2602/J XXIII. GP
Eingelangt am 06.12.2007
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Im Zusammenhang mit der Evaluierung und Wieder-Abschaffung von Licht am Tag haben Sie bzw. Ihre SprecherInnen wiederholt ausgeführt, dass mit der Abschaffung der Verpflichtung und der Strafbarkeit weder freiwilliges Fahren mit Licht am Tag noch die bereits seit jeher bestehende Verpflichtungen zum Einschalten des Abblendlichts bei sichtbehindernden Witterungsverhältnissen abgeschafft wird.
Zugleich haben Sie bzw. Ihre SprecherInnen bereits wiederholt in der Öffentlichkeit vertreten, dass in Walddurchfahrten mit Licht gefahren werden müsse.
Zuletzt haben Sie dies in Ihrem Schreiben vom 16.11.2007 an LH Niessl/Burgenland im Rahmen Ihrer Stellungnahme zur Entschließung des Burgenländischen Landtags „betreffend Evaluierung der Regelung zum Fahren mit Licht am Tag“ nun auch quasi amtlich festgestellt: „... so muss beispielsweise bei (...) unklaren Lichtverhältnissen, Walddurchfahrten mit Licht gefahren werden.“
Die Grünen wurden in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit der Frage konfrontiert, auf welcher Rechtsgrundlage diese zwingende Aussage beruht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Bestimmung welches Bundesgesetzes verpflichtet Kfz-LenkerInnen zur Verwendung von Abblendlicht bei Walddurchfahrten auch am Tag?
2. Falls eine solche zwingende Vorgabe über die in §60 Abs 3 umschriebenen Umstände hinaus nicht bestehen sollte – planen Sie Ihren Aussagen entsprechende gesetzliche Veränderungen?
3. Was sind „unklare Lichtverhältnisse“?
4. An welcher dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Definition des Begriffs „unklare Lichtverhältnisse“ auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Erlassebene können sich VerkehrsteilnehmerInnen orientieren, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation Abblendlicht zwingend zu verwenden ist oder nicht?