83/J XXIII. GP

Eingelangt am 22.11.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Hradescni, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend asbesthältige Eternitplatten in der "Zöchlinggrube" in Markgrafneusiedl

 

 

Aktuellen Medienberichten zufolge werden in einer Deponie in Markgrafneusiedl, Bezirk Gänserndorf, asbesthältige Eternitplatten abgelagert. Insgesamt soll ein Volumen von 9000 Tonnen deponiert werden. In unmittelbarer Nähe zu dieser Deponie befindet sich eine Brunnenanlage der „EVN-Wasser“. Daher besteht in der Bevölkerung die berechtigte Sorge einer Trinkwasserverunreinigung. Die Deponierung widerspricht auch dem Verursacherprinzip resp dem Grundsatz der entstehungsnahen Entsorgung.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist Oberste Behörde in Angelegenheiten der Genehmigung und Kontrolle von Abfallanlagen und zudem zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.             Wann wurde die gegenständliche Deponie in Markgrafneusiedl gemäß Abfall- bzw Wasserrecht genehmigt, welche Abfälle (bitte um Bekanntgabe der Schlüsselnummern) dürfen gemäß dieser Genehmigung deponiert werden?

 

2.                                a)      Ist die Deponierung asbesthältiger Eternitplatten gemäß dieser Genehmigung erlaubt und unter welchen Voraussetzungen?

b)            Wenn nein, warum wird gegen die Deponierung dieser gefährlichen Abfälle nicht behördlich vorgegangen?

 

3.                                a)      Welche konkreten Auflagen des Genehmigungs- bzw allfälliger Erweiterungsbescheide sollen eine Verunreinigung des Trinkwasserreservoirs verhindern?

b)            Wann wurden diese Auflagen das letzte Mal von der Behörde kontrolliert?

 

4.             War die Standortgemeinde Partei des Genehmigungsverfahrens, in dem die Deponierung derartiger Abfälle wie asbesthältiger Eternitplatten erlaubt wurde?

 

 

5.             Warum hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen die Einfuhr der asbesthältigen Eternitplatten nicht Einwände erhoben,

a)            wegen Verletzung des Prinzips der Nähe und/oder

b)            wegen Verstoß gegen den österreichischen Abfallwirtschaftsplan?

 

6.             Inwiefern ist sichergestellt, dass die gegenständliche Deponie nicht für inländischen Abfall dieser Art benötigt wird (zu den zulässigen Einwänden des Bestimmungslandes siehe Art 4 Verordnung (EWG) zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft)?

 

7.             In welcher Weise hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anlässlich des Importgenehmigungsverfahrens geprüft, ob die geplante Deponierung der asbesthältigen Eternitplatten in Marktgrafneusiedl den österreichischen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der NachbarInnen entspricht?

 

8.             Unter welchen Voraussetzungen kann die weitere Deponierung der asbesthältigen Eternitplatten in Markgrafneusiedl von der Abfallbehörde untersagt werden?

 

9.             Unter welchen Voraussetzungen kann die Genehmigung zum Import der asbesthältigen Eternitplatten nach Österreich widerrufen werden?