2655/J XXIII. GP

Eingelangt am 10.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Vilimsky und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Zusatzeinkommen f
ür Mandatare

Laut News Nr. 48 vom 29.11.2007 hat der Abgeordnete Scheibner monatlich 5.500 Euro zusätzlich vom BZÖ-Parlamentsklub kassiert.

Wörtlich war zu lesen:

...Jedenfalls muss zumindest einem Parteifreund Scheibners in den letzten Wochen der Kragen geplatzt sein. Denn nach der vor zwei Wochen medial inszenierten Veröf- fentlichung der Nebeneinkommen der BZÖ-Politiker - bei der Scheibner angab, zu- sätzlich zu seinem Abgeordnetengehalt von 8.023,60 Euro brutto (14-mal jährlich) auch noch 2.000 Euro pro Monat von der orangen Zukunftsakademie zu beziehen - langten bei NEWS Abrechnungen des BZÖ-Parlamentsklubs ein.

Daraus geht hervor, dass Scheibner zumindest in den ersten vier Monaten dieses Jahres zusätzlich monatlich 5.500 Euro an so genannter Funktionsgebühr“ vom Klub kassierte. Plus umfangreiche Spesen für Weinritterschaft“, Weinverkostung", Info- gespräche und Mitarbeitereinladungen“. Sogar Parktickets wurden unter dem Titel Reisekosten Klubobmannstellvertreter" abgerechnet. Klar ist: Da die Funktionsge- bühr nicht Teil der Abgeordnetengage ist, wäre diese natürlich auch als Nebenein- kommen offenzulegen gewesen...".

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes- minister für Finanzen folgende

Anfrage:

1)           Ist die Entgegennahme einer Funktionsgebühr im Sinne des News Artikels vom 29. November 2007 steuerrechtlich grundsätzlich relevant?

2)     Wenn ja, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen kann die Verletzung ei- ner solchen Steuerverpflichtung im Allgemeinen nach sich ziehen?

3)           Kann es sich bei der Bemessung einer Finanzstrafe grundsätzlich erschwe- rend auswirken, dass die Tat durch einen Mandatar begangen wurde?

4)     Wenn nein, ist es für Sie denkbar, durch eine Regierungsvorlage eine diesbe- zügliche Verschärfung der Rechtslage einzuleiten?

5)           Werden Sie den Artikel von 29.11.2007 zum Anlass nehmen - zur gegebenen Zeit - eine Überprüfung des konkreten Falles anzuordnen?