1559/J XXIII. GP

Eingelangt am 28.09.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Vilimsky

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ahndung der Verletzung des Rechtsfahrgebotes" in Kärnten

§ 7 der Straßenverkehrsordnung normiert:

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist...."

Eine Untersuchung des ÖAMTC hat ergeben, daß sich je nach Verkehrsaufkommen und Anzahl der Fahrstreifen auf der Autobahn bis zu ein Viertel aller Lenker nicht an das Rechtsfahrgebot halten und unmotiviert auf dem zweiten, dritten oder vierten Fahrstreifen unterwegs ist.

Um diesen Missstand einzudämmen ist es von besonderer Wichtigkeit, daß die Exekutive auch besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes legt.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende


ANFRAGE

1.) Wie viele Strafmandate wurden in Kärnten, aufgegliedert nach Bezirken durch die Autobahnen führen, seit 2002, aufgegliedert nach Jahren, wegen der Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes auf Autobahnen erlassen?

2.) Wie viele der erlassenen Strafmandate haben sich auf inländische Fahrzeughalter bezogen?

3.) Wie hoch waren die Beträge, die durch die Strafmandate, welche sich auf inländische Fahrzeughalter bezogen haben, eingebracht wurden?

4.) Wie viele der erlassenen Strafmandate haben sich auf ausländische Fahrzeughalter bezogen?

5.) Wie hoch waren die Beträge, die durch die Strafmandate, welche sich auf ausländische Fahrzeughalter bezogen haben, eingebracht wurden?