1193/J XXIII. GP

Eingelangt am 05.07.2007
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Zwerschitz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesminister für Inneres

 

betreffend Blasmusik- und andere Aufmärsche in der StVO und ihrem Vollzug

 

 

Immer wieder gibt es Probleme bei Aufmärschen oder Umzügen von Blasmusikkapellen. Die entsprechenden Regelungen in der Straßenverkehrsordnung erweisen sich in der Praxis als unzureichend. Nähere Erläuterungen in Kommentaren etc. bieten den zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden) Hinweise, aber keine fixen Vorgaben und Möglichkeiten für Bescheide mit Auflagen o.ä.. Es liegen offenbar auch keine Erlässe o. dgl. vor, die einen einigermaßen bundeseinheitlichen Umgang mit diesen Fragen sicherstellen könnten. Das führt dazu, dass die ausstellenden Behörden äußerst unterschiedliche Wege einschlagen, um die Probleme im Einzelfall zu lösen.

 

Nach dem tragischen Vorfall in Thörl/Stmk., bei dem eine Gruppe von Musikern von einem alkoholisierten Autofahrer angefahren wurde und es auch einen Todesfall gab, will man die Umzüge besser absichern. Dieses Absichern darf aber nicht die Praktikabilität so beeinflussen, dass Aufmärsche von den Kapellen aus Sicherheitserwägungen vorsorglich vermieden werden (müssen).

 

Es handelt sich um ein anzeigepflichtiges Verfahren, welches keine Auflagen o.ä. vorsieht. Dadurch kann eine Veranstaltung nach dem Buchstaben der StVO nur zur Kenntnis genommen werden oder bei Gefahr verboten werden. Eine gewisse Gefahr ist aber bei Umzügen auf öffentlichen Straßen immer vorhanden. Die Haftung des Stabführers einer Kapelle verunsichert die MusikerInnen zusätzlich und bringt sie zu großer Zurückhaltung in der Ausübung ihrer traditionellen Aufgaben.

 

Es ist jedoch der ureigenste Sinn von Blasmusik-Aufmärschen, die Bevölkerung einzuladen, aufmerksam zu machen und mit dem gepflegten Kulturgut zu erfreuen. Angesichts dessen, dass es sich um eine von der Politik über die Parteien hinweg gern positiv erwähnte Tätigkeit handelt, bei der viele Menschen selbst ehrenamtlich tätig sind und die von großen Teilen der Bevölkerung und nicht zuletzt auch der Tourismuswirtschaft erwünscht ist, ist die rechtliche Unsicherheit und die damit einher gehende Einschränkung der Ausübung ein unerfreulicher Zustand.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1)        Wie sollen Aufmärsche möglich sein, wenn die Flüssigkeit des Verkehrs laut StVO nicht gestört werden darf?

 

2)        Gemäß §7 StVO haben auch geschlossene Züge die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Wie soll das möglich sein, da die Formationen auf vielen Straßen die ganze Straße benutzen wollen und müssen?

 

3)        Was halten Sie davon, dass zuständige Behörden das Marschieren in Viererreihen vorschreiben, was einen Aufmarsch unmöglich macht? Stimmt es, dass ein derartiger Bescheid eigentlich nicht möglich ist, da die Behörde nur genehmigen oder verbieten darf? (Bei der dadurch zwangsläufig entstehenden langen Schlange ist es den vorderen Reihen unmöglich, den Takt angebenden Trommler zu hören. Üblich sind Reihen mit 5 oder 7 Personen.)

 

4)        Wie sollen Beamte der Exekutive einen Zug im Rahmen ihrer Verkehrskontrollen entsprechend absichern, wenn es mehrfach an dienstbaren BeamtInnen fehlt?

 

5)        Halten Sie eine Beleuchtung an Anfang und Ende eines Zuges, die nur bei schlechter Sicht vorgeschrieben ist, für eine ausreichende Absicherung?

 

6)        Bedeutet die Absicherung mit Fahrzeugen, dass je 2 Autos nebeneinander vor und hinter der Gruppe fahren sollen, wenn schlechte Sicht herrscht?

 

7)        In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Nachbarrechte („parteienfrei“). Die Öffentlichkeit muss also eine Unterbrechung des Verkehrsflusses für eine begrenzte Zeit dulden. Wie lange ist diese?

 

8)        Bei Straßensperren gibt es entsprechende Beiziehungen eines Sachverständigen, Bescheid und eine Verordnung. Diese Sperren sind aber nicht immer nötig, umsomehr, als sie ja auch viel Aufwand für die Exekutive bedeuten. Gibt es Ihrer Meinung nach eine Größenordnung der Kapelle oder der Veranstaltung, ab der dieser Weg zu beschreiten ist?

 

9)        Wer trägt die Kosten für eine Absperrung der Verkehrsfläche?

 

10)    Der Marschkörper ist ein Verkehrsteilnehmer. Sollte es daher jederzeit möglich sein, dass Blasmusik-Aufmärsche statt finden?

 

11)    Wie sollen die MusikerInnen ihre Aufmärsche üben? Laut Betroffenen ist es in der Praxis in ehrenamtlichen Strukturen nicht durchführbar, jedes Mal drei Tage vorher an die Behörde zu melden. Beispielsweise wäre es nicht möglich, wenn sich bei einer Probe die Notwendigkeit einer weiteren Probe herausstellt, diese an einem der beiden Folgetage abzuhalten.

 

12)    Der Stabführer trägt die Verantwortung („gesetzliche Garantenpflicht“) für die ganze Gruppe und ihre Sicherheit. Gleichzeitig sind Musikanten ab einem Alter von 14 Jahren bei Ausrückungen der Musikkapelle selbst für ihr Verhalten verantwortlich. Ist der Obmann ebenfalls verantwortlich zu machen? Welche Auflagen, Bedingungen müssen eingehalten werden, damit im Schadensfall die Verantwortung nicht an einer einzelnen Person (Stabführer) hängen bleibt, wenn diese sich daran gehalten hat?