von der damaligen Präsidentschaft vorgelegten Richtlinien verabschiedet, die den bisherigen Verlauf und die noch offenen Probleme wiedergeben sowie zur Fortsetzung der Verhandlungen auffordern. Auch beim informellen Treffen der Justiz- und Innenminister im Jänner 2008 wurden Teilaspekte des Entwurfs erörtert und der slowenische Ratsvorsitz unterstützt, allerdings hat Schweden grundlegende Bedenken gegen das Vorhaben.

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich unterstützt grundsätzlich – wie die meisten Mitgliedstaaten – den Verordnungsvorschlag der EK. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

Rechtsinstrument betreffend Erb- und Testamentssachen

(Rom IV)

 

 

Ziel:

 

Dieses Rechtsinstrument soll das anzuwendende Recht, die Abhandlungszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen regeln und bestimmen, nach welchem Recht die Erbfolge in Fällen mit Auslandsbezug zu beurteilen ist.

 

 

Stand:

 

Die EK hat eine öffentliche Anhörung  durchgeführt, bei der die Mitgliedstaaten keine grundsätzlichen Bedenken angezeigt haben.

Eine Expertengruppe der EK arbeitet derzeit an einem Vorentwurf einer entsprechenden Verordnung. Die für 2007, nach einer weiteren öffentlichen Anhörung, angekündigte Entscheidung der EK über das weitere Vorgehen, also die Vorlage eines Legislativvorschlags, ist bisher noch nicht gefallen.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Als ein weiterer Schritt zur umfassenden Vereinheitlichung des IPR und des IZVR ist das Vorhaben grundsätzlich zu begrüßen, die Regelung kann den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern. Die praktische Bedeutung ist zwar groß, das Vorhaben angesichts der sehr unterschiedlichen Erbrechtsysteme aber schwierig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

Richtlinie über Verbraucherkreditverträge

 

 

 

Ziel:

 

Dieses vom BMSGK und vom BMJ betreute Dossier zielt darauf ab, die Voraussetzungen für einen echten Binnenmarkt zu schaffen, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und die EG-Rechtsvorschriften durch eine Neufassung der drei geltenden Richtlinien über Verbraucherkreditverträge (87/102/EWG 2, 90/88/EWG 3 und 98/8/EG 4) klarer zu gestalten. Es soll den Bereich des Verbraucherkredits im Wesentlichen vollständig harmonisieren und so den KreditgeberInnen den grenzüberschreitenden Wettbewerb erleichtern. In Anbetracht der derzeitigen Heterogenität der nationalen Märkte und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und mit Rücksicht auf die Grundsätze einer besseren Rechtsetzung lässt der Vorschlag jedoch bei einer begrenzten Zahl von Bestimmungen einen gewissen Spielraum für die nationale Umsetzung, was aber nicht zu zusätzlichen Barrieren auf dem Binnenmarkt für Verbraucherkredite beitragen soll.

Beim Rat Wettbewerbsfähigkeit am 21.5.2007 konnte politische Einigung zu einem Kompromissvorschlag erzielt werden.  Das von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag noch vorgesehene Prinzip der gegenseitigen Anerkennung abweichender Regelungen der Mitgliedstaaten enthält der Kompromissvorschlag nicht mehr.

Die Kommission stimmt in ihrer Mitteilung an das EP vom 28.9.2007, dem Gemeinsamen Standpunkt im Wesentlichen zu.

 

 

Stand:

 

Derzeit laufen die Vorbereitungen zu den Trilog-Besprechungen zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament  über den Gemeinsamen Standpunkt. Im EP, wo der Vorschlag in zweiter Lesung zu behandeln ist, zeichnet sich noch keine endgültige Haltung des zuständigen Ausschusses ab. Die Verhandlungen könnten allerdings darauf hinauslaufen, dass in der Zweiten Lesung nur einige wenige Abänderungsanträge beschlossen werden.

Für die Umsetzung der Richtlinie sieht der Vorschlag einen Zeitraum von 2 Jahren vor.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Gemessen an den ursprünglichen Forderungen musste Österreich im Zusammenhang mit der nunmehr erreichten politischen Einigung einige Abstriche machen. Nichts desto trotz  stellt der Vorschlag in seiner nunmehrigen Form ein auch für Österreich akzeptables Gesamtpaket dar, das nach Möglichkeit nicht mehr aufgeschnürt werden sollte.

