4118/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.04.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mandak, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld von Personen mit Betreuungspflichten

 

Seit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes besteht eine Diskrepanz zwischen der Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Durch die rechtliche Entkoppelung von Karenz und Kinderbetreuungsgeld kommt es verstärkt zur Arbeitsplatzwechseln nach der Geburt/Karenz. Eltern, die zweieinhalb Jahre Kinderbetreuungsgeld beziehen (bzw. 36 Monate wenn beide Elterteile Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen), verlieren ihren Kündigungsschutz und damit oft auch ihren Arbeitsplatz. Sie suchen sich anschließend ein anderes Beschäftigungsverhältnis.

 

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben  Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die keine Betreuungsverpflichtung besteht, nur dann wenn sie dem Arbeitsmarkt zumindest 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Die Betreuung des Kindes, die nachzuweisen ist, kann in dieser Zeit entweder durch jemand anderen im Familienkreis oder in einer geeigneten Einrichtung stattfinden. Problematisch wird die Situation für Eltern, die weder ein familiäres Netzwerk in Reichweite haben noch einen außerhäuslichen Betreuungsplatz finden.

 

Arbeitslosigkeit von Eltern (insbesondere Frauen) ist daher oft ein verschleiertes Problem. Viele Frauen wären eigentlich gerne erwerbstätig. Es ist ihnen aber wegen der Betreuung von Kindern nicht möglich, weil hier die öffentliche Verantwortung bei der Bereitstellung sozialer Infrastruktur versagt.

 

Schätzungen des derzeitigen Mangels an Kinderbetreuungseinrichtungen belaufen sich auf 60.-80.000 fehlende Plätze. Der größte Bedarf ist dabei an Betreuungsplätzen für unter 3-jährige. Problematisch ist zudem, dass bei der Vergabe von Betreuungsplätzen berufstätige Eltern gegenüber arbeitslosen Elternteilen bevorzugt werden.

 

Es scheint daher kein Einzelfall zu sein, dass Elternteile (zum Großteil Frauen), die keine Betreuungsplätze finden bzw. nachweisen können, keine Möglichkeit haben in den Bezug des  Arbeitslosengeldes zu kommen. Zahlen über den direkten Zusammenhang mangelnder Betreuungsplätze und Arbeitslosigkeit liegen bis dato nicht vor.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Wird seitens des AMS eine Statistik geführt wie viele Personen aufgrund eines fehlenden Nachweises einer Kinderbetreuung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen können und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben?

2.      Wenn nein, warum werden diese Zahlen nicht erhoben?

3.      Wenn ja, wie viele Personen (gegliedert nach Geschlecht) konnten den Nachweis der Kinderbetreuung im Jahr 2007 nicht erbringen (gegliedert nach Bundesländern)?

4.      In welcher Form hat der Nachweis der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung (eigener Familienkreis, öffentlicher Kinderbetreuungsplatz, usw.) seitens der Eltern zu erfolgen?

5.      Werden Väter vom AMS ebenso wie Mütter aufgefordert einen Nachweis einer Kinderbetreuung vorzulegen?

6.      In welcher Form werden Eltern bei der Suche eines Kinderbetreuungsplatzes seitens des AMS unterstützt?