656/J XXIII. GP
Eingelangt am 13.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend „Fluggastentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 - Schlichtungsstelle in
Österreich — Beschwerden von Fluggästen"
Mit der AB
4174/XXII.GP vom 05.07.2006 wurden vom Verkehrsminister a.D. die Fragen des
Fragestellers beantwortet. Aus systematischen Gründen werden ähnliche
bzw. dieselben Fragen
wieder gestellt, um
aktuelle Zahlen und Informationen zu erhalten.
Seitdem
17.Februar 2005 ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie
die
gemäß Art. 16 Abs. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im
folgendem: „Verordnung")
benannte Beschwerdestelle
zur Durchsetzung der Verordnung betreffend Abflüge von
Luftfahrtunternehmen aus Österreich und Landungen von
EU-Luftfahrtunternehmen aus
Drittstaaten. Beschwerdestelle nach Art. 16 Abs. 2 war aber das BM für
Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz.
Seit
Inkrafttreten der Novelle zum Luftfahrtgesetz (LFG) am 01.Juli 2006 (BGBl. Nr. II 88/2006)
zeichnet der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vollinhaltlich
verantwortlich. Sie ist nun auch „Beschwerdestelle"
gemäß Art. 16 Abs. 2 der zit.
Verordnung.
„ Gemäß
einem neuen § 139a LFG können Fluggäste unbeschadet der Zuständigkeit
der
ordentlichen Gerichte Streit- oder
Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder
Verbote aus der Verordnung an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie
herantragen, der eine einvernehmliche Lösung anstrebt oder den Parteien
seine Ansicht zum
herangetragenen Fall mitteilt. In diesem Verfahren sind die
Luftfahrtunternehmen zur
Mitwirkung, zur Erteilung aller für
die Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte sowie
zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen verpflichtet.
Kommt ein
Luftfahrtunternehmen in einem Streitbeilegungsverfahren seiner Pflicht zur
Mitwirkung, Auskunftserteilung und Vorlage
von erforderlichen Unterlagen nicht nach, so ist
dieser Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 139a Abs. 1
LFG mit Verwaltungsstrafe
sanktioniert (§ 169 Abs. 1Z1
LFG).
§169 Abs. 1 Z3 lit. g LFG legt allgemein fest, dass derjenige, der
der Verordnung
zuwiderhandelt
oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung begeht. Diese ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €22.000 zu
bestrafen. Liegen
erschwerende Umstände vor, so kann
neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen verhängt werden "(4174/AB
XXII.GP).
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation
und
Technologie nachstehende
Anfrage:
1. Welche
Einrichtungen wurden in den EU-Mitgliedsstaaten auf Basis der VO (EG) Nr. 261
/2004
als
Beschwerdestellen (von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2) benannt (Ersuche um
namentliche
Bekanntgabe)?
2.
Welche Mittel stehen dieser Beschwerdestelle (Art. 16 Abs. 2) in BM
für Verkehr, Innovation
und
Technologie zur Wahrung der Fluggastrechte zur Verfügung, wenn einzelne
Luftfahrtunternehmen (Airlines) die Bestimmungen dieser unmittelbar geltenden
EU-
Verordnung nicht
einhalten?
3.
In welchen Mitgliedsstaaten wurden auf Basis der VO (EG) Nr. 261 /2004
noch keine
wirksamen,
verhältnismäßigen und abschreckenden Strafbestimmungen bei
Nichteinhaltung
von Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt (Art. 16 Abs. 3 der VO)?
4.
Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder
Verspätung von Flügen
gab
es in den benannten Beschwerdestellen der EU-Mitgliedsstaaten bis zum Stichtag
31.12.2006 seit Inkrafttreten dieser VO (Aufschlüsselung nach Jahren und Airlines)?
5. Wie viele von diesen Beschwerden wurden erledigt?
6. Wie wurden diese Beschwerden jeweils erledigt?
7.
Wie viele der obigen Beschwerden wurden bei diesen benannten
Beschwerdestellen in der EU
von
österreichischen Fluggästen erhoben?
8.
Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder
Verspätung von Flügen
gab es bei der benannten österreichischen Beschwerdestelle bis zum
Stichtag 31.12.2006 seit
Inkrafttreten dieser VO (Aufschlüsselung nach Jahren und Airlines)?
9.
Wie viele von diesen Beschwerden wurden positiv erledigt (Ersuche
jeweils um
Aufschlüsselung
nach Airlines)?
10. Wie viele Beschwerden wurden seitdem nicht erledigt (Aufschlüsselung nach Airlines)?
10. Warum
konnten diese Beschwerden nicht erledigt werden?
Wie lautete jeweils
die Begründung dafür?
11. Welche
behördlichen Maßnahmen wurden deswegen durch die zuständigen
Behörden
gegenüber einzelnen Airlines ergriffen (Aufschlüsselung auf
Airlines)?
12. In wie
vielen Fällen mussten seit Inkrafttreten dieser EU-Verordnung auf
Österreichs
Flughäfen bzw. durch Airlines in Österreich
„Betreuungsleistungen" erbracht werden
(Aufschlüsselung
nach Airlines)?
13. Wie viele
sonstige Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche nach den Art.
12 und 13
der
Verordnung sind Ihrem Ressort gegen Airlines bekannt geworden?
Wie wurden diese erledigt (ersuche jeweils um Aufschlüsselung nach Airlines)?
15. Wann
erfolgten durch zuständige Behörden Kontrollen bei allen
Österreich anfliegenden
Airlines
(auf den einzelnen österreichischen Zivilflughäfen), ob die
Bestimmungen der VO
(EG)
Nr. 261/2004 tatsächlich eingehalten werden?
16.
Welche Ergebnisse erbrachten diese behördlichen Kontrollen
(Aufschlüsselung nach
Airlines)?
17. Welche behördlichen Maßnahmen mussten ergriffen werden?
18.
Ist es weiterhin richtig, dass durch Airlines halbleere Flüge aus
wirtschaftlichen Gründen
gestrichen werden und die Fluglinie einen technischen Defekt (z. B.
Flugsicherheitsmängel)
meldet,
um keine Entschädigungen bzw. Ausgleichszahlungen an Fluggäste
leisten zu
müssen?
19.
Welche Definition eines „technischen Gebrechens" ist bei
Beschwerden von Fluggästen
heranzuziehen?
20.
Wann liegt aus Sicht des Ressorts bei einem technischen Gebrechen ein
außergewöhnlicher
Umstand
im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004 vor?
21. Welche aktuellen Probleme sehen Sie national bei der Vollziehung dieser EU-Verordnung?
22.
Liegt aus Sicht des Ressorts noch immer ein zu breiter
Interpretationsspielraum bei der
Auslegung
der Verordnung vor?
Wenn ja, wie kann eine Konkretisierung (im Sinne von mehr Rechtssicherheit) erfolgen?
23.
Welche konkreten Ergebnisse erbrachten die angekündigten
Überprüfungen der EU-
Mitgliedsstaaten
durch die EU-Kommission?
24.
In welchen Mitgliedsstaaten werden die Vorgaben der Verordnung (EG Nr.
261/2004) nicht
eingehalten
und Beschwerden von Fluggästen nicht verordnungsgemäß behandelt
(z.B.
Spanien)?
25.
Welche Haltung nimmt Österreich konkret zu den angekündigten
Vorschlägen der EU-
Kommission hinsichtlich des weiteren Ausbaus des Konsumentenschutzes im
Luftverkehr
ein?
26. Wie ist der aktuelle Stand der europäischen Diskussion?