1313/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.07.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Hauser

und weiterer Abgeordneter

an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Vorwurf der parteipolitischen Betätigung eines Schülers und daraus

resultierende Verhaltensnote.

N.N.2, der 14-jährige Sohn von N.N.1 aus X.X., besucht die vierte Klasse des Bundesrealgymnasiums St. Johann in Tirol. N.N.1 schildert, basierend auf Schilderungen seines Sohnes:

Mein Sohn wurde am 1. Februar 2007 vom Turnlehrer zu Prof. Mag. Verena Ebner geschickt. Diese empfing meinen Sohn gemeinsam mit Direktor OStR Mag. Günther Lechner. Dieser knallte meinem Sohn im Besprechungsraum dessen Schreibunterlage auf den Tisch und fragte, was das solle. Meinem Sohn, der verbal unter Druck gesetzt, wurde keine Zeit gegeben, sich zu orientieren. Direktor Lechner forderte meinen Sohn mit barschem Ton auf, zu den Anmerkungen und Zeichnungen auf seiner Schreibtischunterlage Stellung zu nehmen. Mein Sohn erklärte, er habe nicht alle Zeichnungen und Texte auf die Schreibunterlage geschrieben. Auf ihr stand in großen Lettern ,FPÖ', weiters befanden sich darauf FPÖ-Wahlslogans sowie Sprüche und Zeichnungen, die Direktor Lechner und Klassenvorstand Mag. Ebner als rechtextremistisch und rassistisch einstuften. Mein Sohn gab an, er habe nicht alle Zeichnungen und Textpassagen verfasst, einige Zeichnungen und Textpassagen könnten von einem der Schüler der Wanderklassen sein, die von Zeit zu Zeit auf seinem Schulplatz säßen. Der meiner Meinung nach einzige Spruch, der strafrechtlich relevant sein könnte und der auch mein Missfallen erregt, stammt von einer Handschrift, die eindeutig nicht die meines Sohnes ist.

Am 5. Februar 2007 kam es zu einem Gespräch zwischen Direktor Lechner, Klassenvorstand Ebner und mir. Direktor Lechner sprach sich gegen parteipolitische Betätigung an der Schule aus und wertete den Umstand, dass mein Sohn den Spruch, der auch mein Missfallen erregte, nicht ausradiert hätte, als Zustimmung zu dessen Inhalt. Ich hielt fest, dass ich für (politische) Meinungsfreiheit auch für Schüler eintrete und dass es Direktor Lechner nicht zustehe, meinen Sohn wegen divergierender politischer Ansichten schulisch zu benachteiligen.

In der Schulnachricht erhielt mein Sohn N.N.2 dann die Verhaltensnote nicht zufriedenstellend". Der Landesschulrat für Tirol hat meine Berufung gegen die Verhaltensnote in der Schulnachricht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Zahl 75.167/1-07). Des weiteren war dieser der Meinung, dass keine Verfehlung der betroffenen Lehrkräfte vorliegt.

Bei der letzten Nationalratswahl hat Mag. Ebner auf Befragen von Schülerinnen und Schülern angegeben, sie gebe nicht bekannt, welche Partei sie wählen werde, sie aber sagen könne, dass sie das BZÖ bzw. die FPÖ sicherlich nicht wählen werde.

In der dritten Klasse hat Mag. Ebner meinen Sohn im Beisein der Schüler der damaligen 3d als ,Nazi' bezeichnet. Diesen Vorwurf hat Mag. Ebner in einem persönlichen Gespräch mit mir zurückgenommen bzw. hat sie bestritten, die Nazi-


Aussage getätigt zu haben. Im Sinn eines guten Klimas habe ich auf die genauere Klärung des Sachverhalts verzichtet.

Von einer parteipolitischen Betätigung durch meinen Sohn kann keine Rede sein. Ich befürchte, dass an meinem bislang unbescholtenem Sohn ein Exempel statuiert werden soll und man ihm mit der Verhaltensnote aus nichtigem Anlass den Übertritt in eine andere Schule erschweren oder vehindern will."

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Unterricht folgende

Anfrage:

1.      Ist die Verhaltensnote nicht zufriedenstellend" gerechtfertigt?

2.      Welche Möglichkeiten haben Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die Verhaltensnote nicht zufriedenstellend" zu beeinspruchen? Sind diese Möglichkeiten aus Ihrer Sicht ausreichend und sind Verbesserungen für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte nötig und vorgesehen?

3.      Sind die Rechte von Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei Notenbeeinspruchungen ausreichend?

4.      Wird das Vorgehen des Landesschulrats als korrekt eingestuft?

5.      Ist es erlaubt, dass eine Professorin oder ein Professor bzw. eine Lehrerin oder ein Lehrer in einer Schule politische Einflußnahme ausüben will und etwa kundtut, er bzw. sie wähle eine bestimmte politische Partei etwa bei einer Nationalratswahl nicht?

6.      Wenn nein, gibt es Konsequenzen und wenn ja, welche?

7.      Welche Regelungen besteheten für das Unterrichtsfach Politische Bildung"? Ist politische Meinungsfreiheit in den Schulen erwünscht?

8.      Wenn ja, wie wird für sie gesorgt?

9.    Wenn nein, warum nicht?