200/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.12.2006
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Anfrage

der Abgeordneten Heinzl,  Beate Schasching

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend Entschädigung der Vorsitzenden der Bezirksschulräte

Gemäß § 81a Abs. 3 B-VG ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde der Vorsitzende des
Bezirksschulrats. Im Einzelnen bedeutet dies, dass in Städten mit eigenem Statut der
Bürgermeister der Vorsitzende ist, sonst der Bezirkshauptmann. Bei den Bezirksschulräten
handelt es sich um Bundesbehörden, dementsprechend ist auch die Funktion des Leiters eine
Bundesfunktion, also funktional der Bundesvollziehung zuzurechnen.

Dem Vernehmen nach erhalten die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, insbesondere also die
Bezirkshauptleute für die Ausübung dieser Funktion Geldleistungen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende

Anfrage:

1.   Was ist die gesetzliche Grundlage für derartige Geldleistungen?

2.                            Wie hoch ist diese Geldleistung und wonach bemisst sie sich?

3.                            Was ist angesichts der Tatsache, dass die Aufgabe der Vorsitzführung im
Bezirksschulrat zur normalen Amtstätigkeit des Leiters einer
Bezirksverwaltungsbehörde gehört, die sachliche Rechtfertigung für diese
Geldleistung zusätzlich zum normalen Bezug?

4.             Wie hoch sind diese Geldleistungen pro Person nach Bundesländern aufgeschlüsselt?

5.                            Welcher budgetäre Aufwand entsteht insgesamt durch die Geldleistungen?