3565/J XXIII. GP

Eingelangt am 13.02.2008
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin  für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend unzureichende Beantwortung der Anfrage 2223/J (23. GP) vom 20.11.2007 bezüglich Betrauung mit Institutsleitungen an der Pädagogischen Hochschule Tirol  

 

 

 

Die Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) durch BM Dr. Schmied

vom 17.01.2008 der von Abg. z. NR Dr. Grünewald eingebrachten Anfrage 2223/J (23. GP) vom 20.11.2007 betreffend Betrauung mit Institutsleitungen an der Pädagogischen Hochschule Tirol zeigt zahlreiche Mängel, geht von  sachlich nicht zutreffenden Gegebenheiten aus und gibt zu bestimmten Fragen keine befriedigenden Antworten.

 

Die Vorgangsweise der durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule Innsbruck per

Email praktizierten InteressentInnensuche (März 2007) in der Anfragebeantwortung als „nicht rechtswidrig“ zu erklären ignoriert § 18 Abs. 1 Z 1 HG, der für die Betrauung mit Institutsleitungen ohne Wenn und Aber auf das Stammlehrpersonal abstellt.

 

Selbst wenn die erforderliche Eigenschaft als StammlehrerIn erst im weiteren Verlauf

des Verfahrens erworben würde, ändert dies nichts daran, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen weder zur Zeit der InteressentInnensuche, noch zum Zeitpunkt der Ausschreibung von Planstellen für die genannten Personen erfüllt waren. Somit wurden InstitutsleiterInnen aus einem im Gesetz nicht vorgesehenen Personenkreis rekrutiert.

 

Bei ordentlichen Ausschreibungen – und deren Maßstäbe sind bei der

InteressentInnensuche wohl sinngemäß anzuwenden – sollten die Mindesterfordernisse

bis zum Ende der Ausschreibungsfrist erfüllt sein. Per 15.04.2007 war dies für vier der fünf betroffenen Personen nicht der Fall. Auch bis dato besitzen die betroffenen Personen die StammlehrerInneneigenschaft nicht.

 

Die Trennung der Fragen Institutsleitungsbetrauung und Ausschreibung des Lehrpersonals kann nicht gehandhabt werden wie in der Anfragenbeantwortung 2221/AB (23. GP) dargelegt. Mit Email vom 05.06.2007 hat Rektor Juranek das BMUKK mit der Frage befasst, ob das BMUKK einer Versetzung der betroffenen Personen zustimmen würde, damit diese zu InstitutsleiterInnen bestellt werden können, und welche dienstrechtlichen (gemeint: Planstellen) Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sein müssen. Damit liegt eine Zweckjunktimierung vor, die den § 18 Abs. 1 Z 1 HG ad absurdum führt. Die Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) hat diesen Zusammenhang nicht erkannt oder nicht erkennen wollen.

 

Die Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) bezeichnet die Betrauung mit der Funktion der Institutsleitungen per 01.10.2007 zwar als zweckmäßig, führt aber an, dass spätere Betrauungen nicht unzulässig seien. Hier wird übersehen (obwohl in der Anfrage 2223/J (23. GP) unter Punkt 2 ausführlich dargelegt), dass:

 

 

-          InstitutsleiterInnen sehr wohl seit dem genannten Zeitpunkt tätig sind

-          diese in allen bisherigen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und auf der Homepage der PH Tirol ausdrücklich als solche bezeichnet werden (zuletzt beim „Neujahrsempfang“ am 10.01.2008)

-          diese in der Funktion als „Vorgesetzte“ Dienstreiseanträge und ähnliches mehr genehmigen

 

Die Anfragebeantwortung geht mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass – wie in

der Anfrage ausgeführt – die drei verbliebenen Personen tatsächlich seit 01.10.2007 sämtliche Geschäfte der Institutsleitung führen und Einblick in alle Interna haben, zu denen sie, da sie formalrechtlich weder Institutsleiter noch Mitglieder der PH Tirol sind, keinen Zugang haben dürften. Die Frage, wie die BM ihre ministerielle Aufsichtspflicht gegenüber dem Hochschulrat der PH Tirol ausübt, wurde nicht beantwortet.

