1557/J XXIII. GP

Eingelangt am 28.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Barbara Rosenkranz und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte (e-card")

In einer Presseaussendung des Hauptverbandes wurde behauptet, dass das e-card-System vor Missbrauch viel sicherer als der frühere "Krankenschein" sei. Dies wird damit begründet, dass es lediglich bei 0,4 Prozent aller Patientenkontakte mit der e-card in einer Ordination eines Vertragsarztes einer zusätzlichen Aktion, um die Anspruchsberechtigung eines Patienten prüfen zu können, bedarf.

Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Dr. Erich Laminger geht laut Presseaussendung davon aus, dass die Vertragsärzte im Regelfall ihre Patienten persönlich kennen, bevor sie diese behandeln. In den wenigen Fällen, wo dies nicht gegeben ist sind die Vertragsärzte der Sozialversicherung gemäß § 15 der geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Hauptverband und österreichischer Ärztekammer ermächtigt, die Identität des Patienten zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende


Anfrage:

1.             Wie viele Fälle von e-card Missbrauch sind Ihnen aus dem Jahr 2006 bekannt? (aufgeschlüsselt nach Bundesländern)

2.             Welche zusätzlichen Möglichkeiten,  um die Anspruchsberechtigung eines Patienten prüfen zu können gibt es?

3.             Welche    Kontrollmöglichkeiten,    abgesehen    von    der    Möglichkeit    des Vertragsarztes die Identität zu überprüfen, gibt es zur Zeit?

4.             Welche technischen Kontrollmöglichkeiten könnte man im Bereich der e-card einführen?


5.            Welche Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung hat der Vertragsarzt?

6.            Besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu, wenn dem Vertragsarzt die Identität des Patienten nicht bekannt ist?

7.            Gibt es diesbezüglich bundesländerspezifische Unterschiede?

a. Wenn ja, welche und wodurch sind indiziert?

8.   Ist  eine  Änderung  der  geltenden  vertraglichen  Vereinbarung  zwischen Hauptverband und österreichischer Ärztekammer im Bereich der Kontrolle dahingehend     geplant,      eine     verpflichtende      Identitätskontrolle     zu implementieren,      um      Missbrauch      mit      hoher     Wahrscheinlichkeit auszuschließen?

a.   Wenn ja in welcher Form?

b.   Wenn nein, warum nicht?

9.   Welche technischen  Neuerungen  sind  im  Bereich  der e-card  zukünftig geplant?