3909/J XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an Bundesministerin  für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend Aufsichtspflicht über Musikschulen in NÖ

 

Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Missständen innerhalb des niederösterreichischen Musikschulwesens. Die Forderung nach entsprechender Aufsicht bzw. Überprüfung der Vorgänge durch den Bezirks- bzw. Landesschulrat wird immer wieder laut. Die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich als Aufsichtsbehörde für Musikschulen ist jedoch unklar.

 

Das NÖ Musikschulgesetz lautet:

 

§ 1 Musikschulen

 

(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.

 

Aus dieser Formulierung ließe sich eine Aufsichtspflicht ableiten, da das NÖ Musikschulgesetz sich auf das Privatschulgesetz bezieht.

 

Der OGH hält in seinem Urteil mit der Geschäftszahl 14ObA42/87 aber nur fest:

„Dass Musikschulen dem PrivSchG unterliegen können, ist nach der Praxis

anerkannt.“

 

Diese Formulierung schränkt die Rechtssicherheit bezüglich der Aufsichtspflicht wieder ein, schließt sie jedoch nicht aus.

 

Das Privatschulgesetz lautet:

 

 § 2. Begriffsbestimmungen.

 

  (1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in

denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan

unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von

allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten

ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

 

Eine Verbindlichkeit der Überprüfung der Musikschulen durch die Schulbehörden erster bzw. zweiter Instanz lässt sich aus diesen Formulierungen nicht zwingend ableiten.

 

Da eine Überprüfung der Musikschulen dringend notwendig ist um mögliche Missstände aufzudecken, Rechtsunsicherheiten zu klären und allgemein die Qualität des niederösterreichischen Musikschulwesens langfristig zu wahren bedarf es einer Klärung der Zuständigkeit für die Aufsicht über diese Schulen.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Besteht eine Aufsichtspflicht über die niederösterreichischen Musikschulen seitens des niederösterreichischen Landesschulrates?

 

2.      Wenn ja, in welcher Form kommt der niederösterreichische Landesschulrat dieser Aufsichtspflicht nach?

 

3.      Wenn nein, wie kann die Aufsicht über die niederösterreichischen Musikschulen ermöglicht werden?

 

4.      Gibt es Bestrebungen die Musikschulen in Niederösterreich einer Aufsicht zu unterstellen?

 

5.      Wenn ja, wie soll diese Aufsicht erfolgen und auf welcher Rechtsgrundlage wird sie bestehen?

 

6.      Wenn nein, warum nicht?