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

Europäische Privatgesellschaft (EPG)

 

 

 

Ziel:

Die Initiative zur Schaffung einer „Europäischen Privatgesellschaft“ soll in erster Linie Klein- und Mittelunternehmen nützen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Die Europäische Privatgesellschaft soll eine einfach zu gründende Gesellschaftsform mit einem Mindeststammkapital und großer Satzungsfreiheit sein. Sie wäre am ehesten mit der GmbH zu vergleichen.

Die Europäische Kommission hatte auf Empfehlung der Expertengruppe eine Durchführbarkeitsstudie über die EPG in den „Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ 2003 als kurzfristige Maßnahme aufgenommen. Diese Studie ist mittlerweile fertig gestellt und veröffentlicht.

 

 

Stand:

Am 01.02.2007 nahm das Europäische Parlament seine „Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft“ an. Das Europäische Parlament fordert darin die Europäische Kommission auf, im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrages über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen. In einem Anhang gibt das Europäische Parlament „Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags“, anhand derer die EU-Kommission einen entsprechenden Legislativvorschlag ausarbeiten soll. Diese Empfehlungen betreffen unter anderem die Gründungsmodalitäten, das Stammkapital, die Haftung des Geschäftsführers und die Rechnungslegung.

 

 

 

Österreichische Haltung:

Die Vorlage des Vorschlags bleibt abzuwarten, grundsätzlich steht Österreich der Einrichtung einer EPG positiv gegenüber. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III Sonstiges

 

1

 

Mitteilung über die nächste Mehrjahresstrategie zum Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

 

 

 

Ziel:

 

Das vom Europäischen Rat am 4./5. November 2004 angenommene Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU bildete in den letzten Jahren die Basis für die Arbeiten im Bereich Justiz und Inneres. Im Aktionsplan sind die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Prioritäten des Haager Programms angeführt, wobei für alle Maßnahmen ein Zeitplan für Annahme und Durchführung vorgesehen ist. 

 

Nunmehr wäre jedoch  ein  Post-Haag-Programm 2010 – 2014 auszuarbeiten, das die Prioritäten und Ziele für die künftige Entwicklung festlegt; gleichzeitig wären die Mittel und Maßnahmen zu bestimmen, mit denen sich diese Ziele am besten erreichen lassen.

 

 

Stand:

 

Die angekündigte Mitteilung der Europäischen Kommission liegt noch nicht vor.

 

Allerdings befasst sich die sogenannte „future group Justiz“, die sich aus den Justizministerinnen der laufenden und künftigen Präsidentschaften (Portugal, Slowenien, Frankreich, Tschechische Republik, Schweden), einem Vertreter/einer Vertreterin der darauffolgenden Trio-Präsidentschaft (Spanien, Belgien, Ungarn), der Europäischen Kommission und dem Generalsekretariat des Rates, einem Vertreter/einer Vertreterin jener Mitgliedstaaten, die common law anwenden,  zusammensetzt, hat im November 2007 das erste Mal getagt. Auch beim informellen Treffen der Justiz- und Innenminister haben die JustizministerInnen dieses Thema  erörtert.

Bisher wurden als Prioritäten etwa Zugang zur Justiz (E-Justice), Schutz der Kinder, Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit durch prakische Maßnahmen und Rechte der BürgerInnen identifiziert, wobei der Prozess der Festlegung jener Themen, die im „Post Haag Programm“ enthalten sein sollen, noch nicht abgeschlossen ist.

 

Slowenien plant ebenfalls ein Treffen der „future group Justiz“ zur Weiterführung der Diskussionen zum künftigen Programm.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

 

Österreich spricht sich für eine offene und transparente Diskussion zur Erarbeitung des künftigen Programms aus.

 

Ein einfacher Zugang zur Justiz ist aus Sicht Österreichs ausgesprochen wichtig, daher wird der Fortlauf der Arbeiten voll unterstützt.

Der Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ist für Österreich ein zentrales anliegen, weshalb auch die Stärkung von EUROJUST und dem Europäischen Justiziellen Netz und ihre Aufnahme in ein neues Programm als Prioritäten von großem Interesse sind.

Der Schutz der Rechte der BürgerInnen Europas stellt einen wesentlichen Bestandteil künftiger Arbeiten dar, weshalb dieser Bereich jedenfalls in das kommende Programm aufzunehmen  wäre, weil bei allen Bemühungen um die Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit dem Schutz der Grundrechte ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Die richtige Balance zwischen  Effizienzüberlegungen bei Strafverfolgungsmaßnahmen und Achtung der Grundrechte darf nie außer Acht gelassen werden.

