656/J XXIII. GP

Eingelangt am 13.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend „Fluggastentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 - Schlichtungsstelle in

Österreich — Beschwerden von Fluggästen"

Mit der AB 4174/XXII.GP vom 05.07.2006 wurden vom Verkehrsminister a.D. die Fragen des
Fragestellers beantwortet. Aus systematischen Gründen werden ähnliche bzw. dieselben Fragen
wieder gestellt, um aktuelle Zahlen und Informationen zu erhalten.

Seitdem 17.Februar 2005 ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die gemäß Art. 16 Abs. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im folgendem: „Verordnung")
benannte Beschwerdestelle zur Durchsetzung der Verordnung betreffend Abflüge von
Luftfahrtunternehmen aus Österreich und Landungen von EU-Luftfahrtunternehmen aus
Drittstaaten. Beschwerdestelle nach Art. 16 Abs. 2 war aber das BM für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz.

Seit Inkrafttreten der Novelle zum Luftfahrtgesetz (LFG) am 01.Juli 2006 (BGBl. Nr. II 88/2006)
zeichnet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vollinhaltlich
verantwortlich. Sie ist nun auch „Beschwerdestelle" gemäß Art. 16 Abs. 2 der zit.
Verordnung.

Gemäß einem neuen § 139a LFG können Fluggäste unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder
Verbote aus der Verordnung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
herantragen, der eine einvernehmliche Lösung anstrebt oder den Parteien seine Ansicht zum
herangetragenen Fall mitteilt. In diesem Verfahren sind die Luftfahrtunternehmen zur
Mitwirkung, zur Erteilung aller für die Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte sowie
zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen verpflichtet.

Kommt ein Luftfahrtunternehmen in einem Streitbeilegungsverfahren seiner Pflicht zur
Mitwirkung, Auskunftserteilung und Vorlage von erforderlichen Unterlagen nicht nach, so ist
dieser Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 139a Abs. 1 LFG mit Verwaltungsstrafe
sanktioniert (§ 169 Abs. 1Z1 LFG).

§169 Abs. 1 Z3 lit. g LFG legt allgemein fest, dass derjenige, der der Verordnung
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung begeht. Diese ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €22.000 zu bestrafen. Liegen
erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen verhängt werden
"(4174/AB XXII.GP).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie nachstehende

Anfrage:

1.  Welche Einrichtungen wurden in den EU-Mitgliedsstaaten auf Basis der VO (EG) Nr. 261 /2004
als Beschwerdestellen (von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2) benannt (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe)?

2.                 Welche Mittel stehen dieser Beschwerdestelle (Art. 16 Abs. 2) in BM für Verkehr, Innovation
und Technologie zur Wahrung der Fluggastrechte zur Verfügung, wenn einzelne
Luftfahrtunternehmen (Airlines) die Bestimmungen dieser unmittelbar geltenden EU-
Verordnung nicht einhalten?

3.                 In welchen Mitgliedsstaaten wurden auf Basis der VO (EG) Nr. 261 /2004 noch keine
wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafbestimmungen bei Nichteinhaltung
von Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt (Art. 16 Abs. 3 der VO)?

4.                 Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von Flügen
gab es in den benannten Beschwerdestellen der EU-Mitgliedsstaaten bis zum Stichtag

31.12.2006 seit Inkrafttreten dieser VO (Aufschlüsselung nach Jahren und Airlines)?

5.                 Wie viele von diesen Beschwerden wurden erledigt?

6.                 Wie wurden diese Beschwerden jeweils erledigt?

7.                 Wie viele der obigen Beschwerden wurden bei diesen benannten Beschwerdestellen in der EU
von österreichischen Fluggästen erhoben?

8.                 Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von Flügen
gab es bei der benannten österreichischen Beschwerdestelle bis zum Stichtag 31.12.2006 seit

Inkrafttreten dieser VO (Aufschlüsselung nach Jahren und Airlines)?

9.                Wie viele von diesen Beschwerden wurden positiv erledigt (Ersuche jeweils um
Aufschlüsselung nach Airlines)?

10.         Wie viele Beschwerden wurden seitdem nicht erledigt (Aufschlüsselung nach Airlines)?

 

10.  Warum konnten diese Beschwerden nicht erledigt werden?
Wie lautete jeweils die Begründung dafür?

11.  Welche behördlichen Maßnahmen wurden deswegen durch die zuständigen Behörden
gegenüber einzelnen Airlines ergriffen (Aufschlüsselung auf Airlines)?

12.  In wie vielen Fällen mussten seit Inkrafttreten dieser EU-Verordnung auf Österreichs
Flughäfen bzw. durch Airlines in Österreich „Betreuungsleistungen" erbracht werden
(Aufschlüsselung nach Airlines)?

13.  Wie viele sonstige Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche nach den Art. 12 und 13
der Verordnung sind Ihrem Ressort gegen Airlines bekannt geworden?

Wie wurden diese erledigt (ersuche jeweils um Aufschlüsselung nach Airlines)?

15.  Wann erfolgten durch zuständige Behörden Kontrollen bei allen Österreich anfliegenden
Airlines (auf den einzelnen österreichischen Zivilflughäfen), ob die Bestimmungen der VO
(EG) Nr. 261/2004 tatsächlich eingehalten werden?

16.               Welche Ergebnisse erbrachten diese behördlichen Kontrollen (Aufschlüsselung nach
Airlines)?

17.               Welche behördlichen Maßnahmen mussten ergriffen werden?

18.               Ist es weiterhin richtig, dass durch Airlines halbleere Flüge aus wirtschaftlichen Gründen
gestrichen werden und die Fluglinie einen technischen Defekt (z. B. Flugsicherheitsmängel)
meldet, um keine Entschädigungen bzw. Ausgleichszahlungen an Fluggäste leisten zu
müssen?

19.                 Welche Definition eines „technischen Gebrechens" ist bei Beschwerden von Fluggästen
heranzuziehen?

20.                 Wann liegt aus Sicht des Ressorts bei einem technischen Gebrechen ein außergewöhnlicher
Umstand im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004 vor?

21.                 Welche aktuellen Probleme sehen Sie national bei der Vollziehung dieser EU-Verordnung?

22.                 Liegt aus Sicht des Ressorts noch immer ein zu breiter Interpretationsspielraum bei der
Auslegung der Verordnung vor?

Wenn ja, wie kann eine Konkretisierung (im Sinne von mehr Rechtssicherheit) erfolgen?

23.       Welche konkreten Ergebnisse erbrachten die angekündigten Überprüfungen der EU-
Mitgliedsstaaten durch die EU-Kommission?

24.       In welchen Mitgliedsstaaten werden die Vorgaben der Verordnung (EG Nr. 261/2004) nicht
eingehalten und Beschwerden von Fluggästen nicht verordnungsgemäß behandelt (z.B.
Spanien)?

25.       Welche Haltung nimmt Österreich konkret zu den angekündigten Vorschlägen der EU-
Kommission hinsichtlich des weiteren Ausbaus des Konsumentenschutzes im Luftverkehr
ein?

26.                 Wie ist der aktuelle Stand der europäischen Diskussion?