200/J XXIII. GP
Eingelangt am 15.12.2006
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Anfrage
der Abgeordneten Heinzl, Beate Schasching
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Entschädigung der Vorsitzenden der Bezirksschulräte
Gemäß
§ 81a Abs. 3 B-VG ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde der
Vorsitzende des
Bezirksschulrats. Im
Einzelnen bedeutet dies, dass in Städten mit eigenem Statut der
Bürgermeister der Vorsitzende ist, sonst der Bezirkshauptmann. Bei den
Bezirksschulräten
handelt es sich um Bundesbehörden,
dementsprechend ist auch die Funktion des Leiters eine
Bundesfunktion, also funktional der Bundesvollziehung zuzurechnen.
Dem
Vernehmen nach erhalten die Vorsitzenden der Bezirksschulräte,
insbesondere also die
Bezirkshauptleute
für die Ausübung dieser Funktion Geldleistungen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Bildung,
Wissenschaft und
Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Was ist die gesetzliche Grundlage für derartige Geldleistungen?
2. Wie hoch ist diese Geldleistung und wonach bemisst sie sich?
3.
Was ist angesichts der Tatsache, dass die Aufgabe der
Vorsitzführung im
Bezirksschulrat zur
normalen Amtstätigkeit des Leiters einer
Bezirksverwaltungsbehörde gehört,
die sachliche Rechtfertigung für diese
Geldleistung zusätzlich zum normalen Bezug?
4. Wie hoch sind diese Geldleistungen pro Person nach Bundesländern aufgeschlüsselt?
5. Welcher budgetäre Aufwand entsteht insgesamt durch die Geldleistungen?