1732/J XXIII. GP

Eingelangt am 05.11.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend: Weitere Fragen zum Pensionssicherungsbeitrag

 

 

Ihre Anfragebeantwortung (837/AB)  lässt leider einige Fragen und Probleme offen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Was ist ein „weiterer Pensionsbeitrag“?

 

Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass die Pensionssicherungsbeiträge der ÖBB-MitarbeiterInnen der  Bund erhält.

Das stimmt zwar für die Gegenwart, aber nicht unbedingt für die Vergangenheit. In § 21 (3) des Bundesbahngesetzes in der Fassung vom 1.7.1996 heißt es in § 21 (3): „Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen“.

Der Gesetzgeber benennt in dieser Fassung den zusätzlichen Beitrag der aktiven Beamten ausdrücklich als „weiteren Pensionsbeitrag“, denn im § 21 (3) heißt es zuvor:

 „Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1. Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw. Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenussempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenussempfänger zu leisten“.

 

Aus der Systematik des § 21 in den vorherigen Fassungen ergibt sich, dass der Bund für seine im Bundesbahngesetz eingegangene Verpflichtung, den Pensionsaufwand für die Ruhe- und VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB zu tragen, diesen einen Beitrag in der Höhe von (zunächst) 26 % des Aufwands an Aktivbezügen abverlangte. Mit der Fassung von 1996 hat der Bund allerdings seine Verpflichtungen gegenüber den aktiven Bediensteten verändert („wie ein Ausfallbürge“).

 

 

Aus der 1996 novellierten Fassung des § 21 (3) ist zudem abzuleiten, dass der Bund ab 1.7. 96 bzw. 1.7.99  eine weitere Maßnahme von den ÖBB verlangt:  zusätzliche 3 %  (bzw. 4% ab 99) von den Aktivbezügen als „weiterer Pensionsbeitrag“ bzw. als „Pensionssicherungsbeitrag“ für die Ruhegenussempfänger sind zu leisten.

Aus dieser Benennung geht zumindest klar hervor, dass der Gesetzgeber 1996 noch zwischen einem „weiteren Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten und einem „Pensionssicherungsbeitrag“ für die Ruhegenussempfänger unterscheiden wollte.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Strukturanpassungsgesetz 1996, in der auch das Bundesbahngesetz, § 21(3) novelliert wurde, heißt es dazu lapidar: „Erhöhung des Pensionsbeitrages für Bundesbahnbeamte und Ruhegenussem-pfänger“.

 

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

 

a)     Ist der „weitere Pensionsbeitrag“ , der von den aktiven Bediensteten  in den Jahren 1996 (ab 1.7. 96) und 1997 eingehoben wurde,  vom Unternehmen eingehoben worden?

b)     Ist der „weitere Pensionsbeitrag“ der Aktiven vom Unternehmen ÖBB einbehalten worden?

c)      Wenn nein, warum nicht?

d)     Wie wurde der letzte Satz des § 21(3) von den ÖBB im Hinblick auf die „weiteren Pensionsbeiträge“ interpretiert bzw. umgesetzt?

e)     Wie hoch waren die „weiteren Pensionsbeiträge“ der aktiven Bediensteten in den Jahren 1996 und 1997 in Summe?

f)        Wurde der „Pensionssicherungsbeitrag“ der RuhegenussempängerInnen  in den Jahren 1996 und 1997 von den ÖBB bei den Pensionszahlungen in Abzug gebracht?

g)     Wurden die „Pensionssicherungsbeiträge“ der RuhegenussempfängerInnen in den Jahren 1996 und 1997  von den ÖBB einbehalten? 

h)      Wie hoch waren die „Pensionssicherungsbeiträge“ der RuhegenussempfängerInnen in den Jahren 1996 und 1997 in Summe?

i)        Warum wurde in der Regierungsvorlage bzw. den Erläuterungen zur Novelle der Begriff „weiterer Pensionsbeitrag“  für die aktiven Bediensteten verwendet?

j)        Teilen Sie unsere Auffassung, dass zwischen der Benennung „weiterer Pensionsbeitrag“ und „Pensionssicherungsbeitrag“ ein Unterschied in bezug auf die aus der jeweiligen Benennung entstehenden Rechtsfolgen besteht?

k)      Gab es in der Frage, ob „weitere Pensionsbeiträge“ der Aktiven an den Bund abzuliefern seien, damals Auffassungsunterschiede zwischen dem Bund und den Bundesbahnen?

 


2).  Warum wird aus dem „weiteren Pensionsbeitrag“  der Aktiven ein „Pensionssicherungsbeitrag“?

 

Im November 1997 wurde im Rahmen des „Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes“ ohne Ministerialentwurf und nach langwierigen Ausschussberatungen  die Pensionsregelung  des Bundesbahngesetzes neuerlich und sehr umfassend geändert. Auch der § 21 (3) wurde geändert und hieß ab 1998:

 

 

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenussempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim

Unternehmen.

