1297/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Anita Fleckl

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Schüler- und Lehrlingsfreifahrt für zwei unterschiedliche Strecken für Kinder und Jugendliche getrennt lebender Elternteile mit Wohnorten in unterschiedlichen Verkehrszonen bzw. Korridore

Laut Kinder- und Jugendanwaltschaft sind pro Jahr ca. 22.000 Kinder und Jugendliche von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Nicht eingerechnet sind hier die Kinder und Jugendlichen, deren Eltern eine Lebensgemeinschaft auflösten.

Viele dieser Kinder und Jugendlichen, die längere Schulwege zurücklegen als ihnen zu Fuß zugemutet werden kann, kommen in den Genuss eines Freifahrtsausweises. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Unterstützungseinforderung durch die SchülerInnen und Lehrlingsbeihilfe, u. a. auch für den Gelegenheitsverkehr.

Die Finanzierung der SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt erfolgt durch den Familienlastenausgleichsfonds, welcher zur Finanzierung von familienpolitischen Leistungen herangezogen wird. Anspruch auf Unterstützung haben

Personen für Kinder, für die ihnen

a)    Familienbeihilfe gewährt wird oder

b)    Familienbeihilfe nur deshalb nicht gewährt wird, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (z. B. Kindergeld,
Kinderzulage) haben.

Anspruch auf Schulfahrtsbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen

a)    Familienbeihilfe gewährt wird oder

b)    Familienbeihilfe nur deshalb nicht gewährt wird, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben."


Da mindestens 22.000 Kinder und Jugendliche ihre Freifahrten somit nur für jene Strecken zur Verfügung gestellt bekommen, die vom Wohnort des Familienbeihilfe beziehenden Elternteil zur Schule und zurück führt, ergibt sich folgendes Problem: Wenn das Kind und/oder der/die Jugendliche beim getrennt lebenden Elternteil übernachtet, wird die Finanzierung des Schulweges nicht abgedeckt. Der Elternteil, der keine Familienbeihilfe bezieht, trägt somit die vollen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Schule oder zum Lehrlingsplatz.

So können Eltern eine Regelung getroffen haben, durch die ihre Kinder monatlich vierzehn Tage beim einen und vierzehn Tage beim anderen Elternteil wohnen und den Alltag bewältigen können. So ist vierzehn Tage


der Freifahrtsausweis genützt und vierzehn Tage ist er ungenützt. Darüber hinaus muss für diese Zeit der Elternteil (der keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat), bei dem das Kind vierzehn Tage im Monat lebt, für den vollen Kostenaufwand aufkommen.

Obwohl die Finanzierung durch den Familienlastenausgleichsfonds erfolgt, gibt es in den Bundesländern eine unterschiedliche Handhabe. In Wien ist beispielsweise durch den Kauf einer Zusatzwertmarke von ca. Euro 5,- - eine Netzkarte für die gesamte Zone 100 (Kernzone) der Wiener Verkehrsbetriebe nutzbar. Auch in Oberösterreich gibt es Regelungen, wo für die Kernzonen Linz, Wels und Steyr durch Aufzahlungskarten die öffentlichen Verkehrsmittel der gesamten Kernzone und nicht nur einer einzigen Strecke genutzt werden können. Eine ebenfalls ähnliche Regelung gilt im Bundesland Steiermark für die städtischen Zonen Graz, Leoben und Bruck/Kapfenberg, wo auch durch eine Aufzahlung sämtliche Strecken der gekauften Zone genützt werden können. Wobei Lehrlinge in den städtischen Zonen Leoben und Bruck/Kapfenberg generell ohne Aufzahlungskarte eine Netzkarte besitzen. Am Beispiel des Verbundnetzes Steiermark ist erkennbar, wie viele Zonen bzw. Korridore außerhalb der Städtezonen liegen, wo es keine Aufzahlungskarte gibt. In diesen Gebieten, vorwiegend ländliche Regionen, scheinen die SchülerInnen und Lehrlinge gegenüber den städtischen Freifahrtsausweisnützerlnnen benachteiligt.

So sind sehr wohl die Zonen außerhalb der städtischen Zonen Graz, Leoben und Bruck/Kapfenberg zuzukaufen, nicht jedoch für SchülerInnen und Lehrlingsfreifahrten in Form von Netzkarten durch Aufpreiskarten für eine generelle Nutzung des Linienverkehrs. Auch für die Inanspruchnahme von ÖBB-Verkehrsmittel sind Pauschaltickets" wie es eine Vorteilscard ist, erhältlich, die österreichweit gelten.

Im Grunde sind jedoch Eltern, die getrennt bzw. geschieden leben und ihre Kinder im Alltag im Sinne der praktischen Umsetzung der geteilten Obsorge begleiten und die Erziehungsarbeit aktiv teilen,  gerechter zu behandeln. Beide Elternteile werden von deren Kindern gebraucht und die Elternteile sind entsprechend ihrer aktiven Übernahme der Verantwortung im Alltag ihrer Kinder zu unterstützen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende

Anfrage:

1. Wie stehen  Sie dazu, dass beide Elternteile, auch nach der

Trennung/Scheidung, Anspruch  auf Ersatz der Aufwendungen, die durch Fahrtkosten ihrer Kinder, die in Ausbildung entstehen, ersetzt bekommen?


2.           Wie stehen  Sie zur Möglichkeit der bundesweiten Regelung,
Freifahrten für Kinder und Jugendliche für die Strecken  von den
jeweiligen Wohnorten der getrennten Elternteile zur Schule oder
Lehrlingsplatz auszustellen?

3.           Warum ist Ihrer Meinung nach bis jetzt noch kein Anspruch des
Ersatzes von Aufwendungen durch Ausbildungswege ihrer Kinder um
den getrennt lebenden Elternteil, der an einem anderen Wohnort
lebt, erweitert worden?

4.     Wie stehen Sie zu einer bundesweiten Regelung mittels Ergänzung
im Familienlastenausgleichsfonds, dass beide Elternteile, nicht nur
der, der Familienbeihilfe bezieht, Anspruch auf Unterstützung
bez
üglich SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt haben bzw. deren
Kinder für die Strecken von den möglicherweise an verschiedenen
Orten wohnenden Elternteilen Freifahrtsausweise ausgestellt
bekommen?

5.           Wie sehen Sie die Möglichkeit, auch in ländlichen Regionen
Aufzahlungskarten einzuführen, dass über mehrere Zonen bzw.
Korridore bzw. Bezirke eine SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt
durch eine Aufzahlungskarte eine Netzkartennutzung erm
öglicht
wird?