Katastrophenfondsgesetz 1996
Siebenter Bericht des Bundesministers für Finanzen
Gemäß § 1 Absatz 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 201/1996,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, ist dem Nationalrat über
die Gebarung des Katastrophenfonds und die Verwendung der Mittel vom Bundesministerium für Finanzen für die Jahre 2006 und 2007 bis 31. März 2008 zu berichten.
Der Katastrophenfonds wird – neben Einkünften aus der Veranlagung und Rückzahlungen der Hagelversicherungsanstalt – mit Abgabenanteilen in Höhe von 1,1% des Aufkommens
an veranlagter Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer dotiert, und zwar ausschließlich aus Ertragsanteilen des Bundes (§ 9 Absatz 2 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008).
Zusätzlich zu diesen laufenden Einnahmen stehen dem Fonds Rücklagen in der Höhe von
bis zu 29 Millionen Euro zur Verfügung (§ 5 Absatz 1 KatFG 1996). Bei außergewöhnlichen Katastrophen, wie sie im Jahr 2002 und 2005 eingetreten sind, stellt der Bund jeweils mit Sondergesetzen zusätzliche Mittel bereit (Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederauf-bau-Gesetz 2002 bzw. 2005 – HWG 2002 bzw. HWG 2005).
Grundlage für die Verwendung der Fondsmittel ist § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996. Demnach sind die Mittel des Fonds wie folgt zu verwenden:
Schäden im Vermögen Privater:
Zur Beseitigung außergewöhnlicher Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften ersetzt der Bund den Ländern im einzelnen Schadensfall regelmäßig 60% der Beihilfe des Landes, somit in Höhe der in § 3 Absatz 3 lit. a KatFG 1996 vorgesehenen maximalen Höhe.
Schäden im Vermögen der Gebietskörperschaften:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden durch Naturkatastrophen ersetzt der Bund den Ländern und Gemeinden regelmäßig 50% der Schadenshöhe.
Die Höhe der Ausgaben von Schäden hängt zum einen vom Ausmaß der Katastrophen,
zum anderen von den Zeitpunkten der Antragstellungen der Länder bzw. der betroffenen Bundesministerien ab.
Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren:
Die für die Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder vorgesehenen Mittel werden auf diese nach der Volkszahl verteilt. Die Zeitpunkte der Antragstellungen der Länder hängen auch von ihren Investitionszeitpunkten ab, wodurch sich bei einer Betrachtung einzelner Jahre Differenzen zwischen den Einnahmen des Katastrophenfonds für diesen Zweck und den diesbezüglichen Ausgaben ergeben.
In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung der Einsatzgeräte der Feuerwehren aus der Rücklage erforderlichenfalls erhöht, sodass den Ländern aus den Katastrophenfondsmitteln und den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer in Summe mindestens 90 Mio. Euro zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 2b KatFG 1996).
Vorbeugungsmaßnahmen:
Die Leistungen des Katastrophenfonds für Vorbeugungsmaßnahmen werden durch die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Verkehr, Innovation und Technologie erbracht, wobei diese Mittel entsprechend einer Prioritätenreihung zum Einsatz kommen.
1. Die Gebarung des Katastrophenfonds im Jahr 2006 (Beträge in Euro):
1.1. Im Kalenderjahr 2006 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer 277,680.344,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 463.036,32
Zinsen aus der Veranlagung von Bankguthaben 1,400.155,67
abzüglich Bankspesen 57,42
1,400.098,25
Gesamtsumme 279,543.478,57
Diese Fondsmittel wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für Zwecke der Förderung der Behebung
von Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21% 11,690.342,48
Zur Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23% 3,415.468,23
Zugunsten der Länder
3,31% 9,191.219,39
Zugunsten der Gemeinden
9,09% 25,241.143,27
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,89% 24,685.782,58
Für Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden sowie zur Finanzierung der
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur Erhebung der Wassergüte gemäß
Hydrografiegesetz, zur Finanzierung des
Warn- und Alarmsystems, zur Förderung
der Hagelversicherungsprämien gemäß
§§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderung-
gesetz, für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,27% 203,456.388,05
Summe 277,680.344,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 463.036,32
Nettozinsen 1,400.098,25
Gesamtsumme 279,543.478,57
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren wurden zusätzlich zu den genannten
24,685.782,56 Euro zu Lasten der Rücklage 15,346.272 Euro gemäß § 5 Abs. 2b KatFG 1996 zur Verfügung gestellt, wodurch den Ländern zusammen mit den Überweisungen aus
der Feuerschutzsteuer insgesamt 90 Mio. Euro zur Verfügung standen.
Mit § 1 des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005
(HWG 2005) wurde der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt,
dem Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Artikel VII Ziffer 13
des Bundesfinanzgesetzes 2005, Artikel VII Ziffer 4 des Bundesfinanzgesetzes 2006 und Artikel VII Ziffer 4 des Bundesfinanzgesetzes 2007 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auf Basis dieser Bestimmungen zu Überschreitungsermächtigungen von zusammen 100% der unter dem Titel 534 im Finanzjahr 2005 veranschlagten Ausgabenbeträge, sohin von 251,240.000 Euro.
Da diese Überschreitungsermächtigung im Jahr 2005 im Ausmaß von 33,700.100,- Euro ausgenutzt wurde, verblieb gemäß Art. VII Z 4 BFG 2006 für das Jahr 2006 eine Überschreitungsermächtigung iHv. 217,539.900,- Euro.