Auch der Bereich der  Terrorismusbekämpfung – eine übergreifende Materie – wird im künftigen Programm eine wesentliche Rolle spielen müssen. Weiters ist der Weiterentwicklung  der technischen Entwicklungen, insbesondere der vermehrten Verwendung des Internets Rechnung zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Mitteilung der Europäischen Kommission zu E-Justice

 

 

 

Ziel:

 

Die Anwendung von E-Justice findet im europäischen Bereich derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Das Ziel muss daher sein, den E-Justice-Einsatz in Europa massiv voranzutreiben, um damit Qualitätsverbesserung, Verfahrensbeschleunigung und auch eine Kostenreduktion zu erreichen.

 

Im Jänner 2007 kamen die Justiz- und Innenminister bei ihrem informellen Treffen überein, dass sich eine Ratsarbeitsgruppe mit den Fragen der Standards und der Sicherheit im Rahmen der Projekte Strafregister, Zahlungsbefehl, Handelsregister sowie der Zugangsportale im Bereich des Zivil- und Strafrechtes und für den Zugang zur Justiz beschäftigen soll.

Beim Rat Justiz und Inneres im Juni 2007 wurden die Prioritäten festgelegt, 2008 soll das Hauptaugenmerk auf folgende Bereiche gelegt werden: Einrichtung einer europäischen Schnittstelle (E-Justizportal), Schaffung der Voraussetzung für die Vernetzung der Strafregister, Insolvenzregister, Handels- und Unternehmensregister sowie Grundbuchregister, Aufnahme der Vorbereitungen für die Verwendung von Informationstechnologien für das europäische Mahnverfahren, besserer Einsatz der Videokonferenztechnologie für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Verfahren, insbesondere bei der Beweisaufnahme und bei Dolmetschleistungen.

 

Stand:

 

Über den Sommer 2007 haben Deutschland und Österreich begonnen (die technische Umsetzung lag in Österreich beim Bundesrechenzentrum) den Prototyp eines EU E-Justizportals aufzubauen. Wesentlichster Inhalt dieses Portals ist eine Vernetzung der Insolvenzregister. Auch Portugal beteiligte sich an der Erstellung eines funktionierenden Prototyps eines E-Justizportals, in den die Insolvenz-Register von fünf Mitgliedstaaten (Portugal, Deutschland, Österreich, Italien, Niederlande  und in Kürze auch Estland) integriert sind.

2008 sollen folgende durch den Rat festgelegten Prioritäten umgesetzt werden:

Ø      Einrichtung des E-Justice-Portals als Pilotprojekt

Ø      Fortführen der Diskussion über Inhalte des Portals

Ø      Festlegung von Bedingungen für grenzüberschreitende Videokonferenzen

Ø      Fortsetzung der technischen Arbeiten

 

Vom 1. bis 3. Juni 2008 wird sich  eine E-Justice- Konferenz in Portoroz mit diesem Thema beschäftigen.

 

Folgende (informelle) Arbeitsgruppen bestehen:

Ø      E-Justice-Portal mit Insolvenzregister (Leitung Österreich)

Ø      Strafregister (Leitung Deutschland)

Ø      Videokonferenz (Leitung Finnland)

Ø      EU Mahnverfahren (Leitung Deutschland, Projekt wird in der nächsten Sitzung der Ratsarbeitsgruppe e-Justice am 26.2.2008 bekannt gegeben).

 

 

Die im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission angekündigte Mitteilung liegt derzeit noch nicht vor.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich ist unzweifelhaft einer der Vorreiter im Bereich E-Justice und kann daher große Erfahrungen und auch konkrete Anwendungen einbringen (so zB wurde die österreichische Verfahrensautomation Justiz von Kroatien übernommen).

Zur Sicherstellung schneller Erfolge sollten zunächst nur die beschlossenen Prioritäten bearbeitet werden, eine Ausdehnung auf weitere Punkte ist derzeit abzulehnen.

Die Arbeit von einigen Gruppen, die sich jeweils aus einigen Mitgliedstaaten  zusammensetzen, ist zu unterstützen. Notwendig ist auch die Bereitstellung von Finanzmitteln für e-Justice Projekte generell, das heißt unabhängig von der Zuordnung zum Straf - oder Zivilprogramm.

Die Arbeit einzelner Mitgliedstaaten  in gemeinsamen Gruppen an Prototypen zum IT Einsatz für den EU-Zahlungsbefehl und für das E-JusticePortal ist auch schon vor dem Vorliegen der Machbarkeitsstudien der Kommission unbedingt notwendig.