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GZ 630 913/0007-V/2a/08

An die

Präsidentin des Nationalrates

1010  Wien

Betrifft: Bericht der Bundesregierung nach § 30 AtomHG über die Entwicklung der
internationalen Haftungsinstrumente f
ür Atomschäden, insbesondere über das
Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden
Entschädigungsbeträge

Auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung vom 6. Dezember 2005 beehrt sich
das Bundeskanzleramt, in der Anlage oa. Bericht dem Nationalrat zur geschäfts-
ordnungsgem
äßen Behandlung vorzulegen.

Durch ein nun nicht mehr nachvollziehbares Versehen ist die Übermittlung des Berichtes
unterblieben. Deshalb wird die Übermittlung nun nachgeholt und um Nachsicht für das
Versehen ersucht.

29. Februar 2008
Für den Bundeskanzler:

 


 

Bericht der Bundesregierung nach § 30 AtomHG über die Entwicklung der

internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß

der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge

 

1)   Es bestehen weiterhin folgende internationale Haftungsinstrumente für Atomschäden,

welche die Haftung auf die angeführten Haftungshöchstbeträge beschränken:

-        Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 16. November 1982: 15 Mio. Sonderziehungsrechte;

-        Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Jänner 1963 zum Pariser Übereinkommen: 300 Mio. Sonderziehungsrechte;

-        Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden: 5 Mio. Golddollar (etwa 50 Mio. Dollar);

-        Änderungsprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 29. September 1997 (bisher von fünf Staaten ratifiziert und am 4.Oktober 2003 in Kraft getreten): 150/300 Mio. Sonderziehungsrechte;

-        Übereinkommen vom 29. September 1997 über zusätzlichen Schadenersatz für Nuklearschäden (bisher nur von drei Staaten ratifiziert und noch nicht in Kraft getreten): 300 Mio. Sonderziehungsrechte. Für darüber hinausgehende Schäden wird ein Haftungsfonds der Vertragsstaaten eingerichtet, dessen Leistungsfähigkeit davon abhängt, wie viele und welche Staaten als Vertragsstaaten beitragen (im günstigsten Fall weitere 300 Mio. Sonderziehungsrechte).

 

2)   Seit dem letzten Bericht nach § 30 AtomHG zum 31. Dezember 2001 wurden folgende

      internationale Instrumente zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie geschaffen:

-        Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Pariser Protokoll). Mit diesem Protokoll wird u.a. die Haftungs­mindestgrenze des Betreibers auf 700 Mio. € angehoben;

-        Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982. Mit diesem Protokoll wird die staatliche Interventionssumme des Brüsseler Zusatzübereinkommens auf 800 Mio. € erhöht.

 

Das Änderungsprotokoll zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen legt die Gerichtszuständigkeit anders fest als die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig­keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa­chen (Brüssel I-VO). Dieses Änderungsprotokoll betrifft somit neben Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auch Zuständigkeiten der Gemeinschaft für Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte.


 

Um eine Annahme dieses Änderungsprotokolls durch die Vertragsparteien des Pariser Nuklearhaftungsübereinkommens zu ermöglichen, ohne dass dies einen Einfluss auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten hat, die nicht Vertragsparteien des Pariser Nuklearhaftungsübereinkommens sind, wurden schließlich zwei Entscheidungen des Rates angenommen, die einerseits die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Nuklearhaftungsübereinkommens sind, ermächtigen, das Änderungsprotokoll zu unterzeichnen und dieses zu ratifizieren oder diesem beizutreten und andererseits ausdrücklich festhalten, dass dadurch die Position Irlands, Luxemburgs und Österreichs nicht berührt wird.