1.2. Aufgrund der beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im
Berichtszeitraum 267,187.008,10 Euro aus dem Katastrophenfonds wie folgt verausgabt:
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften 11,146.215,67
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Länder 8,379.199,00
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Gemeinden 15,922.138,00
für Zwecke der Förderung der Anschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an die Länder 29,447.510,73
für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 137,998.000,00
für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser- und Lawinenschäden (BMVIT) 38,310.122,00
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMLFUW) 6,028.872,70
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMVIT) 2,686.000,00
für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0,00
für Hagelversicherungsprämien 12,134.950,00
für das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 267,187.008,10
HWG 2005:
Schäden im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme
von Gebietskörperschaften 25,440.173,00
Schäden im Vermögen des Bundes (BMLFUW) 47,551.404,00
Schäden im Vermögen des Bundes (BMVIT) 2,843.959,71
Schäden im Vermögen der Länder 26,258.932,40
Schäden im Vermögen der Gemeinden 24,083.535,00
Solidaritätsfonds an Tirol und Vorarlberg 9,865.726,00
Summe 136,043.730,11
Zur Position „Solidaritätsfonds an Tirol und Vorarlberg“:
Die Europäische Kommission hat Österreich aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 14,798.589 Euro zur Finanzierung von Nothilfemaßnahmen infolge der Überschwemmungen der Überschwemmungen vom August 2005 zur Verfügung gestellt. Davon wurden auf Basis von Verwaltungsvereinbarungen
-) 4,932.863,- Euro dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Finanzierung von Bundesanteilen in den Bereichen Wildbach- und Lawinenverbauung und Bundeswasserbau,
-) 6,895.155,90 Euro dem Land Tirol für Maßnahmen zur kurzfristigen Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur im Bereich der Landesstraßen, und
-) 2,970.570,10 Euro dem Land Vorarlberg für Maßnahmen zur kurzfristigen Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur im Bereich der Landesstraßen sowie zur Finanzierung von Landesanteilen in den Bereichen Wildbach- und Lawinenverbauung und Bundeswasserbau zur Verfügung gestellt.
1.3. Der Kontostand zum 31.12.2006 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage Katastrophenfonds, Stand 1.1.2006 29,000.000,00
+ Einnahmen 279,543.478,57
- Ausgaben 267,187.008,10
Saldo 12,356.470,47
Die Rücklage ist gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 mit 29 Mio. Euro begrenzt. 12,356.470,47 Euro wurden daher gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfonds-gesetzes 1996 nach § 38 Absatz 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 verwendet.
2. Die Gebarung des Katastrophenfonds im Jahr 2007 (Beträge in Euro):
2.1. Im Kalenderjahr 2007 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer 313,889.884,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 762.872,67
Zinsen aus der Veranlagung von Bankguthaben 1,528.075,52
abzüglich Bankspesen 42,42
1,528.033,10
Gesamtsumme 316,180.789,77
Diese Fondsmittel wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für Zwecke der Förderung der Behebung
von Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21% 13,214.764,12
Zur Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23% 3,860.845,57
Zugunsten der Länder
3,31% 10,389.755,16
Zugunsten der Gemeinden
9,09% 28,532.590,46
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,89% 27,904.810,69
Für Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden sowie zur Finanzierung der
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur Erhebung der Wassergüte gemäß
Hydrografiegesetz, zur Finanzierung des
Warn- und Alarmsystems, zur Förderung
der Hagelversicherungsprämien gemäß
§§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderung-
gesetz, für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,27% 229,987.118,00
Summe 313,889.884,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 762.872,67
Nettozinsen 1,528.033,10
Gesamtsumme 316,180.789,77
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren wurden zusätzlich zu den genannten 27,904.810,69 Euro zu Lasten der Rücklage 5,542.725 Euro gemäß § 5 Abs. 2b KatFG 1996 zur Verfügung gestellt, wodurch den Ländern zusammen mit den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer insgesamt 90 Mio. Euro zur Verfügung standen.
Gemäß HWG 2005 in Verbindung mit den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen wurde der Bundesminister für Finanzen zu Mehrausgaben von insgesamt 251,240.000 Euro ermächtigt, wovon aufgrund der Ausnutzung von 33,700.100,- Euro im Jahr 2005 und von 136,043.730,11 Euro im Jahr 2006 für das Jahr 2007 noch 81.496.169,89 Euro zur Verfügung standen.
2.2. Aufgrund der beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im
Berichtszeitraum 315,542.368,05 Euro aus dem Katastrophenfonds wie folgt verausgabt:
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften 27,984.106,37
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Länder 9,160.307,68
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Gemeinden 23,337.628,00
für Zwecke der Förderung der Anschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an die Länder 36,059.442,00
für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 142,472.000,00
für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser- und Lawinenschäden (BMVIT) 48,773.994,00
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMLFUW) 2,149.384,00
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMVIT) 9,805.806,00
für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0,00
für Hagelversicherungsprämien 12,165.700,00
für das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 315,542.368,05
HWG 2005:
Schäden im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme
von Gebietskörperschaften 11,116.806,53
Schäden im Vermögen des Bundes (BMVIT) 2,885.032,80
Schäden im Vermögen der Länder 1,372.510,00
Schäden im Vermögen der Gemeinden 6,148.048,00
Summe 21,522.397,33
2.3. Der Kontostand zum 31.12.2007 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage Katastrophenfonds, Stand 1.1.2007 29,000.000,00
+ Einnahmen 316,180.789,77
- Ausgaben 315,542.368,05
Saldo 638.421,72
Die Rücklage ist gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 mit 29 Mio. Euro begrenzt. 638.421,72 Euro wurden daher gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfonds-gesetzes 1996 nach § 38 Absatz 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 verwendet.