 

 

Wegen des fehlenden Ministerialentwurfes bzw. einer Regierungsvorlage  erschließen sich die Absichten der Novellierung auch nicht aus  Erläuterungen. Jedenfalls wird  die Klassifikation in „weitere Pensionsbeiträge“ für aktive Bedienstete und „Pensionssicherungsbeiträge“ für RuhegenussempfängerInnen aufgegeben und durch die einheitliche Bezeichnung „Pensionssicherungsbeiträge“ ersetzt.

 

Der Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes, den die ÖBB an den Bund abliefern müssen,  wird  - beginnend mit dem Jahr 2003 – jährlich um 0,13 Prozent erhöht.

 

Da es keine Erläuterungen zu diesem Teil der Novelle gibt, sind wir  auf andere Interpretationen angewiesen.  Eine solche findet sich im Bilanzbericht des ÖVP-Parlamentsklubs für das Jahr 1998, wo es zur Novelle heißt:

 

„Die Pensionssicherungsbeiträge werden zur Gänze an den Bund abgeführt. Durch diese Regelung wird die bestehende gesetzliche Regelung (§ 21 Abs. 3 BBG 1992) abgelöst, dass von den ÖBB vier Prozent der Aktivbezüge und der Ruhebezüge als weiterer Pensionsbeitrag bzw. Pensionssicherungsbeitrag durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenussempfänger zu leisten ist. Diese Regelung ist durch präzisere Bestimmungen ersetzt.

 

Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung, jedenfalls die ÖVP,  das Bundesbahngesetz  in diesem Punkt nicht für präzise gehalten haben – eine Auffassung, die wir teilen.

 


a)     Warum wurde die Benennung „“weiterer Pensionsbeitrag“ für die aktiven Bediensteten durch die Bezeichnung „Pensionssicherungsbeitrag“ ersetzt?

b)     Welcher Unterschied  liegt nach Auffassung Ihres Ministeriums in den beiden Bezeichnungen?

c)       Hat die Novellierung im Rahmen des „Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes“ tatsächlich bewirkt, dass ab 1998 die zusätzlichen Beiträge der aktiven Bediensteten (jetzt „Pensionssicherungsbeiträge“ genannt) an den Bund abgeliefert werden mussten – über die 26 % des Aufwands an Aktivbezügen hinaus?

 

3). War der „weitere Pensionsbeitrag“ ein  Wetteinsatz?

 

In den  späteren Novellierungen des Bundesbahngesetzes ( 2000 ff.) wurden  u.a. folgende neue zusätzliche Bestimmungen aufgenommen:

-          im § 21 (3a)  die Ausnahme, dass Beamte, die auf die Pensionsversorgung verzichten, keinen Pensionsbeitrag bzw. Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten haben sowie

-          im § 21 (4 b) die Bestimmung, wonach „rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind“.

 

Dass den Dienstgeber beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach § 311 die Verpflichtung trifft, für seine DienstnehmerInnen einen  genau festgelegten Betrag (Überweisungsbetrag) an  den zuständigen Versicherungsträger  zu überweisen, so ferne nicht die Dienstnehmer für die laufenden Versorgungsansprüche entschädigt wurden, ist klar. Diese Verpflichtung besteht ja unabhängig davon, ob und welche Beiträge die Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis  geleistet haben.

 

Im konkreten Fall haben die Dienstnehmer nicht nur eigene Beiträge (an den Dienstgeber), sondern auch weitere Pensionsbeiträge bzw. Pensionssicherungsbeiträge geleistet, wobei unklar ist, an wen und wofür sie diese geleistet haben. Während die Pensionsbeiträge immer im Unternehmen verblieben, ist es zumindest unklar, ob die „weiteren Pensionsbeiträge“ bzw. Pensionssicherungsbeiträge der aktiven Beamten für bestimmte Zeit ebenfalls im Unternehmen verblieben. 

 

a)     Wie ist die Bestimmung des § 21 (3a) im Hinblick darauf zu verstehen, dass Beamte, die im Rahmen der Sonderabfertigungsaktionen der ÖBB  aus dem Beamtenstatus ausgeschieden sind, ja auch auf ihre Ansprüche auf eine Pensionsversorgung durch die ÖBB verzichtet haben?

b)     Wurden „weitere Pensionsbeiträge“ bzw. „Pensionssicherungsbeiträge“, die zu keiner Pensionsversorgung führen, gemäss § 21(4 b) zu Recht entrichtet oder werden sie  wie ein verlorener Wettspieleinsatz behandelt?

c)      Bestehen Ihrer Auffassung nach für die „besonderen Pensionsbeiträge“ bzw. Pensionssicherungsbeiträge der aktiven Beamten, denen ja keine eigene oder zusätzliche Leistung der ÖBB oder des Bundes zugrunde liegt, von Seiten der ausgeschiedenen Bediensteten noch Ansprüche gegenüber dem Bund oder den ÖBB?