1712/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.10.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein,
und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend Kosten für das Leistungsinformationsblatt

Gemäß § 81 (1) ASVG haben die Krankenversicherung die Versicherten einmal im Jahr über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Dies geschieht mittels Leistungsinformationsblatt.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende

Anfrage:

1.           Wie hoch sind die Kosten für das Leistungsinformationsblatt insgesamt?

2.           Wie gliedern sich diese Kosten auf?

3.           Gibt es noch andere Informationspflichten und wie hoch sind deren Kosten?

4.           Kann man das Leistungsinformationsblatt abbestellen"?

a.   Wenn ja, wie und warum auf diesem Weg?

b.   Sind Sie der Meinung, dass es speziell für ältere Personen einen
einfachen Zugang zum Widerruf dieser Leistungsinformation geben
sollte?

5.           Wenn Versicherte Unregelmäßigkeiten feststellen, an wen können Sie sich
wenden?

6.           Wie wird den Beanstandungen nachgegangen?

7.           Sind Ihrem Ministerium Fälle bekannt, wo Patienten Unregelmäßigkeiten auf
Ihrem Leistungsblatt beanstandet haben?