 

Zum Umstand, dass das BMUKK die InteressentInnensuche für die Institutsleitungen

und die Ausschreibung für Planstellen getrennt sieht, ist besonders darauf hinzuweisen, dass Rektor Juranek selbst in einem Email vom 05.06.2007 diesen Zusammenhang herstellt und das BMUKK damit befasst. Demnach würde das BMUKK mit verantwortlich sein, wenn es diese Fragen gänzlich getrennt behandelt und dadurch die inkriminierte Betrauung von Institutsleitungen ermöglicht.

 

Fakt ist, dass:

 

-          Rektor Juranek in dieser Sache gleich mehrere e-Mails an das BMUKK (darunter am 07.05.2007, am 01.06.2007 und am 05.06.2007) gesendet hat

-          sich in dieser Sache der Direktor des LSR Tirol mit Emails (am 05.05.2007 und am 25.05.2007) sowie in diversen Telefonaten an das BMUKK gewandt hat

-          sich in dieser Sache Vizerektor Mayr mit Email vom 05.06.2007 an das BMUKK gewandt hat

-          sich in dieser Sache der DA BPA mit Email vom 19.05.2007an das BMUKK gewandt hat

-          im BMUKK eine ganze Reihe von Beamten inklusive SC mit dieser Frage beschäftigt waren.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

1.      Wie entkräften Sie den Vorwurf, dass die für die Institutsleitung vorgesehenen Personen nicht über die im Gesetzestext als Bedingung genannte StammlehrerInneneigenschaft verfügen und diese auch nicht bei der InteressentInnensuche, wie im Gesetz vorgesehen, eingemahnt wurde?

 

2.      Wie werden Sie verhindern, dass gleich drei Personen mit einer Institutsleitung betraut werden, die dieses Ziel nur aufgrund der in der Anfragebeantwortung vorerst geleugneten Zweckjunktimierung erreichen könnten?

 

3.      Laut Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) wird dzt. geprüft, „dass nur jene Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und bestgeeignet sind, mit einer Institutsleitung betraut werden“. Im Sinne der Intention des Gesetzgebers und der hinlänglich dargelegten Situation kann sich diese Prüfung nur auf jene BewerberInnen beziehen, die entweder zum 15.4.2007 (Ende der Bewerbungsfrist der InteressentInnensuche) oder spätestens zum 1.10. 2007 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Organisationsplans und der tatsächlichen Betrauung der Institutsleitungen) sämtliche gesetzlichen Erfordernisse erfüllt haben.

 

Auf welchen Personenkreis bezieht sich die Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der besten Eignung?

a) Auf alle BewerberInnen in der Folge der InteressentInnensuche zum Stichtag

15.04.2007?

b) Auf alle BewerberInnen in der Folge der InteressentInnensuche zum Stichtag

01.10.2007?

 

4.      Auf welcher Rechtsgrundlage agieren die genannten Personen als Institutsleiter/Innen nun schon über Monate?

 

5.      Wenn sich die Prüfung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der besten Eignung auf einen späteren Stichtag erstrecken sollte -  wie

begründen Sie diese Vorgangsweise und wie verhindern Sie Willkür, indem z.B.

die Überprüfung auf einen Zeitpunkt verschoben wird, bis die inkriminierten

Personen allenfalls die Stammlehrereigenschaft haben?

 

6.      Die Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) formuliert zwar, dass es „Sache des Dienststellenleiters“ sein wird, „die im Zusammenhang mit der Betrauung mit der Institutsleitung gemäß PVG gebotene Vorgangsweise sicher zu stellen“. Mit keinem Wort geht sie jedoch darauf ein, dass den von Rektor Juranek rekrutierten und designierten und de facto in der Funktion von InstitutsleiterInnen längst tätigen Personen seitens der DA mehrfach die Zustimmung bzw. das Einvernehmen verweigert wurde. Diese Erklärungen wurden an den ZA beim BMUKK weitergeleitet, und es ist unerklärlich, dass das BMUKK behauptet, davon nichts zu wissen bzw. damit nicht befasst worden zu sein.

 

Welche Rolle spielt bei Ihrer Entscheidung die klaren Stellungnahmen der Dienststellenausschüsse und gibt es Stellungnahmen des Zentralausschusses, wenn nein, warum nicht?

 

7.      Wie gedenken Sie in dieser Causa ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen?

 

8.      Wie erklären Sie es, dass - trotz der hinlänglich bescheinigten Beschäftigung einer Reihe führender MitarbeiterInnen des BMUKK  - die fragwürdige Junktimierung in der Anfragebeantwortung 2221/AB (23. GP) geleugnet bzw. ignoriert wird?