1318/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Hauser und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld in Folge der VO EG 1408/71
(Wanderarbeitnehmerverordnung")

In der Ausgabe der Zeitung "NEUE Zeitung für Tirol" Nr. 141-N vom 15.06.2007 wurde in einem Artikel unter dem Titel 6 Monate "Arbeitslose" für einen Tag Arbeit" von Frank Tschoner darüber berichtet, daß es in Tirol EU-Bürger gibt, die nach einem Tag Arbeit sechs Monate lang Arbeitslosengeld kassieren.

Weiters wird in dem Artikel der konkrete Fall eines Briten genannt, der nach Tirol gezogen ist, einen einzigen Tag angemeldet war und dann sofort wieder abgemeldet wurde. Jetzt soll er für volle sechs Monate in Österreich Arbeitslosengeld kassieren und nebenher noch in einem Betrieb aushelfen.

Möglich macht das die Wanderarbeitnehmerverordnung der EU. Wenn der Arbeitnehmer in Großbritannien die Versicherungszeiten für den Anspruch des Arbeitslosengeldes angehäuft hat, ist alles rechtens. "Sind die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt, ist es juristisch gesehen kein Mißbrauch", so Michael Brenner von der Rechtsabteilung des Arbeitsmarktservice Tirol.

Schutzvorkehrungen gegen Schwarzarbeit sind getroffen. Wenn ein Arbeitsloser bei einer Beschäftigung erwischt wird, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet hat, muß er zumindest das Arbeitslosengeld für zwei Wochen zurückzahlen. AMS- Pressesprecher Helmut Soukopf: "Wir können nur kontrollieren, wenn wir auf möglichen Mißbrauch hingewiesen werden, wir gehen diesen Fällen sofort nach."

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgende

Anfrage:

1.             Wie viele solche und ähnliche Fälle sind bekannt?

2.             Gibt es eine Aufschlüsselung der jährlichen Kosten seit dem Inkrafttreten der VO EG 1408/71?

3.             Sehen Sie einen Bedarf sich für eine Änderung der oben angeführten VO EG 1408/71 einzusetzen?

4.             Gibt es so etwas wie eine zwischenstaatliche Kompensation?

5.      In welcher Höhe wird die Versicherungsleistung ausgezahlt (bezogen auf die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen EU- Mitgliedstaaten)?

6.      Gibt es einen „Arbeitslosengeld- Tourismus"?

7.      Gibt es eine innerstaatliche Regelungskompetenz im Rahmen der VO EG 1408/71 um dieser Entwicklung gegenzusteuern?