3970/J XXIII. GP

Eingelangt am 27.03.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Neubauer, Dr. Aspöck

und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Dienstfreistellungen für Personalvertreter

Im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, sind im § 25 Absätzen 4 und 5 die Dienstfreistellungen für Personalvertreter normiert:

(4)  Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

(5)  Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

1.              Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt?

2.              Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte freigestellt?

3.              Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

4.      Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 4 PVG zugerechnet werden?

5.      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Gänze freigestellt?

6.      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Hälfte freigestellt?

7.      Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

8.      Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 5 PVG zugerechnet werden?