4102/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Darmann Kollegin und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Wann, wohin und in welche Funktion entsendet Österreich Herrn Mag. Wolfgang Nitsche nun wirklich?“

In der Sitzung des Hauptausschusses am Donnerstag, 10. April 2008 wurde die Tagesordnung um die Vorlage 83/HA ergänzt. Die Intention dieser Vorlage war die Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss über den Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche als österreichischen Vertreter im Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank zu nominieren.

Dazu wurden seitens unserer Fraktion in der Sitzung des Hauptausschusses eine Reihe von Unzulänglichkeiten zum Ausdruck gebracht, die an einer im Einklang mit Art. 23 c Abs. 2 B-VG erfolgten Einvernehmensherstellung des Hauptausschusses zweifeln lassen:

So beinhaltet die lediglich aus einem Schreiben des Herrn Bundeskanzlers an die Präsidentin des Nationalrates und einem Lebenslauf von Herrn Mag. Nitsche bestehende Vorlage 83/HA neben eine Reihe von inhaltlichen Widersprüchen den Verweis auf einen den Abgeordneten bis zum Abstimmungszeitpunkt nicht vorliegenden Beschluss des Ministerrates. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache massiv zu kritisieren, da dieser im Schreiben festgehaltene Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche als österreichischen Vertreter im Verwaltungsausschuss der Europäischen Investitionsbank namhaft zu machen“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Wortlaut des im Ministerrat diesbezüglich gefassten Beschluss darstellt.

Nichts desto trotz wurde seitens der Präsidentin des Nationalrates diese Vorlage zur Abstimmung gebracht, ohne dass diese Unklarheiten auch nur annähernd aufgeklärt werden konnten.

Zudem scheint der Verdacht berechtigt, dass die Präsidentin seitens des Bundeskanzlers zu einem Zeitpunkt über einen - wenn auch falschen Beschluss - informiert wurde, zu dem dieser noch gar nicht gefasst war.


Da ein verfassungskonformes Einvernehmen gem. Art. 23 c Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Nominierung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank angezweifelt werden muss, fordern die unterfertigten Abgeordneten nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit eine den tatsächlich im Ministerrat gefassten Beschluss zum Ausdruck bringende Hauptausschussvorlage sowie eine umgehende neuerliche Beschlussfassung des Hauptausschusses in dieser Angelegenheit und richten an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage

1.            In welcher Form haben Sie den der Hauptausschussvorlage 83/HA zugrunde liegende Beschluss des Ministerrates an die Präsidentin des Nationalrates übermittelt?

2.            Zu welchem exakten Zeitpunkt erfolgte die Übermittlung des entsprechenden Beschlusses?

3.            Welchen  exakten Wortlaut  hat der vom  Ministerrat  gefasste  Beschluss betreffend die Nominierung von Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche?

4.            Zu welchem konkreten Zeitpunkt erging das von Ihnen an die Präsidentin des Nationalrates      gerichtete      Schreiben,      mit      dem      Ersuchen      um Einvernehmensherstellung   mit   dem   Hauptausschuss   des   Nationalrates betreffend die Nominierung von Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche zum Verwaltungsrat der Europäischen Nationalbank?

5.            Deckt sich  der in  Ihrem  Schreiben  genannte  Beschluss  mit jenem  im Ministerrat tatsächlich gefassten Beschluss?

6.            Wenn nein, welche im Wortlaut konkreten Unterschiede sind diesbezüglich festzumachen?

7.            Wie beurteilen Sie - sofern er auch so gefasste wurde - den Beschluss des Ministerrates,   Herrn  Mag.  Wolfgang  Nitsche  nicht  nur als  Mitglied  des Verwaltungsrates   zu   nominieren   sondern   diesen   mit   dem   Gremium Verwaltungsrat“ quasi gleichzusetzen?

8.            Auf welcher verfassungsgesetzlichen Grundlage erfolgt die Nominierung zum Verwaltungsrat“ der Europäischen Nationalbank?

9.            Art. 8 der Satzungen der EIB lautet: Die EIB wird von einem Gouverneursrat, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet.“ Erachten Sie es als im Einklang mit Art. 23 c Abs. 2 B-VG, wenn Österreich nunmehr nicht  nur  ein   Mitglied   in   den  Verwaltungsrat  entsendet  sondern   den Verwaltungsrat als solchen für sich beansprucht?

10.    In      der      den      Mitgliedern      des      Hauptausschusses      vorgelegten Hauptausschussvorlage ersuchen Sie die Präsidentin des Nationalrates, den Hauptausschuss mit dem vermeintlichen Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag.   Nitsche   als   österreichischen   Vertreter   im   Verwaltungsausschuss namhaft zu machen“, zu befassen, um das diesbezügliche Einvernehmen gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG herzustellen.

Wie ist Ihrer Ansicht nach das nunmehr erfolgte Einvernehmen des Hauptausschusses über den Beschluss des Ministerrates, Herrn Nitsche als Vertreter im Verwaltungsausschuss der Europäischen Investitionsbank namhaft zu machen, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu bewerten?


11.    Ist  Ihrer Ansicht  nach  das  für  die  Nominierung  eines  Mitgliedes  des Verwaltungsrates     der     Europäischen     Investitionsbank     erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss gemäß Art. 23 c Abs. 2 B-VG auf Grundlage des Beschlusses der Vorlage 83/HA erfolgt?

12.    Wann und in welcher Form wird eine im Einklang mit den verfassungsrechtlich normierten Bestimmungen des Art. 23 c Abs. 2 B-VG erfolgen?

13.    Wann   gedenken   Sie   dem   Nationalrat  eine   Hauptausschussvorlage  zu übermitteln,   die   eine   im   Einklang   mit  dem   Bundes-Verfassungsgesetz erfolgende    Nominierung    eines    Mitgliedes   des   Verwaltungsrates   der Europäischen Investitionsbank ermöglicht?