1225/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.07.2007
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, speziell im Zusammenhang mit der Oesterreichischen Kontrollbank.

 

 

In den Medien finden sich in letzter Zeit gehäuft Berichte über die steigende Geschäftstätigkeit der Oesterreichischen Kontrolbank AG (OeKB). So auch in einer APA-Aussendung vom 4. April 2007 unter dem Titel „OeKB-Versicherung wächst – Entwicklungsbank startbereit“, in welcher ein Interview des OeKB-Vorstandsdirektors Rudolf Scholten vor dem Klub der Wirtschaftspublizisten wiedergegeben wird. Nun erfüllt gerade die OeKB eine wichtige Rolle im Bereich der Exportfinanzierung für die österreichische Wirtschaft.

 

Dennoch wurde das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 und das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG) mit dem Budgetbegleitgesetzes 2003 (Artikeln 34 und 35) geändert. Durch diese Novelle wurde die namentliche Anführung der OeKB durch den neutralen Begriff „Bevollmächtigter des Bundes“ ersetzt.

 

Im Detail sieht § 8a AFG vor, dass bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages die OeKB weiterhin Bevollmächtigter des Bundes bleibt. Die Bundesregierung hat die OeKB zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens hievon in Kenntnis zu setzen.

 

Auf Grund dieser Textierung ist klar erkennbar, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, dass es sich bei den Leistungen nach dem AFG um öffentliche Leistungen handelt, die grundsätzlich – soweit kein in-house-Verhältnis vorliegt – einem Vergabeverfahren unterliegen.

 

Nun haben öffentliche Auftraggeber, wie die Republik Österreich, „Leistungen“ gemäß dem BVergG 2006 zu vergeben, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß BVergG 2006 zum Tragen kommt (vgl. dazu näher zB EuGH Rs C-26/03, C-295/05, C-458/03, C-220/05). Damit ist klar gestellt, dass die im Budgetbegleitgesetz 2003 gewählte Vorgangsweise auf Dauer insoweit gegen das BVergG 2006 und gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht (Vergaberichtlinie 2004/18/EG und insbesondere auch Art.43 EGV) verstößt, als es eine unmittelbare Beauftragung der OeKB „ohne Transparenz“ vorsieht (vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. C 179 vom 1. 8. 2006 S. 2). Dies ist seit dieser Novelle klar gestellt, da hier ja auch ausdrücklich eine Ausschreibung dieser Agenden vorgesehen ist.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

1.      Wie und in welcher Weise ist beabsichtigt, den in § 8 des AFG vorgesehenen Prozess durchzuführen?

 

2.      Wie ist in Zukunft beabsichtigt, eine dem Rechtsrahmen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen konforme Vorgangsweise durch die Republik sicher zu stellen?

 

3.      Wie beurteilen Sie, die in den Medien dargestellte (in Betracht gezogene) Übertragung weiterer Aufgaben, wie z.B. die einer Entwicklungsbank, an die OeKB unter den oben dargestellten Rechtsnormen?