1479/J XXIII. GP

Eingelangt am 27.09.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Vilimsky

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ahndung der Verletzung des Rechtsfahrgebotes" in Oberösterreich

§ 7 der Straßenverkehrsordnung normiert:

( 1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts
anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die
Leichtigkeit und Fl
üssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung,
Behinderung oder Bel
ästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung
und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist...."

Eine Untersuchung des ÖAMTC hat ergeben, daß sich je nach Verkehrsaufkommen
und Anzahl der Fahrstreifen auf der Autobahn bis zu ein Viertel aller Lenker nicht an
das Rechtsfahrgebot halten und unmotiviert auf dem zweiten, dritten oder vierten
Fahrstreifen unterwegs ist.

Um diesen Missstand einzudämmen ist es von besonderer Wichtigkeit, daß die
Exekutive auch besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes
legt.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE

1.) Wie viele Strafmandate wurden in Oberösterreich, aufgegliedert nach Bezirken
durch die Autobahnen führen, seit 2002, aufgegliedert nach Jahren, wegen der
Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes auf Autobahnen erlassen?

2.) Wie viele der erlassenen Strafmandate haben sich auf inländische Fahrzeughalter
bezogen?

3.) Wie hoch waren die Beträge, die durch die Strafmandate, welche sich auf
inländische Fahrzeughalter bezogen haben, eingebracht wurden?


4.) Wie viele der erlassenen Strafmandate haben sich auf ausländische
Fahrzeughalter bezogen?

5.) Wie hoch waren die Beträge, die durch die Strafmandate, welche sich auf
ausl
ändische Fahrzeughalter bezogen haben, eingebracht wurden?

Wien, am